NAMEN Verkündet : 17 . Dezember Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja AusglLeistG § Abs. aF ; Abs. Satz aF vorrangige Berechtigung Erwerbsinteressenten Abs. AusglLeistG ist Privatisierungsstelle auch dann berücksichtigen Bescheid Ausgleichsleistung erst Ausschreibungsbedingungen genannten Schlusstermin ergangen ist . Urteil 17 . Dezember OLG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Mai wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte Grundlage Ausgleichsleistungsgesetzes Flächenerwerbsverordnung Forstflächen neuen Ländern privatisiert schrieb Anfang Waldfläche begünstigten Preis rund € . zugrunde gelegten Bewerbungsbedingungen Waldverkäufe mussten Bewerbungen Gebote vollständig bestimmten hier 8 . Juni festgelegten Schlusstermin eingegangen sein . Frist bewarben Kläger Altberechtigten Entschädigungsbetrag € zusteht jeweils Vorlage Betriebskonzepts Erwerb Waldes § Abs. AusglLeistG aF. erste Entscheidung Beklagten Rechtsstreit beteiligten Bewerbers wurde April Beirat Abs. AusglLeistG aF allerdings Nebenintervenienten angerufen worden war beanstandet . Bescheid 30 . August setzte Thüringer Landesamt Regelung offener Vermögensfragen Nebenintervenienten Ausgleichsleistung Kaufpreis ausgeschriebenen Waldflächen übersteigt . Vorlage Bescheids beabsichtigt Beklagte Flächen § Abs. AusglLeistG aF Nebenintervenienten verkaufen . Kläger möchte erreichen Beklagte Kaufvertragsangebot ausgeschriebenen Flächen unterbreiten muss . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag . Seiten Beklagten beigetretene Nebenintervenient beantragt Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Kläger könne Verkauf Waldes verlangen Ankaufsberechtigung Nebenintervenienten § Abs. AusglLeistG aF Vorrang habe . Ausgleichsleistungsbescheid Berechtigung folge erst Ablauf Bewerbungsfrist vorgelegt worden sei stehe könne Nebenintervenienten angelastet werden . Auch schade Nebenintervenient zunächst getroffene Auswahlentscheidung Beklagten Beirat angerufen habe . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht nimmt zutreffend Beklagte Verkauf ausgeschriebenen Walds Kläger Hinblick vorrangige Erwerbsberechtigung Nebenintervenienten ablehnen darf . 1 . Berechtigte Waldflächen Grundlage § Abs. AusglLeistG aF erwerben wollen sind Berechtigten § Abs. AusglLeistG aF hier noch anwendbar gemäß § Abs. Satz AusglLeistG . Gesetzes 3 Juli . S. vorrangig berücksichtigen § Abs. Satz FlErwV . So verhält Verhältnis Nebenintervenient Kläger . Feststellungen Berufungsgerichts liegen Person Nebenintervenienten Voraussetzungen Erwerbsberechtigung § Abs. AusglLeistG aF ; Vorschrift bestimmt natürliche Personen forstwirtschaftliches Vermögen Enteignung besatzungsrechtlicher besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist Treuhandanstalt privatisierende Waldflächen Höhe Ausgleichsleistung erwerben können . Auffassung Revision ist Kläger auch Berechtigter anzusehen Waldflächen Grundlage § Abs. AusglLeistG aF erwerben will . Richtig ist zwar § Abs. Satz AusglLeistG aF definierten Altberechtigten zählt . genügt aber erwerbsberechtigt Sinne Absatz sein . Berufungsgericht zutreffend erkennt ist weitere Voraussetzung Erwerbsmöglichkeit nämlich gungsansprüche Höhe Kaufpreises bestehen § Abs. Satz AusglLeistG aF . Flächenerwerb Absatz ist akzessorisch Altberechtigten zustehenden Entschädigungsleistung ; bildet Obergrenze Berechtigung Erwerb Pachtvertrag Notwendigkeit Selbstbewirtschaftung vgl. Ludden Kimme Offene Vermögensfragen Juni § AusglLeistG . . ; Zimmermann Rechtshandbuch Vermögen Investitionen ehemaligen § . ; Reese VermG Stand § . . Akzessorietät Erwerbsberechtigung Ausgleichsleistung wird deutlich Gesetzgeber Vorschrift § Abs. Satz AusglLeistG aF zunächst bestimmte Erwerbsvolumen halbe Ausgleichsleistung Vermögensrechtsergänzungsgesetz 15 . September . S. volle Höhe Ausgleichsleistung erweitert hat vgl. BT-Drucks . 14/1932 S. . Altberechtigte Kläger Kaufpreis vollständig Entschädigungsansprüche belegen können wollen haben Konzeption Gesetzes Möglichkeit Waldflächen Vorschrift hier anwendbaren § Abs. Satz Buchst . AusglLeistG § Abs. Satz AusglLeistG erwerben . folgt Auffassung Revision Entscheidung Senats 10 Juli . betrifft allein Verhältnis Interessenten § Abs. Satz Buchst . berechtigt sind berücksichtigenden Vorrang Altberechtigten . Entscheidung Vorrang Altberechtigten " § Abs. AusglLeistG aF " Rede ist beruht § Abs. Satz Buchst . Bestimmung berechtigten Personenkreises Definition Absatz Satz AusglLeistG verweist . Gleichsetzung Personen § Abs. Satz . erwerben wollen berechtigt sind Absatz anzukaufen enthält Urteil . Gleichsetzung ist anders Revision meint auch Gesichtspunkt Gleichbehandlung Art . Abs. GG geboten . Wiedergutmachung früheren anderen Staatsgewalt verantwortenden Unrechts kommt Gesetzgeber auch Rahmen Art . Abs. GG besonders weites Beurteilungsermessen ; hat Regelungsgegenstand Gleichheitssatz nur Bedeutung Willkürverbot beachten . Freiraum endet erst dort ungleiche Behandlung mehr Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist also Natur Sache ergebender sonst sachlich einleuchtender Grund gesetzliche Differenzierung fehlt BVerfGE . sachliche Grund Vorrang Berechtigten Kaufpreis vollständig Entschädigungsansprüchen belegen kann anderen Altberechtigten liegt jedoch Hand . Ausgleichsleistungsgesetz verfolgte Gesetzgeber Änderung Flächenerwerbsänderungsgesetz 3 Juli . S. unterschiedliche Ziele . handelte Wiedergutmachungsprogramm natürliche Personen besatzungsrechtlicher -hoheitlicher Grundlage forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist . enthielt Förderprogramm Forstwirtschaft neuen Ländern Eigentumsbildung forstwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden sollte vgl. BVerfGE 332 ; Senat Urteil 4 . Mai . . stellt einleuchtenden sachlichen Grund Gesetzgeber Zielen unterschiedliches Gewicht beimisst Flächen bereits Erwerb § Abs. AusglLeistG aF benötigt wurden Ziel Wiedergutmachung Vorrang allgemeinen Förderung Forstwirtschaft einräumt . Demgemäß durfte folgend Verordnungsgeber Konkurrenz begünstige Flächen differenzieren Bewerber Kaufpreis ganz nur teilweise Entschädigungsansprüchen belegen kann . erstgenannten Fall dient Verkauf ausschließlich Wiedergutmachungszwecken vergünstigte Kaufpreis anderen Bewerber nur Teil Gesichtspunkte Wiedergutmachung gerechtfertigt wäre . Revision mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht führt § Abs. Satz FlErwV festgelegte Vorrang Erwerbsberechtigung § Abs. AusglLeistG aF auch Gesichtspunkt Wiedergutmachung starkes Gewicht Auswahl Bewerber erhält einseitigen Eigentümerstrukur ostdeutschen Forstwirtschaft führt . Erwerbsmöglichkeit § Abs. AusglLeistG aF ist eingeschränkt nur Flächen erworben werden können bereits Flächenerwerb Absätzen aF Erwerbsmöglichkeit ortsansässige selbstwirtschaftende Pächter benötigt werden ; ist also nachrangige Erwerbsmöglichkeit ausgestaltet Zimmermann Rechtshandbuch Vermögen Investitionen ehemaligen § . ; vgl. auch Senat Urteil 4 . Mai . . durfte Verordnungsgeber Vorrang Erwerb § Abs. AusglLeistG aF begünstigte dritte Erwerbergruppe einräumen nämlich Neueinrichtern forstwirtschaftlicher Betriebe begünstigten Kaufpreis zurückbleibende Altberechtigung haben . 2 . Rechtsfehler nimmt Berufungsgericht ferner Beklagte berechtigt war Auswahlentscheidung Nebenintervenienten erlassenen Ausgleichsleistungsbescheid berücksichtigen erst Ablauf Ausschreibung genannten vorgelegt worden ist . Regelungen Bewerbungsbedingungen Waldverkäufe Bewerbungen Gebote Schlusstermin vollständig eingegangen sein müssen Nr. 8) § Abs. AusglLeistG aF gestützten Erwerbsberechtigung auch Vorlage Ausgleichsleistungsbescheids Teilbescheids geprüften Glaubhaftmachung Ausgleichsleistung gehört Nr. 9 . 2 . stehen . handelt allgemeine Verwaltungsvorschriften Beklagte Ausgleichsleistungsgesetz Flächenerwerbsverordnung eingeräumte Ermessen ausgestaltet Art . Abs. GG gebotene Gleichmäßigkeit Verwaltungshandelns gewährleisten insoweit selbst bindet vgl. Beschluss 13 . Dezember NotZ . gesetzlicher Ermächtigung kann Beklagte Bewerbungsbedingungen aber Grundlage Eingriffe Rechte Bewerbern schaffen Ausgleichsleistungsgesetz Flächenerwerbsverordnung vorgesehen sind . Rechtsgrundlagen enthielten Änderung Flächenerwerbsänderungsgesetz 3 Juli . S. Vorschrift erlaubt hätte Erwerbsantrag vorrangig Berechtigten abzulehnen erforderliche Nachweise gesetzten Frist vorlegt hatte . Schon war Beklagte gehalten verspätet vorgelegten -9- tungsbescheid Nebenintervenienten berücksichtigen . wäre 11 Juli geltenden Neuregelung § Nr. . V.m . § Abs. Satz FlErwV Übrigen anders Beklagten nur gestattet Erwerbsantrag fehlender Nachweise abzulehnen Gründen Berechtigten vertreten sind gesetzten Frist vorgelegt wurden . Nebenintervenient langen Bearbeitungsdauer Landesamts offene Vermögensfragen beruhende verspätete Vorlage Ausgleichsleistungsbescheids vertreten hat stellt auch Kläger Frage . Kläger konnte Übrigen auch vertrauen Ablauf Schlusstermins eingetretene Änderungen Erwerbsberechtigung Mitbewerbern Fall unberücksichtigt bleiben würden Beklagte Bewerbungsbedingungen Möglichkeit vorbehalten hat Bewerberverfahren beenden abgegebenen Gebote entscheiden Nr. aE . Zwar darf öffentlich-rechtlichen Bindungen willkürlich nur Vorliegen sachlichen Grunds tun . Grund ist aber gegeben erst Laufe Auswahlverfahrens bekannt wird Bewerber Erwerbsberechtigung zusteht Ausgleichsleistungsgesetz Flächenerwerbsverordnung Vorrang Berechtigung übrigen Bewerber hat Beklagten zwingend berücksichtigen ist . Auch macht deutlich Beklagte gehindert war veränderte Erwerbsberechtigung Nebenintervenienten berücksichtigen Verkauf Kläger abzulehnen . 3 . Rechtsfehlerfrei ist schließlich Annahme Berufungsgerichts sei weitere Verfahren Bedeutung Nebenintervenient Beirat angerufen habe Beklagte ursprünglich anderen Bewerber entschieden hatte . Anrufung Beirats § Abs. AusglLeistG aF ist fakultativ ; insbesondere ist Voraussetzung Beschreitung Rechtswegs Entscheidung Beklagten vgl. Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch § AusglLeistG . . Auffassung Revision gibt unterlegener Erwerber Beirat anruft auch erkennen korrigierenden Entscheidung weiteren Beteiligung Auswahlverfahren interessiert ist . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . zugleich Dr. Urlaubs verhindert ist unterschreiben . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung