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252 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
25
.
Januar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
17
.
Zivilkammer
Landgerichts
6
.
April
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
festgestellt
jeweiligen
Eigentümer
Wohneinheit
Nr.
Wohnanlage
Eigentümergemeinschaft
alleinige
Nutzungsrecht
Dachterrasse
rückwärtigen
Bereich
Hauses
zusteht
.
Landgericht
hat
gerichtete
Berufung
Beklagten
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
will
Zulassung
Revision
erreichen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
Euro
übersteigt
§
Nr.
.
1
.
Maßgebend
Wert
Beschwer
Rechtsmittelverfahren
ist
Interesse
Rechtsmittelklägers
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
Senat
Beschluss
30
.
Juni
.
juris
.
Beklagte
wendet
Feststellung
jeweilige
Eigentümer
Wohneinheit
Nr.
alleinige
Nutzungsrecht
Dachterrasse
hat
.
Beschwer
richtet
Wertminderung
Wohneinheit
erfährt
Urteil
bliebe
.
Bliebe
gerichtlichen
Feststellung
stünde
Verhältnis
Parteien
nur
Kläger
aber
auch
übrigen
Wohnungseigentümer
Recht
haben
Dachterrasse
nutzen
.
bemisst
Beschwer
Beklagten
Wertminderung
Wohnung
erleidet
Dachterrasse
nutzen
darf
.
2
.
Wohnung
Wertminderung
erleidet
hat
Beklagte
glaubhaft
gemacht
.
vorgelegte
Gutachten
reicht
Glaubhaftmachung
.
Gegenstand
Gutachtens
ist
Wertminderung
Wohnung
Beklagten
Nutzung
Dachterrasse
ausgehenden
liegende
Terrasse
erleidet
.
kommt
jedoch
.
Frage
Wertminderung
ist
allein
maßgeblich
Höhe
Wohnung
Beklagten
fehlende
Gebrauchsmöglichkeit
Dachterrasse
anderen
Wohnungseigentümer
Wertminderung
erleidet
.
Unerheblich
ist
Sondereigentumseinheit
Beklagten
Dachterrasse
ausgehenden
beeinträchtigt
wird
auch
Nutzung
Dachterrasse
übrigen
Wohnungseigentümer
bestünde
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
richtet
Beschwer
Beklagten
;
schätzt
Senat
.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
06.04.2017