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120 lines
1001 B

BESCHLUSS
1
Juli
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Absatz
Tenors
Senatsbeschlusses
28
.
Januar
wird
klarstellend
dahingehend
berichtigt
Beklagten
auch
Beschwerdeverfahren
entstandenen
Kosten
Streithelfers
Klägers
tragen
haben
.
Gründe
:
genannte
Beschluss
ist
versehentlichen
Auslassung
Kostenausspruchs
Kosten
Streithelfers
§
Abs.
berichtigen
.
Senat
ist
Beschlussfassung
ausgegangen
abschließende
Entscheidung
auch
Beschwerdeverfahren
entstandenen
Kosten
Streithelfers
treffen
.
Beschluss
Kostenentscheidung
enthält
stellt
Beteiligte
offenbares
Versehen
.
etwa
Kläger
nur
Streithelfer
stand
Beklagten
Beschwerdeverfahren
Gegner
.
Erfolglosigkeit
Beschwerde
gleichwohl
Kosten
Streithelfers
aufzuerlegen
bestand
Anlass
.
offenbare
Unrichtigkeit
Beschlusses
ist
§
berichtigen
vgl.
.
22
.
September
-32009
68
;
OLG
;
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung