BESCHLUSS 1 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Absatz Tenors Senatsbeschlusses 28 . Januar wird klarstellend dahingehend berichtigt Beklagten auch Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten Streithelfers Klägers tragen haben . Gründe : genannte Beschluss ist versehentlichen Auslassung Kostenausspruchs Kosten Streithelfers § Abs. berichtigen . Senat ist Beschlussfassung ausgegangen abschließende Entscheidung auch Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten Streithelfers treffen . Beschluss Kostenentscheidung enthält stellt Beteiligte offenbares Versehen . etwa Kläger nur Streithelfer stand Beklagten Beschwerdeverfahren Gegner . Erfolglosigkeit Beschwerde gleichwohl Kosten Streithelfers aufzuerlegen bestand Anlass . offenbare Unrichtigkeit Beschlusses ist § berichtigen vgl. . 22 . September -32009 68 ; OLG ; . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung