NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 22 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle V. Zivilsenat hat schriftlichen Verfahren Sachlage 7 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgericht 14 . Februar aufgehoben Nachteil Beklagten ergangen ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : notariellem Vertrag 2 . Dezember erwarb Klägerin Beklagten Fabrikgebäuden bebautes Gelände Preis DM . Klägerin macht Schadensersatz Höhe DM geltend Behauptung Beklagte habe Vertrag obliegende Verpflichtung Beseitigung Altlasten erfüllt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Abweisung Höhe Teilbetrages 612.457,11 DM bestätigt übrigen Grundurteil erlassen . Revision verfolgen klagten Klageabweisungsantrag . Parteien haben Entscheidung schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt § Abs. . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Urteil Berufungsgerichts ist schon aufzuheben Tatbestand enthält erkennen läßt Sachverhalt Berufungsgericht Entscheidung zugrunde gelegt hat § Abs. . . groben Umschreibung Streitstoffs besteht Tatbestand lediglich Wiedergabe Anträge Verweisungen Tatbestand Entscheidungsgründe erstinstanzlichen Urteils pauschalen Bezugnahme zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze . Grundlage kann Revisionsgericht Aufgabe Anwendung Rechts festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen nachkommen vgl. . Senatsurteil 9 . Februar steht . betrifft Frage Zulässigkeit pauschalen Bezugnahmen Berücksichtigung erstinstanzlichen Vorbringens entsprechende Rüge . Rechtsfehler führt Aufhebung Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 9 . Juni ZR § Abs. Tatbestand fehlender 1 ; Urt . 12 . Februar Abs. Tatbestand fehlender . Bundesgerichtshof sieht zwar Aufhebung Ziel revisionsrechtlicher Überprüfung Einzelfall erreicht werden kann Streitstand Entscheidungsgründen Beurteilung aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt Urt . 19 Juli ZR § Abs. Tatbestand fehlender m.w . . Fall ist hier aber gegeben . Wesentlich Entscheidung ist Ausführungen Berufungsgerichts einen Frage Vertragsauflösung Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage bejahen ist anderen § Abs. Abs. notariellen Vertrages enthaltene Verpflichtung Altlastenbeseitigung auszulegen ist . Fragen entziehen rechtlichen Nachprüfung Beurteilung wesentlichen Umstände mitgeteilt werden . sind Entscheidungsgründen entnehmen . kann auch angenommen werden Berufungsurteil allein erstinstanzlich festgestellten Bezug genommenen Sachverhalt beruht Berufungsgericht ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt hat . II . Berufungsgericht erhält Zurückverweisung u.a. Gelegenheit rechtlichen Bedenken auseinanderzusetzen Revision Auslegung Haftungsklausel angefochtenen Urteil vorgebracht hat . ist insbesondere Bedacht nehmen Gebot Seiten hin interessegerechten Auslegung s. nur . 9 . Oktober ZR m.w . . Gebot kann verletzt sein gefundene Auslegungsergebnis Beklagten mehr kalkulierbaren Haftungsrisiko führen würde . kommt Betracht Umfang Altlastenbeseitigungspflicht Zeitpunkt Feststellung Altlasten geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilen soll zeitliche Einschränkungen . berücksichtigen ist ferner Parteien Vertragsklausel Zweifel Inhalt beimessen wollen rechtserheblicher Bedeutung ist . 18 . Mai ; . 1 . Oktober . . . Berufungsgericht wird prüfen müssen Grundsatz Auslegung entgegensteht Vertrag vorgesehenen zeitlichen Haftungsbeschränkung nur Fall Bedeutung zuerkennt Beklagten Verpflichtung Gelände altlastenfrei übergeben erfüllt haben . Wenzel Gaier