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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Mai
wird
Kosten
Kläger
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Mitglieder
Wohnungseigentumsanlage
Wohnund
.
Klägern
gehört
Teileigentumseinheit
Nr.
Büroraum
gehörigem
Tiefgaragenstellplatz
Wohnzwecken
vermietet
haben
.
Bewirtschaftungskosten
Verwaltungskosten
Betriebskosten
Kosten
Instandsetzung
Instandhaltung
Rücklagen
werden
Gemeinschaftsordnung
Miteigentumsanteilen
umgelegt
.
Einheit
Kläger
umfasst
rund
%
etwas
über
%
Nutzfläche
Miteigentumsanteil
rund
%
beträgt
.
ergibt
Umlage
Nutzflächenanteilen
Mehrbelastung
umzulegenden
Kosten
rund
%
anteile
abstellt
rund
%
Nutzflächenanteile
abstellt
.
Kläger
beantragten
Eigentümerversammlung
März
beschließen
Betriebskosten
bereits
gemäß
Heizkostenverordnung
Verbrauch
abgerechnet
werden
mehr
Miteigentumsanteilen
Größe
jeweiligen
Wohnfläche
umgelegt
werden
.
Antrag
wurde
abgelehnt
.
Kläger
haben
Beschluss
angefochten
beantragt
Beklagten
verurteilen
zuzustimmen
Betriebskosten
abgelehnten
Antrag
Wohnflächen
hilfsweise
Nutzflächen
verteilt
werden
.
Weiter
haben
beantragt
Beklagten
Erteilung
Zustimmung
entsprechenden
Verteilung
auch
anderen
Lasten
gemeinschaftlichen
Eigentums
Kosten
Instandhaltung
Instandsetzung
Ausnahme
Kosten
Verwaltung
verurteilen
.
Amtsgericht
hat
Klage
Hilfsanträgen
stattgegeben
Beklagten
verurteilt
zuzustimmen
Betriebskosten
Heizkostenverordnung
Verbrauch
umgelegt
werden
anderen
Lasten
Kosten
Instandsetzung
Instandhaltung
gemeinschaftlichen
Eigentums
Nutzflächen
verteilt
werden
.
Landgericht
hat
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
wollen
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Klage
gestellten
Anträgen
zulässig
verneint
jedoch
Anspruch
§
Abs.
Satz
WEG
.
Zwar
sei
Abweichung
anzusetzende
Eingriffschwelle
Anspruch
Änderung
vereinbarten
Kostenverteilung
überschritten
Kläger
Umlegung
Kosten
Miteigentumsanteilen
%
zahlen
müssten
Verteilung
Nutzflächen
.
Anspruch
erfordere
jedoch
Berücksichtigung
auch
Beibehaltung
vereinbarten
Verteilungsschlüssels
sprechenden
Umstände
.
berücksichtigen
sei
hier
insbesondere
Kostenverteilungsschlüssel
bereits
Entstehung
Wohnungseigentümergemeinschaft
so
bestehe
auch
Anfang
verfehlt
erscheine
.
Gewerbeeinheiten
seien
nämlich
grundsätzlich
höherem
Wert
Wohneinheiten
könnten
besser
höheren
Mietzins
vermietet
werden
.
Auch
sei
Nutzung
gewerblichen
Zwecken
grundsätzlich
intensivere
Beanspruchung
gemeinschaftlichen
Eigentums
verbunden
höhere
Kostenbeteiligung
rechtfertige
.
berücksichtigen
sei
Kläger
Teileigentum
derzeit
Wohnzwecken
nutzten
Zustimmung
Wohnungseigentümer
vorliege
Kläger
Eigentum
Gewerbeeinheit
erworben
hätten
.
Insoweit
sei
auch
erheblich
Wohnnutzung
Einheit
Kläger
Grund
Umstellung
verbrauchsbezogene
Abrechnung
Kosten
Heizung
Warmwasser
Wasser
Abwasser
Jahr
noch
höheren
Belastung
Kläger
vereinbarte
Abrechnung
Miteigentumsanteilen
geführt
habe
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
Revision
auch
angegriffen
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Kläger
begehrte
Änderung
Kostenverteilungsschlüssels
Widerspruch
anderen
Eigentümer
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
durchsetzen
können
.
Vorschrift
begründet
Individual-)Anspruch
Teileigentümers
anderen
Miteigentümer
Abschluss
Änderungsvereinbarung
Festhalten
geltenden
Regelung
schwerwiegenden
Gründen
Berücksichtigung
Umstände
insbesondere
Rechte
Interessen
anderen
Wohnungseigentümer
unbillig
erscheint
.
2
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
übersehen
abändernde
Vereinbarung
nur
insoweit
erforderlich
ist
Kosten
geht
geänderte
Umlage
Gemeinschaft
Beschlusskompetenz
fehlt
Instandhaltungskosten
.
erstrebte
Änderung
Verteilungsschlüssels
Betriebskosten
betrifft
ist
augenscheinlich
gewollt
ablehnende
Beschluss
anzufechten
Entscheidung
§
Abs.
WEG
beantragen
.
Auch
insoweit
kann
Änderung
Verteilungsschlüssels
aber
ebenfalls
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
verlangt
werden
siehe
alledem
Senat
Urteil
15
.
Januar
.
fehlt
.
schwerwiegender
Grund
gesetzlichen
§
Abs.
Gemeinschaftsordnung
vereinbarten
Verteilung
Kosten
Miteigentumsanteilen
abzuweichen
setzt
geltende
Verteilungsschlüssel
Änderung
verlangenden
mer
erheblich
grundsätzlich
mindestens
höheren
Belastung
Verteilung
Kosten
Nutzflächen
führt
vgl.
Senat
Urteil
11
.
Juni
.
.
Schwellenwert
ist
Abweichung
weit
überschritten
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Berufungsgericht
weiter
ausgegangen
erhebliche
Mehrbelastung
Wohnungseigentümers
allein
noch
Anspruch
§
Abs.
Satz
WEG
Änderung
begründet
Maß
Belastung
alleinige
Kriterium
Beurteilung
Unbilligkeit
Festhaltens
vereinbarten
Kostenverteilungsschlüssel
ist
Senat
Urteil
15
.
Januar
.
11
Juli
.
.
bedarf
Abwägung
gesamten
Umstände
Einzelfalls
Senat
Urteil
11
Juli
.
.
Würdigung
ist
Sache
Tatrichters
;
Nachprüfung
Entscheidung
Revisionsverfahren
beschränkt
zutreffend
erfasst
ausgelegt
Beurteilung
wesentlichen
Umstände
berücksichtigt
Denkgesetze
Erfahrungssätze
beachtet
hat
vgl.
Senat
Beschluss
7
.
Oktober
Urteil
11
Juli
.
.
Gemessen
Prüfungsmaßstab
hält
Berufungsurteil
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Anspruchs
§
Abs.
Satz
WEG
richtig
erfasst
ausgelegt
.
hat
Kläger
erhebliche
Mehrbelastung
Kostenverteilung
Miteigentumsanteilen
Umlage
Nutzflächen
berücksichtigt
.
hat
weiter
rechtsfehlerfrei
Umstand
Erkennbarkeit
vermeintlich
tatsächlich
sachgerechten
Kostenbelastung
bereits
Erwerb
Teileigentums
Kläger
Vertrauen
Beklagten
Bestand
geltenden
Kostenverteilungsschlüssels
gegenübergestellt
Feststellung
Unbilligkeit
Festhaltens
bisherigen
Regelung
grundsätzlich
entgegenstehen
vgl.
Senat
Urteil
15
.
Januar
.
.
Schließlich
hat
auch
berücksichtigt
zuletzt
genannten
Umstände
überbewertet
werden
dürfen
ursprünglich
vereinbarte
Regelung
Anfang
Grund
Aufteilung
Wohnungseigentum
eingetretener
Umstände
verfehlt
unzweckmäßig
erweist
;
62
;
KG
.
Revision
erhebt
insoweit
auch
Einwände
.
Würdigung
tatsächlichen
rechtlichen
hältnisse
Berufungsurteil
richtenden
Angriffe
Revision
bleiben
Erfolg
.
ist
rechtlich
beanstanden
Berufungsgericht
Mehrbelastung
Kläger
Kostenverteilung
Miteigentumsanteilen
Anspruch
Änderung
Kostenverteilungsschlüssels
Nutzflächen
Teilungsvereinbarung
verschiedenartigen
Nutzung
Sondereigentumseinheiten
verneint
hat
.
Anders
Revision
meint
können
Kläger
Änderung
Verteilungsschlüssels
verlangen
Teileigentum
Teilungserklärung
abweichend
Wohnzwecken
nutzen
.
Voraussetzungen
Anspruchs
§
Abs.
Satz
WEG
Änderung
Kostenverteilungsschlüssels
bestimmen
tatsächlich
ausgeübten
rechtlich
zulässigen
Nutzung
.
Umstand
Teileigentumseinheit
Teilungsvereinbarung
ergebenden
bestimmung
vgl.
11
abweichend
Wohnzwecken
genutzt
wird
zurzeit
auch
nur
Wohnungseigentumseinheiten
Lasten
gemeinschaftlichen
Eigentums
beiträgt
führt
Beibehaltung
zulässigen
Nutzung
beruhenden
Kostenverteilungsschlüssels
unbillig
darstellt
.
Entscheidung
Frage
Festhalten
bisherigen
gelung
unbillig
ist
sind
nämlich
Verhältnis
Kostenbelastung
-verursachung
auch
Gesichtspunkte
Praktikabilität
Verlässlichkeit
Verteilung
folgenden
Vorhersehbarkeit
Belastungen
Eigentümer
berücksichtigen
vgl.
Klein
11
.
Aufl
.
.
.
Anspruch
Änderung
Kostenverteilung
jeweiligen
tatsächlichen
Nutzung
einzelnen
Einheiten
führte
Grundsätzen
widersprechenden
wiederholten
Änderungen
Verteilungsschlüssels
.
müssen
anderen
Eigentümer
einlassen
.
Ansicht
Revision
ist
auch
beanstanden
Berufungsgericht
Ergebnis
gekommen
ist
sei
unterschiedlichen
Nutzungsarten
Sondereigentumseinheiten
festzustellen
ursprüngliche
Bestimmung
Größe
Miteigentumsanteile
bemessene
Verteilung
Kosten
sachgerecht
gewesen
sei
.
Zwar
ist
Frage
Kostenverteilung
Miteigentumsanteilen
Eigentümer
erheblich
höhere
Last
Verteilung
Nutzflächen
tragen
muss
unangemessen
ist
beurteilen
einzelnen
Miteigentümer
entfallenden
Kosten
vertretbaren
Verhältnis
Eigentum
verursachten
Kosten
stehen
vgl.
BayObLG
;
.
unterschiedlicher
-9-
Nutzung
Sondereigentumseinheiten
ist
Größe
aber
hinreichender
Maßstab
Bestimmung
anteiligen
Kostenverursachung
.
Richtig
ist
allerdings
Einwand
Revision
gemischt
genutzten
Objekten
allgemeinen
Erfahrungssatz
Inhalts
gibt
gewerbliche
Nutzung
stets
höhere
Kosten
Nutzung
Wohnzwecken
verursacht
.
Anzunehmen
ist
vielmehr
einzelne
Kosten
mehr
Wohnungsnutzung
andere
mehr
geschäftlichen
Nutzung
entstehen
Betriebskostenrecht
Gewerberaummiete
.
;
Handbuch
Mietnebenkosten
10
.
Aufl
.
.
jeweilige
Art
gewerblichen
Nutzung
ankommt
.
Fehlen
Erfahrungssatzes
folgt
jedoch
noch
Revision
gezogene
Schluss
Teilungserklärung
vorgesehene
Kostenverteilung
Anfang
verfehlte
Regelung
ist
.
Derartige
Bestimmungen
sind
Hintergrund
gewerbliche
Nutzung
Gebäudeteilen
jedenfalls
dann
erhöhten
Publikumsverkehr
verbunden
ist
regelmäßig
Vergleich
Wohneinheiten
höheren
Betriebskosten
stärkeren
Beanspruchung
Bausubstanz
führt
Gemeinschaftsordnungen
gemischt
genutzter
Wohnungseigentumsanlagen
durchaus
geläufig
auch
grundsätzlich
unangemessen
.
Objekt
anders
war
ist
ersichtlich
.
Dahingehende
Feststellungen
gibt
Revision
zeigt
Vortrag
Kläger
Kostenverteilung
Gemeinschaftsordnung
Berücksichtigung
Umstände
sachgerechte
unbilligen
Ergebnissen
führende
Regelung
wäre
.
kommt
Umlage
verbrauchsabhängigen
Betriebskosten
sonstigen
Lasten
Nutzflächen
keineswegs
sachgerechten
Verursachung
Kosten
Wohnungseigentumseinheiten
entsprechenden
Verteilung
führte
.
ist
nämlich
typisierenden
generalisierenden
Betrachtung
Kostenverursachung
Grundlage
Teilungserklärung
zulässigen
Nutzung
Sondereigentumseinheiten
auszugehen
.
Kostenverteilung
Nutzflächen
wäre
Hintergrund
nur
dann
sachgemäß
Teileigentumseinheiten
bezogen
Quadratmeter
Nutzfläche
anteilig
nur
geringfügigen
Umfange
Kosten
verursachten
Wohnzwecken
dienenden
Eigentumseinheiten
.
gibt
hier
jedoch
Anhaltspunkte
.
Vielmehr
verursacht
gewerbliche
Nutzung
hohem
Publikumsverkehr
hier
insbesondere
ebenfalls
Anlage
gehörende
Gaststätte
zutrifft
Regel
höhere
Kosten
Nutzung
Wohnzwecken
.
gewerblichen
Einheiten
jedoch
überproportional
verteilenden
Kosten
beitragen
führt
Umlage
Größe
Nutzfläche
sachgerechten
Kostenverteilung
.
erstrebte
ist
besser
geeignet
Unbilligkeiten
vermeiden
.
Berufungsgericht
war
schließlich
Ansicht
Revision
verpflichtet
Beweis
erheben
Grundlage
Teilungserklärung
zulässigen
Nutzung
Teileigentums
vereinbarte
Kostenverteilung
Miteigentumsanteilen
Kostenverursachung
unangemessene
Mehrbelastung
Kläger
bewirkt
beantragte
Verteilung
Nutzflächen
angemessenen
Kostenverteilung
führte
.
1
Juli
anhängig
gewordenen
Verfahren
§
Nr.
streitige
Verfahren
ordentlichen
Gerichtsbarkeit
sind
gelten
Beibringungsgrundsatz
Beweisvorschriften
Zivilprozessordnung
vgl.
Klein
11
.
Aufl
.
.
4
;
Timme/Elzer
.
.
Änderung
Vereinbarung
§
Abs.
Satz
verlangende
Eigentümer
muss
aussetzungen
Anspruchs
vortragen
Beweis
anbieten
.
Kläger
getan
hätten
zeigt
Revision
jedoch
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
09.10.2009
Entscheidung