BESCHLUSS 14 . April Rechtsstreit ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Kläger wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . beträgt € . Gründe : notariellem Vertrag 7 . Juni kauften Kläger Beklagten Grundstück Wohnhaus befindet . Vertrag ist Haftungsausschluss Sachmängel vereinbart . Kläger verlangen Beklagten Ehemann Beklagten satz Kosten Sanierung mangelhaften Elektroinstallation Haus . Landgericht hat Klage Höhe € stattgegeben Übrigen abgewiesen . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage Zurückweisung Berufung Kläger vollem Umfang abgewiesen . Revision hat zugelassen . Hiergegen wenden Kläger Nichtzulassungsbeschwerde . II . Berufungsgericht meint Klägern sei Nachweis arglistigen Täuschung Beklagte gelungen . Wissen Beklagten Mangelhaftigkeit ausgeführten Elektroinstallation müsse zurechnen lassen . Auch lägen Voraussetzungen Eigenhaftung Beklagten . Landgericht ausgehe Wissensvertreter Repräsentant Beklagten Vertragsverhandlungen gewesen sei sei Beweiswürdigung lückenhaft . Beklagte Notartermin Kontakte Klägern wahrgenommen habe sei Ausführungen Landgerichts unstreitig . Berücksichtigung gesamten Prozessstoffs insbesondere Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei auch erwiesen . Vernehmung Beklagten hätten Kläger erster Instanz verzichtet . erneuter Benennung Berufungsverfahren stehe § Abs. Satz Nr. . Verzicht Hinblick Gesundheitszustand Beklagten erfolgt sei lasse Nachlässigkeit Kläger entfallen . Beklagte hätte bereits ersten Instanz Wohnort Stunden Tag vernommen werden können . Jahren Erklärung Abschluss erstinstanzlichen Verfahrens sei Klägern möglich gewesen Parteivernehmung erneut beantragen . . angefochtene Berufungsurteil ist Nichtzulassungsbeschwerde Kläger § Abs. aufzuheben Berufungsgericht Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt hat . 1 . Art . Abs. GG verpflichtet Verbindung Grundsätzen Zivilprozessordnung Gerichte erheblichen Beweisanträgen nachzugehen BVerfGE 143 ; BVerfG ; . Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots Prozessrecht Stütze hat verstößt Art . Abs. GG vgl. nur Senat 23 . April . 7 ; Beschluss 11 . Mai jeweils . 2 . Verstoß ist Berufungsgericht unterlaufen Beweisantrag Kläger Beklagten § Abs. behaupteten Rolle Vertragsverhandlungen hierbei erfolgten Äußerungen Elektroinstallation Kenntnis Beklagten Mangelhaftigkeit Arbeiten vernehmen entsprochen hat . Annahme Berufungsgerichts Verzicht Kläger Parteivernehmung Beklagten sei nachlässig Sinne § Abs. Satz Nr. gewesen lässt Gesetz vereinbaren . Nachlässigkeit Sinne § Abs. Satz Nr. liegt nur Partei Prozessförderungspflicht verstoßen hat vgl. Beschluss 30 . Oktober . . Partei ist grundsätzlich gehalten schon ersten Rechtszug Verteidigungsmittel vorzubringen Relevanz Rechtsstreit bekannt ist Aufwendung gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen Geltendmachung dort imstande ist . ist einfache Fahrlässigkeit Urteil 8 . Juni . konnte Verzicht Kläger Parteivernehmung Beklagten unterlassene erneute Beantragung Parteivernehmung ersten Instanz nachlässig angesehen werden . Berufungsgericht lässt Acht Kläger Verzicht Zeitpunkt erklärt haben Sicht Landgerichts Haftung Beklagten Grunde abzeichnete . Landgericht Verzicht Streitstand Parteien erörtert hatte hat Anschluss Termin Verzicht erklärt wurde beschlossen Sachverständigengutachten Höhe Schadens einzuholen . Verlaufs kann Klägern nachlässige Prozessführung erster Instanz vorgeworfen werden . Insbesondere bestand Anlass Antrag Parteivernehmung ersten Instanz erneut stellen . 3 . Antrag Vernehmung Beklagten ist entscheidungserheblich . Kläger haben Wissen Beklagten gestellt Beklagten Verkauf Grundstücks eigener Verantwortung betraut worden ist ausschließlich Vertragsverhandlungen Klägern geführt Kaufpreis vorgegeben Aussagen Elektroinstallation gemacht habe . habe sogar ausgefeilte Installation angepriesen Kläger sehr positive Dinge erleben würden . ist Wissen gestellt worden Eigenarbeiten Beklagten Beklagten verborgen geblieben seien fehlerhaften Elektroinstallationen Facetten gekannt habe . Sähe Berufungsgericht Tatsachenbehauptungen erwiesen käme Haftung Beklagten auch Beklagten Betracht . Beklagte müsste Wissen Beklagten gemäß analog § Abs. zurechnen lassen unabhängig Vertretungsverhältnis Vertragsverhandlungen betraut hätte vgl. Senat Urteil 24 . Januar f. ; Urteil 14 . Mai . wären wahrheitswidrige Äußerungen Beklagten Elektroinstallation § zuzurechnen Wissen Wollen Beklagten Repräsentant aufgetreten Rahmen Erfüllung Aufgaben tätig geworden ist typischerweise oblegen haben vgl. Senat Urteile 27 November 2 . Juni ; Beschluss 18 . April juris . . Auch käme Eigenhaftung Beklagten Betracht . Zwar tragen Behauptungen Kläger persönliche Haftung Verhandlungsverschulden vgl. Urteil 13 . Juni . Berufungsgericht weist insoweit Recht insoweit erforderliche wirtschaftliche Eigeninteresse Beklagten Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gegeben ist Haftung Abs. § Abs. begründen . Allerdings ist behaupteten Äußerungen Elektroinstallation deliktische Haftung § Abs. . V.m . § StGB § gänzlich ausgeschlossen . Schmidt-Räntsch Czub Göbel Vorinstanzen : Entscheidung 30.01.2013 OLG Karlsruhe Entscheidung 03.06.2015