NAMEN Verkündet : 27 . Februar Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Buchstabe Ansprüche § § F. Rechtsmängeln verkauften Sache verjähren 1 . Januar gemäß § Abs. . Verjährungsfrist Jahren gemäß § Abs. Nr. Buchstabe gilt entsprechend Rechtsmangel sonstigen dinglichen Recht besteht Eintragung Grundbuch entstanden vorübergehend gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt ist . Urteil 27 . Februar AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : notariellem Vertrag 28 . April kaufte Klägerin Beklagten Wohnhäusern bebaute Grundstücke . Vertrag haftet Verkäufer ungehinderten Eigentumsübergang Freiheit Lasten Beschränkungen Vertrag ausdrücklich Käufer übernommen wurden jedoch Nichtbestehen altrechtlicher Dienstbarkeiten . Besitz Nutzungen Lasten gingen Jahr Klägerin . 5 . Dezember erhielt Klägerin Grundbuchamt Eintragungsnachricht Grundbücher erworbenen Grundstücke Abwasserleitungsrecht Schutzstreifen Form beschränkten persönlichen Dienstbarkeit örtlichen Zweckverbands Wasserversorgung Abwasserbehandlung § eingetragen worden sei . Klägerin forderte Beklagte vergeblich Abtretung Entschädigungsansprüche § Abs. GBBerG verlangt 4 . März eingegangenen Klage Abtretung Entschädigungsansprüche Ersatz vorgerichtlicher Kosten hilfsweise Auskunft Höhe erhaltenen Ausgleichszahlung Schadensersatz . Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Landgericht zugelassenen Revision strebt Klägerin weiterhin Verurteilung Beklagten . beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht geht Klägerin Ansprüche Schadensersatz Nichterfüllung § § . . zustehen verkauften Grundstücke Abwasserleitungsrecht Zweckverbands belastet sind . Ansprüche seien aber verjährt . unterlägen 1 . Januar regelmäßigen Verjährungsfrist § § . Frist ende gemäß § Abs. Nr. Art . § Abs. spätestens Jahren also 31 . Dezember sei Klageerhebung abgelaufen gewesen . Anders Klägerin meine sei Anspruch Verjährungsfrist Jahren § Abs. Nr. Buchstabe anzuwenden . Vorschrift betreffe nur dingliche Rechte Gefahrübergang Grundbuch eingetragen seien . gehöre Abwasserleitungsrecht hier gehe . II . Erwägungen halten rechtlichen Prüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Ergebnis zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts . Revisionsverfahren zugrunde legenden Feststellungen kann Klägerin zwar Abtretung Entschädigungsanspruchs gemäß § Abs. GBBerG noch Auskunft etwaige Zahlungen Zweckverbands Anspruch wohl aber Schadenersatz Nichterfüllung verlangen . Schadensersatzanspruch Klägerin ergibt § Abs. § . Klägerin hat Grundstücke Vertrag lastenfrei erworben . waren aber Grund § Abs. SachenR-DV Gesetzes entstandenen Abwasserleitungsrecht Zweckverbands belastet . Belastung ist Rechtsmangel vgl. Senat Urteil 19 November . entstandenen Schaden hat Beklagte Klägerin ersetzen . Beklagte ist aber verpflichtet Klägerin Entschädigungsanspruch § Abs. GBBerG abzutreten . ist allerdings Inhaberin Anspruchs . steht § Abs. Satz GBBerG Eigentümer belasteten Grundstücks . ist Grundstück Entstehen Dienstbarkeit gehört Senat Urteil 7 November . . . Entstanden ist 11 . Januar vgl. § Abs. GBBerG SachenR-DV . Eigentümerin war seinerzeit Beklagte . Anspruch muss jedoch Klägerin abgetreten werden . Verpflichtung Abtretung Anspruchs § Abs. kann Wege ergänzenden Auslegung Kaufvertrags Anpassung Wegfalls Geschäftsgrundlage § Abs. ergeben Senat Urteil 7 November . . setzt indes Vertrag Abtretung lückenhaft wäre . fehlt Käufer hier Dienstbarkeiten ohnehin vertragliche Ansprüche zustehen . § . lässt Beklagte Recht einwendet Abtretungsanspruch ebenfalls ableiten . Vorschrift ist anwendbar hier Rechtsmangel Abschluss Kaufvertrags besteht gelingt Rahmen Erfüllung Vertrags beheben Senat Urteil 13 . Februar . Auch Schadensersatzanspruch scheidet Grundlage Anspruchs Abtretung Entschädigungsanspruchs . Schaden Beklagte Klägerin ersetzen hat besteht Belastung gekauften Grundstücke Abwasserleitungsrecht Vorenthaltung Entschädigungsanspruchs . ändert anspruch § Abs. GBBerG Beeinträchtigung Grundstücks bemessen ist . Übereinstimmung Berechnung führt eingetretene Schaden Abtretung Anspruchs Natur ausgeglichen werden könnte . zeigt beispielsweise Fälligkeit Entschädigungsanspruchs § Abs. Satz weit hinausgeschoben war Berechnung Belastung Grundstücke Leitungsrecht entstandenen Schadens berücksichtigen ist . vorgenannten Gründen kann Klägerin Beklagten auch Auskunft Entschädigungsanspruch geleisteten Zahlungen verlangen . Zahlungen können zwar Ausrichtung Entschädigung Beeinträchtigung Eigentums tatsächliche Anhaltspunkte geben Schaden berechnen ist Klägerin entstanden ist . Berechnung Schadens kommt aber Zweckverband Beklagten Grund § GBBerG gezahlt Einbuße Klägerin Dienstbarkeiten erlitten hat . bestimmt Umfang entstandenen Rechts etwa erteilten Leitungsbescheinigung § SachenR-DV Senat Urteil 9 . Mai . 8) . 2 . Anders Berufungsgericht meint ist Anspruch Klägerin Schadensersatz Nichterfüllung verjährt . Anspruch verjährt Frist Jahren . unterlag Ablauf 31 . Dezember regelmäßigen Verjährungsfrist § . seinerzeit Jahren . 1 . Januar verjährt Art . § Abs. Satz EGBGB Frist geltende Recht Ansprüche vorsieht inhaltlich altrechtlichen Anspruch entsprechen . ist regelmäßige noch Verjährungsfrist § Ansprüche Verschaffung Aufhebung dinglicher Rechte Grundstück Gegenleistung Abs. bestimmte Verjährungsfrist Mängelansprüche Nr. . Vorschrift § Abs. . regelt hier Interesse Haftung Verkäufers Schadensersatz Nichterfüllung Grund Rechtsmängeln . Ansprüche unterliegen geltendem Recht ursprünglichen Erfüllungsanspruch vorgesehenen Verjährungsfrist gemäß § Verjährungsfrist Schadensersatz Nichterfüllung entsprechenden Anspruch Schadensersatz Leistung § Abs. § gilt je Gegenstand § . unterliegen ebenso Anspruch Nacherfüllung Erfüllungsanspruch mangelhaften Lieferung umwandelt Verjährungsfrist Abs. . Vorschrift § Abs. . bestimmte Vorschriften allgemeinen Leistungsstörungsrechts nämlich Vorschriften § . verweist ändert Beklagten mündlichen Verhandlung Senat vertretenen Ansicht . ist nämlich Anspruch Schadensersatz Leistung Rechtsmangels geltendem Recht anders vgl. § Nr. . Verjährungsfrist Ansprüche Rechtsmangels beträgt § Abs. Nr. Buchstabe Jahre Mangel sonstigen Recht Grundbuch eingetragen ist besteht . Frist gilt Schadensersatzanspruch Klägerin . Unmittelbar anwendbar ist allerdings . erfasst Wortlaut nur Mangel sonstigen Recht besteht Verjährungsbeginn Grundbuch eingetragen ist . fehlt hier . § Abs. Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt Übergabe Grundstücks war Recht zwar entstanden Grundbuch eingetragen . Rechte ist Vorschrift indessen entsprechend anzuwenden . weist planwidrige Lücke plangemäß nur entsprechende Anwendung Vorschrift Grundbuchs entstandene gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützte dingliche Rechte schließen ist . Anordnung Verjährungsfrist Jahren § Abs. Nr. soll sicherstellen Käufer vollständigen teilweisen Rechtsverlust Grund Rechtsmängeln Verkäufer Rückgriff nehmen kann . ist § Abs. Nr. Regelfall vorgesehenen Verjährungsfrist Mängelrechte Jahren erreichen . Käufer müsste nämlich Jahre lang Verlust Kaufsache Dritten rechnen dinglichen Rechts Herausgabe Kaufsache verlangen kann . Herausgabeanspruch verjährt § Abs. Nr. Frist . selbst könnte Regelung § Abs. Nr. nur Dauer Jahren Übergabe Rückgriff nehmen . sog. Eviktionsfalle vermeiden war schon Gesetzentwurf heutigen § Abs. Nr. -9- Buchstabe entsprechende Sonderregelung vorgesehen Entwurfsbegründung BT-Drucks . S. . weiteren Verlauf Gesetzgebungsverfahrens hat Gesetzgeber erkannt vergleichbare Gewährleistungsfalle auch anderen Rechten Grundstücken bestehen kann . Gedacht hat eher seltenen Fall Beurkundung Kaufvertrags Übergabe Grundstücks Recht Grundstück Eintragung gelangt etwa schwebender Eintragungsantrag Einsicht Verzeichnis unerledigter Anträge sog. Markentabelle übersehen Beurkundung neuer Eintragungsantrag gestellt wurde . Fällen rechtfertigt Gesetzgeber Anwendung Verjährungsfrist Jahren Rechte Käufer genauso beeinträchtigten Herausgabe gerichtete dingliche Rechte Käufer Entstehen Rechte unterrichtet werde später oft lange Zeit Recht erfahre vgl. Beschlussempfehlung . S. . Übersehen hat Gesetzgeber gleiche Problem Grundbuchs entstandenen eingetragenen Rechten besteht gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt sind . Vorhandensein kann Käufer Regel noch erkennen Rechte Beurkundung Kaufvertrags Eintragung gelangen . effektiver Rückgriff Käufers Verkäufer wäre Eintritt teilweisen Rechtsverlusts Grund Rechte genauso sichergestellt eingetragenen Rechten Mängelansprüche kurze Verjährungsfrist Jahren § Abs. Nr. gälte . sachlicher Grund Käufer effektiven Rückgriff Verkäufer Rechten versagen ist erkennbar . Regelung führte entsprechende Anwendung Rechte auch Zufall bestimmten widersprüchlichen Ergebnissen . eingetragene dingliche Rechte können jederzeit Grundbuch eingetragen werden . gilt dingliche Rechte Zeit Inkrafttreten Bürgerlichen 1 . Januar Wiederinkrafttreten neuen Bundesländern 3 . Oktober ebenso § Abs. 9 GBBerG SachenR-DV gesetzlich begründeten Dienstbarkeiten vgl. Art . Abs. Satz Art . § Abs. Sätze Abs. Satz EGBGB einerseits § Abs. andererseits . Käufer Rückgriff nur erhalten werden soll zufällig Abschluss Kaufvertrags Übergabe Grundstücks Käufer Eintragung gelangen späterer Eintragung aber erschließt . Unterscheidung wäre umso unverständlicher Vorschrift Wortlaut Mängelansprüche Käufers auch erfasst Mangel Fortbestand schon Abschluss Kaufvertrags eingetragenen sonstigen dinglichen Rechts besteht Verkäufer Vertrag Löschung bringen sollte Übergabe Löschung hat bringen können . Fällen bedürfte Käufer Schutzes Verjährungsfrist Jahren dennoch genießt . könnte Rechtsverlust besser schützen dinglichen Rechten hier Grundbuchs entstanden eingetragen vorübergehend gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt sind Schutz langen Verjährungsfrist tatsächlich angewiesen ist . § Abs. Nr. verfolgte Regelungsziel lässt nur erreichen Mängelansprüche auch dann Jahren verjähren Mangel Grundbuchs entstandenen eingetragenen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützten dinglichen Recht besteht . Frist begann kürzer ist bisherige gemäß Art . § Abs. Satz Abs. § Satz . Entstehen Schadensersatzanspruchs . ist hier Zeitpunkt feststand Beklagte Rechtsmangel mehr würde beseitigen können Fristsetzung entbehrlich wurde vgl. Senat Urteil 19 November . Zeitpunkt ist hier festgestellt muss aber auch festgestellt werden . Verjährung konnte Abschluss Vertrags 28 . April beginnen war Einreichung vorliegenden Klage 4 . März noch abgelaufen . 3 . Klageabweisung ist Ansicht Beklagten Revisionsverfahren zugrunde legenden Feststellungen auch anderen Grund gerechtfertigt . Parteien haben zwar vereinbart Beklagte Nichtbestehen altrechtlicher Dienstbarkeiten einzustehen hat . Haftungsausschluss hat Berufungsgericht befasst . könnte Revisionsverfahren nur berücksichtigt werden Vertragsurkunde eindeutig wäre weitere Sachaufklärung Feststellung zusätzlicher Auslegung relevanter Umstände erwarten ließe vgl. Senat Urteil 15 . Juni . . fehlt hier . Haftung Beklagten Nichtbestehen Dienstbarkeiten Zweckverbands genannten Regelung schlossen werden sollte ist zweifelhaft . Text Urkunde bislang erkennbar gewordenen Zweck Regelung ist Fall . Haftungsausschluss gesetzlichen Regelung abweicht beiderseitigen Interessen angemessen gewichtet ist Zweifel eng auszulegen Senat Urteile 24 . Januar 5 November . . erfasst angeführte Regelung Dienstbarkeiten § § SachenR-DV . Altrechtlich ist Dienstbarkeit Wortsinn mehr geltenden alten Recht begründet worden ist . alten Rechten gehören Inkrafttreten Bürgerlichen 1 . Januar geltenden Partikularrechte 2 . Oktober geltende Recht . geltendem Recht entstandene Dienstbarkeiten sind altrechtlichen Dienstbarkeiten . gilt insbesondere 11 . Januar nur etwas Jahre Abschluss Kaufvertrags entstandenen Dienstbarkeiten wasserwirtschaftliche Leitungen Anlagen hier geht . ändert Umstand Gesetz begründet worden eingetragen sind . Motiv Parteien Ausschluss Rechtsmängelhaftung altrechtliche Dienstbarkeiten mag Umstand sein Rechte oft Grundbuch eingetragen sind vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelung gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt sind vgl. Art . Abs. . Parteien haben aber gerade fehlende Eintragung Bestellung mehr geltenden Recht abgestellt . Rechten können § Abs. 9 GBBerG SachenR-DV begründeten Dienstbarkeiten auch gleich gestellt werden . sichern zwar Mitbenutzung fremder Grundstücke nachträglich 3 . Oktober bestanden hat . sind aber gerade begründet worden Wirksamwerden Beitritts 3 . Oktober vorübergehend aufrechterhaltenen Mitbenutzungsrechte bis Wegfall Vielzahl Fälle rechtsgeschäftlichem Wege Dienstbarkeiten würden ersetzt werden können sehr Leitungen Anlagen gar Mitbenutzungsrechte abgesichert waren Begründung Regelung BT-Drucks . S. . ehemals volkseigenen Grundstücken war Absicherung rechtlich auch möglich Senat Urteile 14 November f. 23 . Januar juris . . kommt Dienstbarkeiten gleichzeitig Entschädigungsanspruch begründet wurde zusteht Grundstück Entstehen gehört Senat Urteil 7 November . . schlichter Haftungsausschluss Regelung Entschädigungsanspruch liegt anders altrechtlichen Dienstbarkeiten eher fern . . Berufungsurteil kann Bestand haben . Sache ist erforderlichen Feststellungen entscheidungsreif . ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . weist Senat vorsorglich Folgendes : 1 . Anspruch Schadensersatz bestünde § . Klägerin Rechtsmangel gekannt haben sollte . Kenntnis erfordert positive Gewissheit . Anders geltenden § Abs. Satz genügt grob fahrlässige Unkenntnis . Kenntnis Klägerin kann begründet werden Käufer Grundstücken Beitrittsgebiet allgemein Vorhandensein eingetragener dinglicher Rechte rechnen mussten . ergibt Ansicht Beklagten auch Urteil Senats 7 November . . angeführten Argument hat Senat Kenntnis Käufers konkreten Recht begründet lediglich Zuordnung Entschädigungsanspruchs § Abs. gerechtfertigt Begründung Dienstbarkeit Eigentümer belasteten Grundstücks war . Kenntnis ist ferner schon gegeben Käufer Kenntnis Anknüpfungstatsachen hier etwa Vorhandensein Kanaldeckeln Anlagen Abwasserleitungen hindeuten hatte . muss vielmehr hinzukommen auch rechtlichen Folgen bekannter Tatsachen kennt Urteil 29 . Mai ZR . wäre hier berücksichtigen Dienstbarkeiten schon § GBBerG begründet worden sind erst Inkrafttreten § Satz SachenR-DV § GBBerG § Abs. Nr. bezeichneten Abwasserentsorgungsleitungen -anlagen erstreckt wurde . Erstreckung sind Dienstbarkeiten Absicherung Abwasserleitung nur Abwasserleitungen Anlagen Fortleitung Abwasser begründet worden öffentlichen Abwasserentsorgung gehören . Keineswegs eindeutig sind schließlich Lage Umfang Rechte vgl. Schutzstreifen Wasserleitungen : Senat Urteil 9 . Mai . . 2 . Auslegung Haftungsausschlusses kann zwar Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden vgl. Senat Urteil 5 Juli . aufgezeigten Grundsatz Haftungsausschluss Zweifel eng auszulegen ist ändert aber . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Entscheidung 05.12.2013 Entscheidung