NAMEN Verkündet : 17 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 14 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Mai wird Kosten Kläger zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien sind Mitglieder Wohnungseigentumsanlage Wohnund . Klägern gehört Teileigentumseinheit Nr. Büroraum gehörigem Tiefgaragenstellplatz Wohnzwecken vermietet haben . Bewirtschaftungskosten Verwaltungskosten Betriebskosten Kosten Instandsetzung Instandhaltung Rücklagen werden Gemeinschaftsordnung Miteigentumsanteilen umgelegt . Einheit Kläger umfasst rund % etwas über % Nutzfläche Miteigentumsanteil rund % beträgt . ergibt Umlage Nutzflächenanteilen Mehrbelastung umzulegenden Kosten rund % anteile abstellt rund % Nutzflächenanteile abstellt . Kläger beantragten Eigentümerversammlung März beschließen Betriebskosten bereits gemäß Heizkostenverordnung Verbrauch abgerechnet werden mehr Miteigentumsanteilen Größe jeweiligen Wohnfläche umgelegt werden . Antrag wurde abgelehnt . Kläger haben Beschluss angefochten beantragt Beklagten verurteilen zuzustimmen Betriebskosten abgelehnten Antrag Wohnflächen hilfsweise Nutzflächen verteilt werden . Weiter haben beantragt Beklagten Erteilung Zustimmung entsprechenden Verteilung auch anderen Lasten gemeinschaftlichen Eigentums Kosten Instandhaltung Instandsetzung Ausnahme Kosten Verwaltung verurteilen . Amtsgericht hat Klage Hilfsanträgen stattgegeben Beklagten verurteilt zuzustimmen Betriebskosten Heizkostenverordnung Verbrauch umgelegt werden anderen Lasten Kosten Instandsetzung Instandhaltung gemeinschaftlichen Eigentums Nutzflächen verteilt werden . Landgericht hat Klage insgesamt abgewiesen . zugelassenen Revision wollen Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung erreichen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Klage gestellten Anträgen zulässig verneint jedoch Anspruch § Abs. Satz WEG . Zwar sei Abweichung anzusetzende Eingriffschwelle Anspruch Änderung vereinbarten Kostenverteilung überschritten Kläger Umlegung Kosten Miteigentumsanteilen % zahlen müssten Verteilung Nutzflächen . Anspruch erfordere jedoch Berücksichtigung auch Beibehaltung vereinbarten Verteilungsschlüssels sprechenden Umstände . berücksichtigen sei hier insbesondere Kostenverteilungsschlüssel bereits Entstehung Wohnungseigentümergemeinschaft so bestehe auch Anfang verfehlt erscheine . Gewerbeeinheiten seien nämlich grundsätzlich höherem Wert Wohneinheiten könnten besser höheren Mietzins vermietet werden . Auch sei Nutzung gewerblichen Zwecken grundsätzlich intensivere Beanspruchung gemeinschaftlichen Eigentums verbunden höhere Kostenbeteiligung rechtfertige . berücksichtigen sei Kläger Teileigentum derzeit Wohnzwecken nutzten Zustimmung Wohnungseigentümer vorliege Kläger Eigentum Gewerbeeinheit erworben hätten . Insoweit sei auch erheblich Wohnnutzung Einheit Kläger Grund Umstellung verbrauchsbezogene Abrechnung Kosten Heizung Warmwasser Wasser Abwasser Jahr noch höheren Belastung Kläger vereinbarte Abrechnung Miteigentumsanteilen geführt habe . II . hält rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Zutreffend Revision auch angegriffen ist Berufungsgericht ausgegangen Kläger begehrte Änderung Kostenverteilungsschlüssels Widerspruch anderen Eigentümer nur Voraussetzungen § Abs. Satz durchsetzen können . Vorschrift begründet Individual-)Anspruch Teileigentümers anderen Miteigentümer Abschluss Änderungsvereinbarung Festhalten geltenden Regelung schwerwiegenden Gründen Berücksichtigung Umstände insbesondere Rechte Interessen anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheint . 2 . Allerdings hat Berufungsgericht übersehen abändernde Vereinbarung nur insoweit erforderlich ist Kosten geht geänderte Umlage Gemeinschaft Beschlusskompetenz fehlt Instandhaltungskosten . erstrebte Änderung Verteilungsschlüssels Betriebskosten betrifft ist augenscheinlich gewollt ablehnende Beschluss anzufechten Entscheidung § Abs. WEG beantragen . Auch insoweit kann Änderung Verteilungsschlüssels aber ebenfalls nur Voraussetzungen § Abs. Satz verlangt werden siehe alledem Senat Urteil 15 . Januar . fehlt . schwerwiegender Grund gesetzlichen § Abs. Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung Kosten Miteigentumsanteilen abzuweichen setzt geltende Verteilungsschlüssel Änderung verlangenden mer erheblich grundsätzlich mindestens höheren Belastung Verteilung Kosten Nutzflächen führt vgl. Senat Urteil 11 . Juni . . Schwellenwert ist Abweichung weit überschritten . Rechtsfehlerfrei ist Berufungsgericht weiter ausgegangen erhebliche Mehrbelastung Wohnungseigentümers allein noch Anspruch § Abs. Satz WEG Änderung begründet Maß Belastung alleinige Kriterium Beurteilung Unbilligkeit Festhaltens vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel ist Senat Urteil 15 . Januar . 11 Juli . . bedarf Abwägung gesamten Umstände Einzelfalls Senat Urteil 11 Juli . . Würdigung ist Sache Tatrichters ; Nachprüfung Entscheidung Revisionsverfahren beschränkt zutreffend erfasst ausgelegt Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt Denkgesetze Erfahrungssätze beachtet hat vgl. Senat Beschluss 7 . Oktober Urteil 11 Juli . . Gemessen Prüfungsmaßstab hält Berufungsurteil rechtlichen Prüfung stand . Berufungsgericht hat tatbestandlichen Voraussetzungen Anspruchs § Abs. Satz WEG richtig erfasst ausgelegt . hat Kläger erhebliche Mehrbelastung Kostenverteilung Miteigentumsanteilen Umlage Nutzflächen berücksichtigt . hat weiter rechtsfehlerfrei Umstand Erkennbarkeit vermeintlich tatsächlich sachgerechten Kostenbelastung bereits Erwerb Teileigentums Kläger Vertrauen Beklagten Bestand geltenden Kostenverteilungsschlüssels gegenübergestellt Feststellung Unbilligkeit Festhaltens bisherigen Regelung grundsätzlich entgegenstehen vgl. Senat Urteil 15 . Januar . . Schließlich hat auch berücksichtigt zuletzt genannten Umstände überbewertet werden dürfen ursprünglich vereinbarte Regelung Anfang Grund Aufteilung Wohnungseigentum eingetretener Umstände verfehlt unzweckmäßig erweist ; 62 ; KG . Revision erhebt insoweit auch Einwände . Würdigung tatsächlichen rechtlichen hältnisse Berufungsurteil richtenden Angriffe Revision bleiben Erfolg . ist rechtlich beanstanden Berufungsgericht Mehrbelastung Kläger Kostenverteilung Miteigentumsanteilen Anspruch Änderung Kostenverteilungsschlüssels Nutzflächen Teilungsvereinbarung verschiedenartigen Nutzung Sondereigentumseinheiten verneint hat . Anders Revision meint können Kläger Änderung Verteilungsschlüssels verlangen Teileigentum Teilungserklärung abweichend Wohnzwecken nutzen . Voraussetzungen Anspruchs § Abs. Satz WEG Änderung Kostenverteilungsschlüssels bestimmen tatsächlich ausgeübten rechtlich zulässigen Nutzung . Umstand Teileigentumseinheit Teilungsvereinbarung ergebenden bestimmung vgl. 11 abweichend Wohnzwecken genutzt wird zurzeit auch nur Wohnungseigentumseinheiten Lasten gemeinschaftlichen Eigentums beiträgt führt Beibehaltung zulässigen Nutzung beruhenden Kostenverteilungsschlüssels unbillig darstellt . Entscheidung Frage Festhalten bisherigen gelung unbillig ist sind nämlich Verhältnis Kostenbelastung -verursachung auch Gesichtspunkte Praktikabilität Verlässlichkeit Verteilung folgenden Vorhersehbarkeit Belastungen Eigentümer berücksichtigen vgl. Klein 11 . Aufl . . . Anspruch Änderung Kostenverteilung jeweiligen tatsächlichen Nutzung einzelnen Einheiten führte Grundsätzen widersprechenden wiederholten Änderungen Verteilungsschlüssels . müssen anderen Eigentümer einlassen . Ansicht Revision ist auch beanstanden Berufungsgericht Ergebnis gekommen ist sei unterschiedlichen Nutzungsarten Sondereigentumseinheiten festzustellen ursprüngliche Bestimmung Größe Miteigentumsanteile bemessene Verteilung Kosten sachgerecht gewesen sei . Zwar ist Frage Kostenverteilung Miteigentumsanteilen Eigentümer erheblich höhere Last Verteilung Nutzflächen tragen muss unangemessen ist beurteilen einzelnen Miteigentümer entfallenden Kosten vertretbaren Verhältnis Eigentum verursachten Kosten stehen vgl. BayObLG ; . unterschiedlicher -9- Nutzung Sondereigentumseinheiten ist Größe aber hinreichender Maßstab Bestimmung anteiligen Kostenverursachung . Richtig ist allerdings Einwand Revision gemischt genutzten Objekten allgemeinen Erfahrungssatz Inhalts gibt gewerbliche Nutzung stets höhere Kosten Nutzung Wohnzwecken verursacht . Anzunehmen ist vielmehr einzelne Kosten mehr Wohnungsnutzung andere mehr geschäftlichen Nutzung entstehen Betriebskostenrecht Gewerberaummiete . ; Handbuch Mietnebenkosten 10 . Aufl . . jeweilige Art gewerblichen Nutzung ankommt . Fehlen Erfahrungssatzes folgt jedoch noch Revision gezogene Schluss Teilungserklärung vorgesehene Kostenverteilung Anfang verfehlte Regelung ist . Derartige Bestimmungen sind Hintergrund gewerbliche Nutzung Gebäudeteilen jedenfalls dann erhöhten Publikumsverkehr verbunden ist regelmäßig Vergleich Wohneinheiten höheren Betriebskosten stärkeren Beanspruchung Bausubstanz führt Gemeinschaftsordnungen gemischt genutzter Wohnungseigentumsanlagen durchaus geläufig auch grundsätzlich unangemessen . Objekt anders war ist ersichtlich . Dahingehende Feststellungen gibt Revision zeigt Vortrag Kläger Kostenverteilung Gemeinschaftsordnung Berücksichtigung Umstände sachgerechte unbilligen Ergebnissen führende Regelung wäre . kommt Umlage verbrauchsabhängigen Betriebskosten sonstigen Lasten Nutzflächen keineswegs sachgerechten Verursachung Kosten Wohnungseigentumseinheiten entsprechenden Verteilung führte . ist nämlich typisierenden generalisierenden Betrachtung Kostenverursachung Grundlage Teilungserklärung zulässigen Nutzung Sondereigentumseinheiten auszugehen . Kostenverteilung Nutzflächen wäre Hintergrund nur dann sachgemäß Teileigentumseinheiten bezogen Quadratmeter Nutzfläche anteilig nur geringfügigen Umfange Kosten verursachten Wohnzwecken dienenden Eigentumseinheiten . gibt hier jedoch Anhaltspunkte . Vielmehr verursacht gewerbliche Nutzung hohem Publikumsverkehr hier insbesondere ebenfalls Anlage gehörende Gaststätte zutrifft Regel höhere Kosten Nutzung Wohnzwecken . gewerblichen Einheiten jedoch überproportional verteilenden Kosten beitragen führt Umlage Größe Nutzfläche sachgerechten Kostenverteilung . erstrebte ist besser geeignet Unbilligkeiten vermeiden . Berufungsgericht war schließlich Ansicht Revision verpflichtet Beweis erheben Grundlage Teilungserklärung zulässigen Nutzung Teileigentums vereinbarte Kostenverteilung Miteigentumsanteilen Kostenverursachung unangemessene Mehrbelastung Kläger bewirkt beantragte Verteilung Nutzflächen angemessenen Kostenverteilung führte . 1 Juli anhängig gewordenen Verfahren § Nr. streitige Verfahren ordentlichen Gerichtsbarkeit sind gelten Beibringungsgrundsatz Beweisvorschriften Zivilprozessordnung vgl. Klein 11 . Aufl . . 4 ; Timme/Elzer . . Änderung Vereinbarung § Abs. Satz verlangende Eigentümer muss aussetzungen Anspruchs vortragen Beweis anbieten . Kläger getan hätten zeigt Revision jedoch . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung 09.10.2009 Entscheidung