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667 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Rechtsstreit
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
beträgt
.
Gründe
:
notariellem
Vertrag
7
.
Juni
kauften
Kläger
Beklagten
Grundstück
Wohnhaus
befindet
.
Vertrag
ist
Haftungsausschluss
Sachmängel
vereinbart
.
Kläger
verlangen
Beklagten
Ehemann
Beklagten
satz
Kosten
Sanierung
mangelhaften
Elektroinstallation
Haus
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
stattgegeben
Übrigen
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
Zurückweisung
Berufung
Kläger
vollem
Umfang
abgewiesen
.
Revision
hat
zugelassen
.
Hiergegen
wenden
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Berufungsgericht
meint
Klägern
sei
Nachweis
arglistigen
Täuschung
Beklagte
gelungen
.
Wissen
Beklagten
Mangelhaftigkeit
ausgeführten
Elektroinstallation
müsse
zurechnen
lassen
.
Auch
lägen
Voraussetzungen
Eigenhaftung
Beklagten
.
Landgericht
ausgehe
Wissensvertreter
Repräsentant
Beklagten
Vertragsverhandlungen
gewesen
sei
sei
Beweiswürdigung
lückenhaft
.
Beklagte
Notartermin
Kontakte
Klägern
wahrgenommen
habe
sei
Ausführungen
Landgerichts
unstreitig
.
Berücksichtigung
gesamten
Prozessstoffs
insbesondere
Landgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme
sei
auch
erwiesen
.
Vernehmung
Beklagten
hätten
Kläger
erster
Instanz
verzichtet
.
erneuter
Benennung
Berufungsverfahren
stehe
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Verzicht
Hinblick
Gesundheitszustand
Beklagten
erfolgt
sei
lasse
Nachlässigkeit
Kläger
entfallen
.
Beklagte
hätte
bereits
ersten
Instanz
Wohnort
Stunden
Tag
vernommen
werden
können
.
Jahren
Erklärung
Abschluss
erstinstanzlichen
Verfahrens
sei
Klägern
möglich
gewesen
Parteivernehmung
erneut
beantragen
.
.
angefochtene
Berufungsurteil
ist
Nichtzulassungsbeschwerde
Kläger
§
Abs.
aufzuheben
Berufungsgericht
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
.
1
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Verbindung
Grundsätzen
Zivilprozessordnung
Gerichte
erheblichen
Beweisanträgen
nachzugehen
BVerfGE
143
;
BVerfG
;
.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Beweisangebots
Prozessrecht
Stütze
hat
verstößt
Art
.
Abs.
GG
vgl.
nur
Senat
23
.
April
.
7
;
Beschluss
11
.
Mai
jeweils
.
2
.
Verstoß
ist
Berufungsgericht
unterlaufen
Beweisantrag
Kläger
Beklagten
§
Abs.
behaupteten
Rolle
Vertragsverhandlungen
hierbei
erfolgten
Äußerungen
Elektroinstallation
Kenntnis
Beklagten
Mangelhaftigkeit
Arbeiten
vernehmen
entsprochen
hat
.
Annahme
Berufungsgerichts
Verzicht
Kläger
Parteivernehmung
Beklagten
sei
nachlässig
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
gewesen
lässt
Gesetz
vereinbaren
.
Nachlässigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
liegt
nur
Partei
Prozessförderungspflicht
verstoßen
hat
vgl.
Beschluss
30
.
Oktober
.
.
Partei
ist
grundsätzlich
gehalten
schon
ersten
Rechtszug
Verteidigungsmittel
vorzubringen
Relevanz
Rechtsstreit
bekannt
ist
Aufwendung
gebotenen
Sorgfalt
hätte
bekannt
sein
müssen
Geltendmachung
dort
imstande
ist
.
ist
einfache
Fahrlässigkeit
Urteil
8
.
Juni
.
konnte
Verzicht
Kläger
Parteivernehmung
Beklagten
unterlassene
erneute
Beantragung
Parteivernehmung
ersten
Instanz
nachlässig
angesehen
werden
.
Berufungsgericht
lässt
Acht
Kläger
Verzicht
Zeitpunkt
erklärt
haben
Sicht
Landgerichts
Haftung
Beklagten
Grunde
abzeichnete
.
Landgericht
Verzicht
Streitstand
Parteien
erörtert
hatte
hat
Anschluss
Termin
Verzicht
erklärt
wurde
beschlossen
Sachverständigengutachten
Höhe
Schadens
einzuholen
.
Verlaufs
kann
Klägern
nachlässige
Prozessführung
erster
Instanz
vorgeworfen
werden
.
Insbesondere
bestand
Anlass
Antrag
Parteivernehmung
ersten
Instanz
erneut
stellen
.
3
.
Antrag
Vernehmung
Beklagten
ist
entscheidungserheblich
.
Kläger
haben
Wissen
Beklagten
gestellt
Beklagten
Verkauf
Grundstücks
eigener
Verantwortung
betraut
worden
ist
ausschließlich
Vertragsverhandlungen
Klägern
geführt
Kaufpreis
vorgegeben
Aussagen
Elektroinstallation
gemacht
habe
.
habe
sogar
ausgefeilte
Installation
angepriesen
Kläger
sehr
positive
Dinge
erleben
würden
.
ist
Wissen
gestellt
worden
Eigenarbeiten
Beklagten
Beklagten
verborgen
geblieben
seien
fehlerhaften
Elektroinstallationen
Facetten
gekannt
habe
.
Sähe
Berufungsgericht
Tatsachenbehauptungen
erwiesen
käme
Haftung
Beklagten
auch
Beklagten
Betracht
.
Beklagte
müsste
Wissen
Beklagten
gemäß
analog
§
Abs.
zurechnen
lassen
unabhängig
Vertretungsverhältnis
Vertragsverhandlungen
betraut
hätte
vgl.
Senat
Urteil
24
.
Januar
f.
;
Urteil
14
.
Mai
.
wären
wahrheitswidrige
Äußerungen
Beklagten
Elektroinstallation
§
zuzurechnen
Wissen
Wollen
Beklagten
Repräsentant
aufgetreten
Rahmen
Erfüllung
Aufgaben
tätig
geworden
ist
typischerweise
oblegen
haben
vgl.
Senat
Urteile
27
November
2
.
Juni
;
Beschluss
18
.
April
juris
.
.
Auch
käme
Eigenhaftung
Beklagten
Betracht
.
Zwar
tragen
Behauptungen
Kläger
persönliche
Haftung
Verhandlungsverschulden
vgl.
Urteil
13
.
Juni
.
Berufungsgericht
weist
insoweit
Recht
insoweit
erforderliche
wirtschaftliche
Eigeninteresse
Beklagten
Inanspruchnahme
besonderen
persönlichen
Vertrauens
gegeben
ist
Haftung
Abs.
§
Abs.
begründen
.
Allerdings
ist
behaupteten
Äußerungen
Elektroinstallation
deliktische
Haftung
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
§
gänzlich
ausgeschlossen
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.01.2013
OLG
Karlsruhe
Entscheidung
03.06.2015