BESCHLUSS 25 . Januar Rechtsstreit ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Beschluss 17 . Zivilkammer Landgerichts 6 . April wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Amtsgericht hat festgestellt jeweiligen Eigentümer Wohneinheit Nr. Wohnanlage Eigentümergemeinschaft alleinige Nutzungsrecht Dachterrasse rückwärtigen Bereich Hauses zusteht . Landgericht hat gerichtete Berufung Beklagten Beschluss § Abs. zurückgewiesen . Nichtzulassungsbeschwerde will Zulassung Revision erreichen . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wert Revision geltend machenden Beschwer Euro übersteigt § Nr. . 1 . Maßgebend Wert Beschwer Rechtsmittelverfahren ist Interesse Rechtsmittelklägers Abänderung angefochtenen Entscheidung Senat Beschluss 30 . Juni . juris . Beklagte wendet Feststellung jeweilige Eigentümer Wohneinheit Nr. alleinige Nutzungsrecht Dachterrasse hat . Beschwer richtet Wertminderung Wohneinheit erfährt Urteil bliebe . Bliebe gerichtlichen Feststellung stünde Verhältnis Parteien nur Kläger aber auch übrigen Wohnungseigentümer Recht haben Dachterrasse nutzen . bemisst Beschwer Beklagten Wertminderung Wohnung erleidet Dachterrasse nutzen darf . 2 . Wohnung Wertminderung € erleidet hat Beklagte glaubhaft gemacht . vorgelegte Gutachten reicht Glaubhaftmachung . Gegenstand Gutachtens ist Wertminderung Wohnung Beklagten Nutzung Dachterrasse ausgehenden liegende Terrasse erleidet . kommt jedoch . Frage Wertminderung ist allein maßgeblich Höhe Wohnung Beklagten fehlende Gebrauchsmöglichkeit Dachterrasse anderen Wohnungseigentümer Wertminderung erleidet . Unerheblich ist Sondereigentumseinheit Beklagten Dachterrasse ausgehenden beeinträchtigt wird auch Nutzung Dachterrasse übrigen Wohnungseigentümer bestünde . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Gegenstandswert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde richtet Beschwer Beklagten ; schätzt Senat € . Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 06.04.2017