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433 lines
3.6 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
22
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
V.
Zivilsenat
hat
schriftlichen
Verfahren
Sachlage
7
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgericht
14
.
Februar
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
ergangen
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
2
.
Dezember
erwarb
Klägerin
Beklagten
Fabrikgebäuden
bebautes
Gelände
Preis
DM
.
Klägerin
macht
Schadensersatz
Höhe
DM
geltend
Behauptung
Beklagte
habe
Vertrag
obliegende
Verpflichtung
Beseitigung
Altlasten
erfüllt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Abweisung
Höhe
Teilbetrages
612.457,11
DM
bestätigt
übrigen
Grundurteil
erlassen
.
Revision
verfolgen
klagten
Klageabweisungsantrag
.
Parteien
haben
Entscheidung
schriftlichen
Verfahren
einverstanden
erklärt
§
Abs.
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Urteil
Berufungsgerichts
ist
schon
aufzuheben
Tatbestand
enthält
erkennen
läßt
Sachverhalt
Berufungsgericht
Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat
§
Abs.
.
.
groben
Umschreibung
Streitstoffs
besteht
Tatbestand
lediglich
Wiedergabe
Anträge
Verweisungen
Tatbestand
Entscheidungsgründe
erstinstanzlichen
Urteils
pauschalen
Bezugnahme
zweiter
Instanz
eingereichten
Schriftsätze
.
Grundlage
kann
Revisionsgericht
Aufgabe
Anwendung
Rechts
festgestellten
Sachverhalt
nachzuprüfen
nachkommen
vgl.
.
Senatsurteil
9
.
Februar
steht
.
betrifft
Frage
Zulässigkeit
pauschalen
Bezugnahmen
Berücksichtigung
erstinstanzlichen
Vorbringens
entsprechende
Rüge
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
9
.
Juni
ZR
§
Abs.
Tatbestand
fehlender
1
;
Urt
.
12
.
Februar
Abs.
Tatbestand
fehlender
.
Bundesgerichtshof
sieht
zwar
Aufhebung
Ziel
revisionsrechtlicher
Überprüfung
Einzelfall
erreicht
werden
kann
Streitstand
Entscheidungsgründen
Beurteilung
aufgeworfenen
Rechtsfragen
ausreichenden
Umfang
ergibt
Urt
.
19
Juli
ZR
§
Abs.
Tatbestand
fehlender
m.w
.
.
Fall
ist
hier
aber
gegeben
.
Wesentlich
Entscheidung
ist
Ausführungen
Berufungsgerichts
einen
Frage
Vertragsauflösung
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
bejahen
ist
anderen
§
Abs.
Abs.
notariellen
Vertrages
enthaltene
Verpflichtung
Altlastenbeseitigung
auszulegen
ist
.
Fragen
entziehen
rechtlichen
Nachprüfung
Beurteilung
wesentlichen
Umstände
mitgeteilt
werden
.
sind
Entscheidungsgründen
entnehmen
.
kann
auch
angenommen
werden
Berufungsurteil
allein
erstinstanzlich
festgestellten
Bezug
genommenen
Sachverhalt
beruht
Berufungsgericht
ergänzende
Beweisaufnahme
durchgeführt
hat
.
II
.
Berufungsgericht
erhält
Zurückverweisung
u.a.
Gelegenheit
rechtlichen
Bedenken
auseinanderzusetzen
Revision
Auslegung
Haftungsklausel
angefochtenen
Urteil
vorgebracht
hat
.
ist
insbesondere
Bedacht
nehmen
Gebot
Seiten
hin
interessegerechten
Auslegung
s.
nur
.
9
.
Oktober
ZR
m.w
.
.
Gebot
kann
verletzt
sein
gefundene
Auslegungsergebnis
Beklagten
mehr
kalkulierbaren
Haftungsrisiko
führen
würde
.
kommt
Betracht
Umfang
Altlastenbeseitigungspflicht
Zeitpunkt
Feststellung
Altlasten
geltenden
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
beurteilen
soll
zeitliche
Einschränkungen
.
berücksichtigen
ist
ferner
Parteien
Vertragsklausel
Zweifel
Inhalt
beimessen
wollen
rechtserheblicher
Bedeutung
ist
.
18
.
Mai
;
.
1
.
Oktober
.
.
.
Berufungsgericht
wird
prüfen
müssen
Grundsatz
Auslegung
entgegensteht
Vertrag
vorgesehenen
zeitlichen
Haftungsbeschränkung
nur
Fall
Bedeutung
zuerkennt
Beklagten
Verpflichtung
Gelände
altlastenfrei
übergeben
erfüllt
haben
.
Wenzel
Gaier