BESCHLUSS 22 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagten tragen Kosten Beschwerdeverfahrens Kosten Streithilfe Hälfte . Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch restlichen Kosten Beschwerdeverfahrens restlichen Kosten Streithilfe Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren wird insgesamt € festgesetzt Nichtzulassungsbeschwerde Klägers 69.166,07 € Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten 69.166,07 € . Gründe : Kläger ist Eigentümer Kreisstraße Abstützung Straße dienenden Schwergewichtsmauer . Mauer befindet Eigentum Beklagten stehenden Grundstücks . Beklagten beauftragten Streithelferin Klägers Errichtung neuen Wohnhauses Fertigbauweise massiven Keller . Herstellung mussten steil ansteigenden Grundstück Beklagten Abgrabungen vorgenommen werden . Arbeiten stürzte 16 November großer Teil Schwergewichtsmauer . Klage nimmt Kläger Beklagten Zahlung Betrages € Anspruch . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufung hat Oberlandesgericht Klageanspruch Grunde nach gerechtfertigt erklärt Rechtsstreit Höhe Anspruchs Landgericht zurückverwiesen ; Revision hat zugelassen . Hiergegen wenden Parteien Nichtzulassungsbeschwerde . II . Auffassung Berufungsgerichts ist Anspruch Klägers Beschädigung Stützmauer Grunde gegeben . lägen Voraussetzungen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechender Anwendung § Abs. Satz . Veranlassung Beklagten sei Bau Hauses Vertiefung Grundstückes Sinne § vorgenommen worden . Kläger habe Möglichkeit gehabt Schaden verhindern . Höhe sei Sache noch entscheidungsreif . Beklagten hätten Kläger Ansatz gebrachten Positionen substantiiert bestritten . Rechtsstreit sei Hilfsantrag Beklagten insoweit Landgericht zurückzuverweisen . erstinstanzliche Verfahren leide wesentlichen Mangel Landgericht Bestreiten Beklagten Höhe übergangen habe . Insoweit seien weiterer Vortrag Parteien aufwendige Beweisaufnahme erforderlich . . Nichtzulassungsbeschwerde Klägers führt Aufhebung angefochtenen Urteils § Abs. Berufungsgericht Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt hat . 1 . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Ausführungen Anträge Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gebot rechtlichen Gehörs soll Prozessgrundrecht sicherstellen Entscheidungen frei Verfahrensfehlern ergehen Grund unterlassener Kenntnisnahme Nichtberücksichtigung Sachvortrags Parteien haben . Gericht muss zwar Vorbringen Prozessbeteiligten Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen . Verstoß Art . Abs. GG liegt aber Einzelfall besondere Umstände deutlich machen Vorbringen Beteiligten überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung ersichtlich erwogen worden ist 3 . Dezember XI . . 2 . Maßstäben ist Art . Abs. GG verletzt . Berufungsgericht begründet Vorliegen wesentlichen Mangel Verfahrens Landgerichts § Abs. Nr. Erwägung Landgericht habe Bestreiten Beklagten Höhe klägerischen Anspruchs übergangen . Berufungsgericht Feststellung stützt wird näher erläutert . Auseinandersetzung Feststellungen Tatbestand Urteils Landgerichts § Beweis mündliche Parteivorbringen liefern fehlt . Landgericht hat unstreitig dargestellt Kläger Schaden Höhe 69.166,07 € entstanden ist . näheren Begründung Schadenshöhe hat ergänzend Klageschrift Bezug genommen . Antrag Berichtigung Tatbestandes haben Beklagten gestellt . Berufungsgericht gleichwohl weitere Begründung Bestreiten Beklagten ausgegangen ist lässt nur Rückschluss Tatbestand erstinstanzlichen Urteils auch Vorbringen Parteien ersten Instanz Kenntnis genommen aber Entscheidung erwogen hat . ergibt auch Beschwerdeerwiderung Bezug genommenen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Tatbestand Beweiswirkung zukommt widersprüchlich ist . Vorauszusetzen ist nämlich Widerspruch tatbestandlichen Feststellungen konkret Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen Partei Urteil 12 . Mai VersR . hier fehlt . weitere Hinweis Beklagten Rechtsprechung Senats Urteil 20 . März . hindere § Gericht gesamten Streitstoff Grenzen § § berücksichtigen ist unzutreffend . Richtig ist Tatbestand negative Beweiskraft zukommt so Parteivorbringen vorbereitenden Schriftsätzen ergibt allein Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt bleiben kann Tatbestand erstinstanzlichen Urteils Erwähnung gefunden hat . Vorliegend geht jedoch positive Beweiskraft Tatbestands Berufungsgericht beachten hat . Unabhängig hat Berufungsgericht auch Ausführungen Klägers Berufungserwiderung 16 . Dezember nachgelassenen Schriftsatz 25 . April auseinandergesetzt . Schriftsätzen hat Kläger hingewiesen eigenen Darstellung Beklagten Bestreiten bezüglich Höhe Klageforderung erst Schluss mündlichen Verhandlung Schriftsatz 24 . Mai erfolgt sei . Landgerichts habe Veranlassung bestanden verspätete Bestreiten berücksichtigen . Auch Vorbringen hätte Berufungsgericht Hinblick Vorschrift § Veranlassung geben müssen Auffassung Landgericht habe Bestreiten Beklagten Höhe übergangen überprüfen . Schluss mündlichen Verhandlung können Verteidigungsmittel mehr vorgebracht werden . Fehlen Auseinandersetzung Vorbringen Klägers verletzt ebenfalls Art . Abs. GG . Berufungsurteil beruht auch Verletzung . ist schon dann auszugehen ausgeschlossen werden kann Gericht Berücksichtigung übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte Beschluss 3 . Dezember XI . . ist hier Fall . ist auszuschließen Berufungsgericht Vorliegen Voraussetzungen § Abs. Nr. verneint hätte Feststellungen Tatbestand landgerichtlichen Urteils Hinweise Klägers Bestreiten Schadenshöhe erst Schluss mündlichen Verhandlung Landgericht Überlegungen miteinbezogen hätte . Haben Beklagten Höhe Kläger geltend gemachten Anspruchs erstmalig Berufungsrechtszug bestritten stellte Frage Vorbringen gemäß § Abs. zuzulassen sind . Verneinung hätte Berufungsgericht nur Zurückverweisung Landgericht möglicherweise auch Erlass Grundurteils abgesehen . ist Urteil Berufungsgerichts insgesamt aufzuheben . 3 . erneuten Verhandlung wird Berufungsgericht berücksichtigen haben Entschädigungsanspruchs § Abs. Satz analog Schadensersatz lediglich Grundsätzen Enteignungsentschädigung bestimmender Ausgleich verlangt werden kann nur unzumutbare Teil Beeinträchtigung auszugleichen ist Senat Urteile 23 . Februar 25 . Oktober . . IV . Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten ist zurückzuweisen insoweit Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten erfolglos geblieben ist haben Kosten Beschwerdeverfahrens Kosten Streithilfe § Abs. § Abs. Hälfte tragen . übrigen hängt Verteilung Kosten Beschwerdeverfahrens Umfang Kläger Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Sache obsiegen wird . Rechtsprechung Senats teilweisen Erfolg Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Unterscheidung Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Senat Urteil 17 . Dezember ist erforderlich . Zwar ist Unterscheidung grundsätzlich auch wechselseitig eingelegten Beschwerden angezeigt nur Erfolg hat . Hier besteht jedoch Besonderheit Streitwert Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten erhöht hat vgl. Fallkonstellation auch Urteil 9 November . . Rechtsmittel betreffen Gegenstand . . Abs. . V.m . Abs. Satz GKG . -9- ist auch gerechtfertigt Beklagten unabhängig weiteren Ausgang Rechtsstreits gesamten Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen . Prof. Dr. ist Dienstreise Unterschrift gehindert . 6 November Vorsitzende Göbel Vorinstanzen : Entscheidung 29.05.2013 OLG Entscheidung 30.05.2014