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1201 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Dezember
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AusglLeistG
§
Abs.
aF
;
Abs.
Satz
aF
vorrangige
Berechtigung
Erwerbsinteressenten
Abs.
AusglLeistG
ist
Privatisierungsstelle
auch
dann
berücksichtigen
Bescheid
Ausgleichsleistung
erst
Ausschreibungsbedingungen
genannten
Schlusstermin
ergangen
ist
.
Urteil
17
.
Dezember
OLG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Mai
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
Grundlage
Ausgleichsleistungsgesetzes
Flächenerwerbsverordnung
Forstflächen
neuen
Ländern
privatisiert
schrieb
Anfang
Waldfläche
begünstigten
Preis
rund
.
zugrunde
gelegten
Bewerbungsbedingungen
Waldverkäufe
mussten
Bewerbungen
Gebote
vollständig
bestimmten
hier
8
.
Juni
festgelegten
Schlusstermin
eingegangen
sein
.
Frist
bewarben
Kläger
Altberechtigten
Entschädigungsbetrag
zusteht
jeweils
Vorlage
Betriebskonzepts
Erwerb
Waldes
§
Abs.
AusglLeistG
aF.
erste
Entscheidung
Beklagten
Rechtsstreit
beteiligten
Bewerbers
wurde
April
Beirat
Abs.
AusglLeistG
aF
allerdings
Nebenintervenienten
angerufen
worden
war
beanstandet
.
Bescheid
30
.
August
setzte
Thüringer
Landesamt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Nebenintervenienten
Ausgleichsleistung
Kaufpreis
ausgeschriebenen
Waldflächen
übersteigt
.
Vorlage
Bescheids
beabsichtigt
Beklagte
Flächen
§
Abs.
AusglLeistG
aF
Nebenintervenienten
verkaufen
.
Kläger
möchte
erreichen
Beklagte
Kaufvertragsangebot
ausgeschriebenen
Flächen
unterbreiten
muss
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageantrag
.
Seiten
Beklagten
beigetretene
Nebenintervenient
beantragt
Zurückweisung
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Kläger
könne
Verkauf
Waldes
verlangen
Ankaufsberechtigung
Nebenintervenienten
§
Abs.
AusglLeistG
aF
Vorrang
habe
.
Ausgleichsleistungsbescheid
Berechtigung
folge
erst
Ablauf
Bewerbungsfrist
vorgelegt
worden
sei
stehe
könne
Nebenintervenienten
angelastet
werden
.
Auch
schade
Nebenintervenient
zunächst
getroffene
Auswahlentscheidung
Beklagten
Beirat
angerufen
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
nimmt
zutreffend
Beklagte
Verkauf
ausgeschriebenen
Walds
Kläger
Hinblick
vorrangige
Erwerbsberechtigung
Nebenintervenienten
ablehnen
darf
.
1
.
Berechtigte
Waldflächen
Grundlage
§
Abs.
AusglLeistG
aF
erwerben
wollen
sind
Berechtigten
§
Abs.
AusglLeistG
aF
hier
noch
anwendbar
gemäß
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
.
Gesetzes
3
Juli
.
S.
vorrangig
berücksichtigen
§
Abs.
Satz
FlErwV
.
So
verhält
Verhältnis
Nebenintervenient
Kläger
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
liegen
Person
Nebenintervenienten
Voraussetzungen
Erwerbsberechtigung
§
Abs.
AusglLeistG
aF
;
Vorschrift
bestimmt
natürliche
Personen
forstwirtschaftliches
Vermögen
Enteignung
besatzungsrechtlicher
besatzungshoheitlicher
Grundlage
entzogen
worden
ist
Treuhandanstalt
privatisierende
Waldflächen
Höhe
Ausgleichsleistung
erwerben
können
.
Auffassung
Revision
ist
Kläger
auch
Berechtigter
anzusehen
Waldflächen
Grundlage
§
Abs.
AusglLeistG
aF
erwerben
will
.
Richtig
ist
zwar
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
aF
definierten
Altberechtigten
zählt
.
genügt
aber
erwerbsberechtigt
Sinne
Absatz
sein
.
Berufungsgericht
zutreffend
erkennt
ist
weitere
Voraussetzung
Erwerbsmöglichkeit
nämlich
gungsansprüche
Höhe
Kaufpreises
bestehen
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
aF
.
Flächenerwerb
Absatz
ist
akzessorisch
Altberechtigten
zustehenden
Entschädigungsleistung
;
bildet
Obergrenze
Berechtigung
Erwerb
Pachtvertrag
Notwendigkeit
Selbstbewirtschaftung
vgl.
Ludden
Kimme
Offene
Vermögensfragen
Juni
§
AusglLeistG
.
.
;
Zimmermann
Rechtshandbuch
Vermögen
Investitionen
ehemaligen
§
.
;
Reese
VermG
Stand
§
.
.
Akzessorietät
Erwerbsberechtigung
Ausgleichsleistung
wird
deutlich
Gesetzgeber
Vorschrift
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
aF
zunächst
bestimmte
Erwerbsvolumen
halbe
Ausgleichsleistung
Vermögensrechtsergänzungsgesetz
15
.
September
.
S.
volle
Höhe
Ausgleichsleistung
erweitert
hat
vgl.
BT-Drucks
.
14/1932
S.
.
Altberechtigte
Kläger
Kaufpreis
vollständig
Entschädigungsansprüche
belegen
können
wollen
haben
Konzeption
Gesetzes
Möglichkeit
Waldflächen
Vorschrift
hier
anwendbaren
§
Abs.
Satz
Buchst
.
AusglLeistG
§
Abs.
Satz
AusglLeistG
erwerben
.
folgt
Auffassung
Revision
Entscheidung
Senats
10
Juli
.
betrifft
allein
Verhältnis
Interessenten
§
Abs.
Satz
Buchst
.
berechtigt
sind
berücksichtigenden
Vorrang
Altberechtigten
.
Entscheidung
Vorrang
Altberechtigten
"
§
Abs.
AusglLeistG
aF
"
Rede
ist
beruht
§
Abs.
Satz
Buchst
.
Bestimmung
berechtigten
Personenkreises
Definition
Absatz
Satz
AusglLeistG
verweist
.
Gleichsetzung
Personen
§
Abs.
Satz
.
erwerben
wollen
berechtigt
sind
Absatz
anzukaufen
enthält
Urteil
.
Gleichsetzung
ist
anders
Revision
meint
auch
Gesichtspunkt
Gleichbehandlung
Art
.
Abs.
GG
geboten
.
Wiedergutmachung
früheren
anderen
Staatsgewalt
verantwortenden
Unrechts
kommt
Gesetzgeber
auch
Rahmen
Art
.
Abs.
GG
besonders
weites
Beurteilungsermessen
;
hat
Regelungsgegenstand
Gleichheitssatz
nur
Bedeutung
Willkürverbot
beachten
.
Freiraum
endet
erst
dort
ungleiche
Behandlung
mehr
Gerechtigkeitsgedanken
orientierten
Betrachtungsweise
vereinbar
ist
also
Natur
Sache
ergebender
sonst
sachlich
einleuchtender
Grund
gesetzliche
Differenzierung
fehlt
BVerfGE
.
sachliche
Grund
Vorrang
Berechtigten
Kaufpreis
vollständig
Entschädigungsansprüchen
belegen
kann
anderen
Altberechtigten
liegt
jedoch
Hand
.
Ausgleichsleistungsgesetz
verfolgte
Gesetzgeber
Änderung
Flächenerwerbsänderungsgesetz
3
Juli
.
S.
unterschiedliche
Ziele
.
handelte
Wiedergutmachungsprogramm
natürliche
Personen
besatzungsrechtlicher
-hoheitlicher
Grundlage
forstwirtschaftliches
Vermögen
entzogen
worden
ist
.
enthielt
Förderprogramm
Forstwirtschaft
neuen
Ländern
Eigentumsbildung
forstwirtschaftlicher
Betriebe
erleichtert
werden
sollte
vgl.
BVerfGE
332
;
Senat
Urteil
4
.
Mai
.
.
stellt
einleuchtenden
sachlichen
Grund
Gesetzgeber
Zielen
unterschiedliches
Gewicht
beimisst
Flächen
bereits
Erwerb
§
Abs.
AusglLeistG
aF
benötigt
wurden
Ziel
Wiedergutmachung
Vorrang
allgemeinen
Förderung
Forstwirtschaft
einräumt
.
Demgemäß
durfte
folgend
Verordnungsgeber
Konkurrenz
begünstige
Flächen
differenzieren
Bewerber
Kaufpreis
ganz
nur
teilweise
Entschädigungsansprüchen
belegen
kann
.
erstgenannten
Fall
dient
Verkauf
ausschließlich
Wiedergutmachungszwecken
vergünstigte
Kaufpreis
anderen
Bewerber
nur
Teil
Gesichtspunkte
Wiedergutmachung
gerechtfertigt
wäre
.
Revision
mündlichen
Verhandlung
geäußerten
Ansicht
führt
§
Abs.
Satz
FlErwV
festgelegte
Vorrang
Erwerbsberechtigung
§
Abs.
AusglLeistG
aF
auch
Gesichtspunkt
Wiedergutmachung
starkes
Gewicht
Auswahl
Bewerber
erhält
einseitigen
Eigentümerstrukur
ostdeutschen
Forstwirtschaft
führt
.
Erwerbsmöglichkeit
§
Abs.
AusglLeistG
aF
ist
eingeschränkt
nur
Flächen
erworben
werden
können
bereits
Flächenerwerb
Absätzen
aF
Erwerbsmöglichkeit
ortsansässige
selbstwirtschaftende
Pächter
benötigt
werden
;
ist
also
nachrangige
Erwerbsmöglichkeit
ausgestaltet
Zimmermann
Rechtshandbuch
Vermögen
Investitionen
ehemaligen
§
.
;
vgl.
auch
Senat
Urteil
4
.
Mai
.
.
durfte
Verordnungsgeber
Vorrang
Erwerb
§
Abs.
AusglLeistG
aF
begünstigte
dritte
Erwerbergruppe
einräumen
nämlich
Neueinrichtern
forstwirtschaftlicher
Betriebe
begünstigten
Kaufpreis
zurückbleibende
Altberechtigung
haben
.
2
.
Rechtsfehler
nimmt
Berufungsgericht
ferner
Beklagte
berechtigt
war
Auswahlentscheidung
Nebenintervenienten
erlassenen
Ausgleichsleistungsbescheid
berücksichtigen
erst
Ablauf
Ausschreibung
genannten
vorgelegt
worden
ist
.
Regelungen
Bewerbungsbedingungen
Waldverkäufe
Bewerbungen
Gebote
Schlusstermin
vollständig
eingegangen
sein
müssen
Nr.
8)
§
Abs.
AusglLeistG
aF
gestützten
Erwerbsberechtigung
auch
Vorlage
Ausgleichsleistungsbescheids
Teilbescheids
geprüften
Glaubhaftmachung
Ausgleichsleistung
gehört
Nr.
9
.
2
.
stehen
.
handelt
allgemeine
Verwaltungsvorschriften
Beklagte
Ausgleichsleistungsgesetz
Flächenerwerbsverordnung
eingeräumte
Ermessen
ausgestaltet
Art
.
Abs.
GG
gebotene
Gleichmäßigkeit
Verwaltungshandelns
gewährleisten
insoweit
selbst
bindet
vgl.
Beschluss
13
.
Dezember
NotZ
.
gesetzlicher
Ermächtigung
kann
Beklagte
Bewerbungsbedingungen
aber
Grundlage
Eingriffe
Rechte
Bewerbern
schaffen
Ausgleichsleistungsgesetz
Flächenerwerbsverordnung
vorgesehen
sind
.
Rechtsgrundlagen
enthielten
Änderung
Flächenerwerbsänderungsgesetz
3
Juli
.
S.
Vorschrift
erlaubt
hätte
Erwerbsantrag
vorrangig
Berechtigten
abzulehnen
erforderliche
Nachweise
gesetzten
Frist
vorlegt
hatte
.
Schon
war
Beklagte
gehalten
verspätet
vorgelegten
-9-
tungsbescheid
Nebenintervenienten
berücksichtigen
.
wäre
11
Juli
geltenden
Neuregelung
§
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
FlErwV
Übrigen
anders
Beklagten
nur
gestattet
Erwerbsantrag
fehlender
Nachweise
abzulehnen
Gründen
Berechtigten
vertreten
sind
gesetzten
Frist
vorgelegt
wurden
.
Nebenintervenient
langen
Bearbeitungsdauer
Landesamts
offene
Vermögensfragen
beruhende
verspätete
Vorlage
Ausgleichsleistungsbescheids
vertreten
hat
stellt
auch
Kläger
Frage
.
Kläger
konnte
Übrigen
auch
vertrauen
Ablauf
Schlusstermins
eingetretene
Änderungen
Erwerbsberechtigung
Mitbewerbern
Fall
unberücksichtigt
bleiben
würden
Beklagte
Bewerbungsbedingungen
Möglichkeit
vorbehalten
hat
Bewerberverfahren
beenden
abgegebenen
Gebote
entscheiden
Nr.
aE
.
Zwar
darf
öffentlich-rechtlichen
Bindungen
willkürlich
nur
Vorliegen
sachlichen
Grunds
tun
.
Grund
ist
aber
gegeben
erst
Laufe
Auswahlverfahrens
bekannt
wird
Bewerber
Erwerbsberechtigung
zusteht
Ausgleichsleistungsgesetz
Flächenerwerbsverordnung
Vorrang
Berechtigung
übrigen
Bewerber
hat
Beklagten
zwingend
berücksichtigen
ist
.
Auch
macht
deutlich
Beklagte
gehindert
war
veränderte
Erwerbsberechtigung
Nebenintervenienten
berücksichtigen
Verkauf
Kläger
abzulehnen
.
3
.
Rechtsfehlerfrei
ist
schließlich
Annahme
Berufungsgerichts
sei
weitere
Verfahren
Bedeutung
Nebenintervenient
Beirat
angerufen
habe
Beklagte
ursprünglich
anderen
Bewerber
entschieden
hatte
.
Anrufung
Beirats
§
Abs.
AusglLeistG
aF
ist
fakultativ
;
insbesondere
ist
Voraussetzung
Beschreitung
Rechtswegs
Entscheidung
Beklagten
vgl.
Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch
§
AusglLeistG
.
.
Auffassung
Revision
gibt
unterlegener
Erwerber
Beirat
anruft
auch
erkennen
korrigierenden
Entscheidung
weiteren
Beteiligung
Auswahlverfahren
interessiert
ist
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
zugleich
Dr.
Urlaubs
verhindert
ist
unterschreiben
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung