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1879 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Februar
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Buchstabe
Ansprüche
§
§
F.
Rechtsmängeln
verkauften
Sache
verjähren
1
.
Januar
gemäß
§
Abs.
.
Verjährungsfrist
Jahren
gemäß
§
Abs.
Nr.
Buchstabe
gilt
entsprechend
Rechtsmangel
sonstigen
dinglichen
Recht
besteht
Eintragung
Grundbuch
entstanden
vorübergehend
gutgläubig
lastenfreien
Erwerb
geschützt
ist
.
Urteil
27
.
Februar
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
28
.
April
kaufte
Klägerin
Beklagten
Wohnhäusern
bebaute
Grundstücke
.
Vertrag
haftet
Verkäufer
ungehinderten
Eigentumsübergang
Freiheit
Lasten
Beschränkungen
Vertrag
ausdrücklich
Käufer
übernommen
wurden
jedoch
Nichtbestehen
altrechtlicher
Dienstbarkeiten
.
Besitz
Nutzungen
Lasten
gingen
Jahr
Klägerin
.
5
.
Dezember
erhielt
Klägerin
Grundbuchamt
Eintragungsnachricht
Grundbücher
erworbenen
Grundstücke
Abwasserleitungsrecht
Schutzstreifen
Form
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
örtlichen
Zweckverbands
Wasserversorgung
Abwasserbehandlung
§
eingetragen
worden
sei
.
Klägerin
forderte
Beklagte
vergeblich
Abtretung
Entschädigungsansprüche
§
Abs.
GBBerG
verlangt
4
.
März
eingegangenen
Klage
Abtretung
Entschädigungsansprüche
Ersatz
vorgerichtlicher
Kosten
hilfsweise
Auskunft
Höhe
erhaltenen
Ausgleichszahlung
Schadensersatz
.
Klage
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
strebt
Klägerin
weiterhin
Verurteilung
Beklagten
.
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
geht
Klägerin
Ansprüche
Schadensersatz
Nichterfüllung
§
§
.
.
zustehen
verkauften
Grundstücke
Abwasserleitungsrecht
Zweckverbands
belastet
sind
.
Ansprüche
seien
aber
verjährt
.
unterlägen
1
.
Januar
regelmäßigen
Verjährungsfrist
§
§
.
Frist
ende
gemäß
§
Abs.
Nr.
Art
.
§
Abs.
spätestens
Jahren
also
31
.
Dezember
sei
Klageerhebung
abgelaufen
gewesen
.
Anders
Klägerin
meine
sei
Anspruch
Verjährungsfrist
Jahren
§
Abs.
Nr.
Buchstabe
anzuwenden
.
Vorschrift
betreffe
nur
dingliche
Rechte
Gefahrübergang
Grundbuch
eingetragen
seien
.
gehöre
Abwasserleitungsrecht
hier
gehe
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Prüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Ergebnis
zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
.
Revisionsverfahren
zugrunde
legenden
Feststellungen
kann
Klägerin
zwar
Abtretung
Entschädigungsanspruchs
gemäß
§
Abs.
GBBerG
noch
Auskunft
etwaige
Zahlungen
Zweckverbands
Anspruch
wohl
aber
Schadenersatz
Nichterfüllung
verlangen
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
ergibt
§
Abs.
§
.
Klägerin
hat
Grundstücke
Vertrag
lastenfrei
erworben
.
waren
aber
Grund
§
Abs.
SachenR-DV
Gesetzes
entstandenen
Abwasserleitungsrecht
Zweckverbands
belastet
.
Belastung
ist
Rechtsmangel
vgl.
Senat
Urteil
19
November
.
entstandenen
Schaden
hat
Beklagte
Klägerin
ersetzen
.
Beklagte
ist
aber
verpflichtet
Klägerin
Entschädigungsanspruch
§
Abs.
GBBerG
abzutreten
.
ist
allerdings
Inhaberin
Anspruchs
.
steht
§
Abs.
Satz
GBBerG
Eigentümer
belasteten
Grundstücks
.
ist
Grundstück
Entstehen
Dienstbarkeit
gehört
Senat
Urteil
7
November
.
.
.
Entstanden
ist
11
.
Januar
vgl.
§
Abs.
GBBerG
SachenR-DV
.
Eigentümerin
war
seinerzeit
Beklagte
.
Anspruch
muss
jedoch
Klägerin
abgetreten
werden
.
Verpflichtung
Abtretung
Anspruchs
§
Abs.
kann
Wege
ergänzenden
Auslegung
Kaufvertrags
Anpassung
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
§
Abs.
ergeben
Senat
Urteil
7
November
.
.
setzt
indes
Vertrag
Abtretung
lückenhaft
wäre
.
fehlt
Käufer
hier
Dienstbarkeiten
ohnehin
vertragliche
Ansprüche
zustehen
.
§
.
lässt
Beklagte
Recht
einwendet
Abtretungsanspruch
ebenfalls
ableiten
.
Vorschrift
ist
anwendbar
hier
Rechtsmangel
Abschluss
Kaufvertrags
besteht
gelingt
Rahmen
Erfüllung
Vertrags
beheben
Senat
Urteil
13
.
Februar
.
Auch
Schadensersatzanspruch
scheidet
Grundlage
Anspruchs
Abtretung
Entschädigungsanspruchs
.
Schaden
Beklagte
Klägerin
ersetzen
hat
besteht
Belastung
gekauften
Grundstücke
Abwasserleitungsrecht
Vorenthaltung
Entschädigungsanspruchs
.
ändert
anspruch
§
Abs.
GBBerG
Beeinträchtigung
Grundstücks
bemessen
ist
.
Übereinstimmung
Berechnung
führt
eingetretene
Schaden
Abtretung
Anspruchs
Natur
ausgeglichen
werden
könnte
.
zeigt
beispielsweise
Fälligkeit
Entschädigungsanspruchs
§
Abs.
Satz
weit
hinausgeschoben
war
Berechnung
Belastung
Grundstücke
Leitungsrecht
entstandenen
Schadens
berücksichtigen
ist
.
vorgenannten
Gründen
kann
Klägerin
Beklagten
auch
Auskunft
Entschädigungsanspruch
geleisteten
Zahlungen
verlangen
.
Zahlungen
können
zwar
Ausrichtung
Entschädigung
Beeinträchtigung
Eigentums
tatsächliche
Anhaltspunkte
geben
Schaden
berechnen
ist
Klägerin
entstanden
ist
.
Berechnung
Schadens
kommt
aber
Zweckverband
Beklagten
Grund
§
GBBerG
gezahlt
Einbuße
Klägerin
Dienstbarkeiten
erlitten
hat
.
bestimmt
Umfang
entstandenen
Rechts
etwa
erteilten
Leitungsbescheinigung
§
SachenR-DV
Senat
Urteil
9
.
Mai
.
8)
.
2
.
Anders
Berufungsgericht
meint
ist
Anspruch
Klägerin
Schadensersatz
Nichterfüllung
verjährt
.
Anspruch
verjährt
Frist
Jahren
.
unterlag
Ablauf
31
.
Dezember
regelmäßigen
Verjährungsfrist
§
.
seinerzeit
Jahren
.
1
.
Januar
verjährt
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
Frist
geltende
Recht
Ansprüche
vorsieht
inhaltlich
altrechtlichen
Anspruch
entsprechen
.
ist
regelmäßige
noch
Verjährungsfrist
§
Ansprüche
Verschaffung
Aufhebung
dinglicher
Rechte
Grundstück
Gegenleistung
Abs.
bestimmte
Verjährungsfrist
Mängelansprüche
Nr.
.
Vorschrift
§
Abs.
.
regelt
hier
Interesse
Haftung
Verkäufers
Schadensersatz
Nichterfüllung
Grund
Rechtsmängeln
.
Ansprüche
unterliegen
geltendem
Recht
ursprünglichen
Erfüllungsanspruch
vorgesehenen
Verjährungsfrist
gemäß
§
Verjährungsfrist
Schadensersatz
Nichterfüllung
entsprechenden
Anspruch
Schadensersatz
Leistung
§
Abs.
§
gilt
je
Gegenstand
§
.
unterliegen
ebenso
Anspruch
Nacherfüllung
Erfüllungsanspruch
mangelhaften
Lieferung
umwandelt
Verjährungsfrist
Abs.
.
Vorschrift
§
Abs.
.
bestimmte
Vorschriften
allgemeinen
Leistungsstörungsrechts
nämlich
Vorschriften
§
.
verweist
ändert
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
Senat
vertretenen
Ansicht
.
ist
nämlich
Anspruch
Schadensersatz
Leistung
Rechtsmangels
geltendem
Recht
anders
vgl.
§
Nr.
.
Verjährungsfrist
Ansprüche
Rechtsmangels
beträgt
§
Abs.
Nr.
Buchstabe
Jahre
Mangel
sonstigen
Recht
Grundbuch
eingetragen
ist
besteht
.
Frist
gilt
Schadensersatzanspruch
Klägerin
.
Unmittelbar
anwendbar
ist
allerdings
.
erfasst
Wortlaut
nur
Mangel
sonstigen
Recht
besteht
Verjährungsbeginn
Grundbuch
eingetragen
ist
.
fehlt
hier
.
§
Abs.
Verjährungsbeginn
maßgeblichen
Zeitpunkt
Übergabe
Grundstücks
war
Recht
zwar
entstanden
Grundbuch
eingetragen
.
Rechte
ist
Vorschrift
indessen
entsprechend
anzuwenden
.
weist
planwidrige
Lücke
plangemäß
nur
entsprechende
Anwendung
Vorschrift
Grundbuchs
entstandene
gutgläubig
lastenfreien
Erwerb
geschützte
dingliche
Rechte
schließen
ist
.
Anordnung
Verjährungsfrist
Jahren
§
Abs.
Nr.
soll
sicherstellen
Käufer
vollständigen
teilweisen
Rechtsverlust
Grund
Rechtsmängeln
Verkäufer
Rückgriff
nehmen
kann
.
ist
§
Abs.
Nr.
Regelfall
vorgesehenen
Verjährungsfrist
Mängelrechte
Jahren
erreichen
.
Käufer
müsste
nämlich
Jahre
lang
Verlust
Kaufsache
Dritten
rechnen
dinglichen
Rechts
Herausgabe
Kaufsache
verlangen
kann
.
Herausgabeanspruch
verjährt
§
Abs.
Nr.
Frist
.
selbst
könnte
Regelung
§
Abs.
Nr.
nur
Dauer
Jahren
Übergabe
Rückgriff
nehmen
.
sog.
Eviktionsfalle
vermeiden
war
schon
Gesetzentwurf
heutigen
§
Abs.
Nr.
-9-
Buchstabe
entsprechende
Sonderregelung
vorgesehen
Entwurfsbegründung
BT-Drucks
.
S.
.
weiteren
Verlauf
Gesetzgebungsverfahrens
hat
Gesetzgeber
erkannt
vergleichbare
Gewährleistungsfalle
auch
anderen
Rechten
Grundstücken
bestehen
kann
.
Gedacht
hat
eher
seltenen
Fall
Beurkundung
Kaufvertrags
Übergabe
Grundstücks
Recht
Grundstück
Eintragung
gelangt
etwa
schwebender
Eintragungsantrag
Einsicht
Verzeichnis
unerledigter
Anträge
sog.
Markentabelle
übersehen
Beurkundung
neuer
Eintragungsantrag
gestellt
wurde
.
Fällen
rechtfertigt
Gesetzgeber
Anwendung
Verjährungsfrist
Jahren
Rechte
Käufer
genauso
beeinträchtigten
Herausgabe
gerichtete
dingliche
Rechte
Käufer
Entstehen
Rechte
unterrichtet
werde
später
oft
lange
Zeit
Recht
erfahre
vgl.
Beschlussempfehlung
.
S.
.
Übersehen
hat
Gesetzgeber
gleiche
Problem
Grundbuchs
entstandenen
eingetragenen
Rechten
besteht
gutgläubig
lastenfreien
Erwerb
geschützt
sind
.
Vorhandensein
kann
Käufer
Regel
noch
erkennen
Rechte
Beurkundung
Kaufvertrags
Eintragung
gelangen
.
effektiver
Rückgriff
Käufers
Verkäufer
wäre
Eintritt
teilweisen
Rechtsverlusts
Grund
Rechte
genauso
sichergestellt
eingetragenen
Rechten
Mängelansprüche
kurze
Verjährungsfrist
Jahren
§
Abs.
Nr.
gälte
.
sachlicher
Grund
Käufer
effektiven
Rückgriff
Verkäufer
Rechten
versagen
ist
erkennbar
.
Regelung
führte
entsprechende
Anwendung
Rechte
auch
Zufall
bestimmten
widersprüchlichen
Ergebnissen
.
eingetragene
dingliche
Rechte
können
jederzeit
Grundbuch
eingetragen
werden
.
gilt
dingliche
Rechte
Zeit
Inkrafttreten
Bürgerlichen
1
.
Januar
Wiederinkrafttreten
neuen
Bundesländern
3
.
Oktober
ebenso
§
Abs.
9
GBBerG
SachenR-DV
gesetzlich
begründeten
Dienstbarkeiten
vgl.
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
§
Abs.
Sätze
Abs.
Satz
EGBGB
einerseits
§
Abs.
andererseits
.
Käufer
Rückgriff
nur
erhalten
werden
soll
zufällig
Abschluss
Kaufvertrags
Übergabe
Grundstücks
Käufer
Eintragung
gelangen
späterer
Eintragung
aber
erschließt
.
Unterscheidung
wäre
umso
unverständlicher
Vorschrift
Wortlaut
Mängelansprüche
Käufers
auch
erfasst
Mangel
Fortbestand
schon
Abschluss
Kaufvertrags
eingetragenen
sonstigen
dinglichen
Rechts
besteht
Verkäufer
Vertrag
Löschung
bringen
sollte
Übergabe
Löschung
hat
bringen
können
.
Fällen
bedürfte
Käufer
Schutzes
Verjährungsfrist
Jahren
dennoch
genießt
.
könnte
Rechtsverlust
besser
schützen
dinglichen
Rechten
hier
Grundbuchs
entstanden
eingetragen
vorübergehend
gutgläubig
lastenfreien
Erwerb
geschützt
sind
Schutz
langen
Verjährungsfrist
tatsächlich
angewiesen
ist
.
§
Abs.
Nr.
verfolgte
Regelungsziel
lässt
nur
erreichen
Mängelansprüche
auch
dann
Jahren
verjähren
Mangel
Grundbuchs
entstandenen
eingetragenen
gutgläubig
lastenfreien
Erwerb
geschützten
dinglichen
Recht
besteht
.
Frist
begann
kürzer
ist
bisherige
gemäß
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Satz
.
Entstehen
Schadensersatzanspruchs
.
ist
hier
Zeitpunkt
feststand
Beklagte
Rechtsmangel
mehr
würde
beseitigen
können
Fristsetzung
entbehrlich
wurde
vgl.
Senat
Urteil
19
November
.
Zeitpunkt
ist
hier
festgestellt
muss
aber
auch
festgestellt
werden
.
Verjährung
konnte
Abschluss
Vertrags
28
.
April
beginnen
war
Einreichung
vorliegenden
Klage
4
.
März
noch
abgelaufen
.
3
.
Klageabweisung
ist
Ansicht
Beklagten
Revisionsverfahren
zugrunde
legenden
Feststellungen
auch
anderen
Grund
gerechtfertigt
.
Parteien
haben
zwar
vereinbart
Beklagte
Nichtbestehen
altrechtlicher
Dienstbarkeiten
einzustehen
hat
.
Haftungsausschluss
hat
Berufungsgericht
befasst
.
könnte
Revisionsverfahren
nur
berücksichtigt
werden
Vertragsurkunde
eindeutig
wäre
weitere
Sachaufklärung
Feststellung
zusätzlicher
Auslegung
relevanter
Umstände
erwarten
ließe
vgl.
Senat
Urteil
15
.
Juni
.
.
fehlt
hier
.
Haftung
Beklagten
Nichtbestehen
Dienstbarkeiten
Zweckverbands
genannten
Regelung
schlossen
werden
sollte
ist
zweifelhaft
.
Text
Urkunde
bislang
erkennbar
gewordenen
Zweck
Regelung
ist
Fall
.
Haftungsausschluss
gesetzlichen
Regelung
abweicht
beiderseitigen
Interessen
angemessen
gewichtet
ist
Zweifel
eng
auszulegen
Senat
Urteile
24
.
Januar
5
November
.
.
erfasst
angeführte
Regelung
Dienstbarkeiten
§
§
SachenR-DV
.
Altrechtlich
ist
Dienstbarkeit
Wortsinn
mehr
geltenden
alten
Recht
begründet
worden
ist
.
alten
Rechten
gehören
Inkrafttreten
Bürgerlichen
1
.
Januar
geltenden
Partikularrechte
2
.
Oktober
geltende
Recht
.
geltendem
Recht
entstandene
Dienstbarkeiten
sind
altrechtlichen
Dienstbarkeiten
.
gilt
insbesondere
11
.
Januar
nur
etwas
Jahre
Abschluss
Kaufvertrags
entstandenen
Dienstbarkeiten
wasserwirtschaftliche
Leitungen
Anlagen
hier
geht
.
ändert
Umstand
Gesetz
begründet
worden
eingetragen
sind
.
Motiv
Parteien
Ausschluss
Rechtsmängelhaftung
altrechtliche
Dienstbarkeiten
mag
Umstand
sein
Rechte
oft
Grundbuch
eingetragen
sind
vorbehaltlich
abweichender
landesrechtlicher
Regelung
gutgläubig
lastenfreien
Erwerb
geschützt
sind
vgl.
Art
.
Abs.
.
Parteien
haben
aber
gerade
fehlende
Eintragung
Bestellung
mehr
geltenden
Recht
abgestellt
.
Rechten
können
§
Abs.
9
GBBerG
SachenR-DV
begründeten
Dienstbarkeiten
auch
gleich
gestellt
werden
.
sichern
zwar
Mitbenutzung
fremder
Grundstücke
nachträglich
3
.
Oktober
bestanden
hat
.
sind
aber
gerade
begründet
worden
Wirksamwerden
Beitritts
3
.
Oktober
vorübergehend
aufrechterhaltenen
Mitbenutzungsrechte
bis
Wegfall
Vielzahl
Fälle
rechtsgeschäftlichem
Wege
Dienstbarkeiten
würden
ersetzt
werden
können
sehr
Leitungen
Anlagen
gar
Mitbenutzungsrechte
abgesichert
waren
Begründung
Regelung
BT-Drucks
.
S.
.
ehemals
volkseigenen
Grundstücken
war
Absicherung
rechtlich
auch
möglich
Senat
Urteile
14
November
f.
23
.
Januar
juris
.
.
kommt
Dienstbarkeiten
gleichzeitig
Entschädigungsanspruch
begründet
wurde
zusteht
Grundstück
Entstehen
gehört
Senat
Urteil
7
November
.
.
schlichter
Haftungsausschluss
Regelung
Entschädigungsanspruch
liegt
anders
altrechtlichen
Dienstbarkeiten
eher
fern
.
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
.
Sache
ist
erforderlichen
Feststellungen
entscheidungsreif
.
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
weist
Senat
vorsorglich
Folgendes
:
1
.
Anspruch
Schadensersatz
bestünde
§
.
Klägerin
Rechtsmangel
gekannt
haben
sollte
.
Kenntnis
erfordert
positive
Gewissheit
.
Anders
geltenden
§
Abs.
Satz
genügt
grob
fahrlässige
Unkenntnis
.
Kenntnis
Klägerin
kann
begründet
werden
Käufer
Grundstücken
Beitrittsgebiet
allgemein
Vorhandensein
eingetragener
dinglicher
Rechte
rechnen
mussten
.
ergibt
Ansicht
Beklagten
auch
Urteil
Senats
7
November
.
.
angeführten
Argument
hat
Senat
Kenntnis
Käufers
konkreten
Recht
begründet
lediglich
Zuordnung
Entschädigungsanspruchs
§
Abs.
gerechtfertigt
Begründung
Dienstbarkeit
Eigentümer
belasteten
Grundstücks
war
.
Kenntnis
ist
ferner
schon
gegeben
Käufer
Kenntnis
Anknüpfungstatsachen
hier
etwa
Vorhandensein
Kanaldeckeln
Anlagen
Abwasserleitungen
hindeuten
hatte
.
muss
vielmehr
hinzukommen
auch
rechtlichen
Folgen
bekannter
Tatsachen
kennt
Urteil
29
.
Mai
ZR
.
wäre
hier
berücksichtigen
Dienstbarkeiten
schon
§
GBBerG
begründet
worden
sind
erst
Inkrafttreten
§
Satz
SachenR-DV
§
GBBerG
§
Abs.
Nr.
bezeichneten
Abwasserentsorgungsleitungen
-anlagen
erstreckt
wurde
.
Erstreckung
sind
Dienstbarkeiten
Absicherung
Abwasserleitung
nur
Abwasserleitungen
Anlagen
Fortleitung
Abwasser
begründet
worden
öffentlichen
Abwasserentsorgung
gehören
.
Keineswegs
eindeutig
sind
schließlich
Lage
Umfang
Rechte
vgl.
Schutzstreifen
Wasserleitungen
:
Senat
Urteil
9
.
Mai
.
.
2
.
Auslegung
Haftungsausschlusses
kann
zwar
Urkunde
liegende
Umstände
zurückgegriffen
werden
vgl.
Senat
Urteil
5
Juli
.
aufgezeigten
Grundsatz
Haftungsausschluss
Zweifel
eng
auszulegen
ist
ändert
aber
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
05.12.2013
Entscheidung