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749 lines
6.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
§
Abs.
Beschluss
Wohnungseigentümer
kann
Konkretisierung
getroffenen
Regelung
Protokolls
befindliches
Dokument
Bezug
genommen
werden
zweifelsfrei
bestimmt
ist
.
Urteil
8
.
April
AG
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
4
.
Zivilkammer
10
.
April
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
bilden
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
13
.
März
hatten
Wohnungseigentümer
beschlossen
einzelnen
Kostenpositionen
Abrechnung
verwandten
Verteilerschlüssel
auch
zukünftige
Abrechnungen
verwenden
.
Eigentümerversammlung
30
.
April
beschlossen
Hausgeldabrechnung
Jahres
Abrechnung
verwendeten
Verteilungsschlüssel
zugrunde
legten
.
Kosten
sind
verschiedenen
Maßstäben
verteilt
.
Amtsgericht
hat
Beschluss
Hausgeldabrechnung
Antrag
Klägerin
unwirksam
erklärt
.
Berufung
beklagten
übrigen
Wohnungseigentümer
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
will
Klägerin
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Ansicht
Berufungsgerichts
entspricht
Beschluss
Wohngeldabrechnung
ordnungsmäßiger
Verwaltung
.
dort
zugrunde
gelegte
Verteilungsschlüssel
basiere
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
gefassten
Beschluss
Jahr
§
Abs.
abweichende
Kostenverteilung
.
Beschluss
sei
nichtig
.
stehe
Abrechnungsschlüssel
Beschlusstext
selbst
wiedergegeben
würden
insoweit
externes
Schriftstück
verwiesen
werde
.
Zulässigkeit
Bezugnahme
setze
nur
protokollierten
Beschlusstext
eindeutig
entnehmen
sei
Schriftstück
Bezug
genommen
werde
hinreichend
bestimmten
Regelungsgehalt
habe
.
gelte
auch
Beschlüsse
gemäß
§
Abs.
Änderung
Kostenverteilungsschlüssels
.
Transparenzgebot
trage
Gesetz
Rechnung
Beschlüsse
gemäß
Abs.
protokollierten
Beschlusstext
Bezug
genommenen
externen
Schriftstücken
Beschluss-Sammlung
aufzunehmen
seien
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
nähere
Begründung
Rubrum
angegriffenen
Urteils
auch
Wohnungseigentümergemeinschaft
Beklagte
bezeichnet
handelt
versehentliche
Falschbezeichnung
.
amtsgerichtlichen
Urteil
Berufungsgericht
verweist
entnehmen
ist
ist
Beschlussmängelklage
§
Abs.
Satz
WEG
zutreffender
Weise
übrigen
Wohnungseigentümer
gerichtet
worden
.
Insoweit
wird
Berufungsgericht
Rubrumsberichtigung
vorzunehmen
haben
.
2
.
Recht
zutreffender
Begründung
nimmt
Berufungsgericht
Jahr
gefasste
Beschluss
Veränderung
wirksam
ist
Recht
Abrechnung
zugrunde
gelegt
worden
ist
.
§
Abs.
können
Wohnungseigentümer
Vorschrift
näher
bezeichneten
Verwaltungskosten
bestehenden
Umlageschlüssel
ändern
ordnungsmäßiger
Verwaltung
entspricht
.
Hier
haben
Wohnungseigentümer
Eigentümerversammlung
13
.
März
Beschluss
gefasst
bisher
geltenden
gesetzlichen
Kostenverteilungsschlüssel
ändern
.
Ansicht
Revision
wird
Wirksamkeit
Beschlusses
Änderung
Kostenverteilungsschlüssels
Frage
gestellt
künftige
Maßstab
Beschlusstext
selbst
dergegeben
insoweit
Jahresabrechnung
verwendeten
Verteilungsschlüssel
Bezug
genommen
wird
.
Berufungsgericht
führt
rechtfehlerfrei
zulässig
ist
.
Inhalt
Eigentümerbeschlusses
muss
insbesondere
Sonderrechtsnachfolger
§
Abs.
WEG
Beschlüsse
gebunden
ist
inhaltlich
bestimmt
klar
sein
.
besteht
Interesse
Rechtsverkehrs
Beschlussfassung
eingetretenen
Rechtswirkungen
Beschlussformulierung
entnehmen
können
.
Zutreffend
weist
Revision
Eigentümerbeschlüsse
auszulegen
sind
Umstände
protokollierten
Beschlusses
nur
herangezogen
werden
dürfen
besonderen
Verhältnissen
Einzelfalles
erkennbar
sind
Senat
Beschluss
10
.
September
.
Auffassung
Revision
bedeutet
aber
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
Text
Eigentümerbeschlusses
Konkretisierung
getroffenen
Regelung
Dokumente
Protokolls
beziehen
dürfte
.
ist
allgemein
anerkannt
Wortlaut
Beschlusses
näheren
Erläuterung
inhaltlich
Bezug
Urkunden
Schriftstücke
nehmen
darf
Kümmel
Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten
11
.
Aufl
.
.
§
.
85
;
2
.
Aufl
.
.
;
Hügel/Elzer
.
§
.
;
Riecke/Schmidt/Riecke
4
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
.
;
13
.
Aufl
.
.
;
;
LG
Urteil
9
.
Mai
.
;
beispielsweise
Beschlussfassung
Wirtschaftsplan
Jahresabrechnung
häufig
auch
Sanierungsbeschlüssen
Kostenvoranschlag
Grundlage
Gutachtens
geschieht
.
Bestimmtheitsgrundsatz
verbietet
Beschluss
nur
Dokument
Bezug
nimmt
gedeutet
werden
kann
.
gilt
auch
Beschlüsse
Änderung
gemäß
§
Abs.
Zulässigkeit
Bezugnahmen
Berufungsgericht
Recht
hinweist
differenziert
werden
kann
.
Nimmt
Beschluss
Wohnungseigentümer
Dokument
Bezug
Teil
Beschlusstextes
Protokolls
ist
erfordert
Gebot
inhaltlichen
Klarheit
Bestimmtheit
Bezug
genommene
Dokument
zweifelsfrei
bestimmt
ist
vgl.
;
LG
Urteil
9
.
Mai
.
;
KG
793
;
13
.
Aufl
.
.
;
.
.
Nur
dann
ist
sichergestellt
Dritter
insbesondere
Rechtsnachfolger
Wohnungseigentümers
Beschluss
entnehmen
kann
Inhalt
hat
.
Publizität
auch
Sonderrechtsnachfolger
wirkenden
Beschlüsse
wird
gewährleistet
jedenfalls
Beschlüssen
hier
Gemeinschaftsordnung
gesetzlichen
vereinbarten
Öffnungsklausel
ändern
Bezug
genommene
Schriftstück
auch
Beschluss-Sammlung
Anlage
aufzunehmen
ist
konstitutive
Wirkung
Zustandekommen
Beschlusses
hat
vgl.
13
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
vgl.
auch
Kümmel
Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten
11
.
Aufl
.
.
85
;
aaO
.
.
Berufungsgericht
hat
rechtfehlerfrei
zweifelsfreie
Bestimmtheit
Bezug
genommenen
Abrechnung
bejaht
.
Protokoll
Eigentümerversammlung
13
.
März
ergibt
Wohnungseigentümer
Einzelabrechnung
Jahr
beschlossen
anschließend
weiteren
Beschluss
gefasst
haben
Abrechnung
verwendeten
Verteilungsschlüssel
auch
zukünftigen
Abrechnungen
zugrunde
legen
.
lässt
unschwer
erkennen
Beschlussfassung
Abrechnungsschlüssel
beschlossenen
Jahresabrechnung
beklagten
Wohnungseigentümern
Berufungsverfahren
vorgelegt
worden
ist
bezieht
.
Schließlich
muss
Beschluss
getroffene
Regelungstatbestand
Einbeziehung
Bezug
genommenen
Dokuments
verständlich
klar
sein
.
ist
hier
bejahen
.
Eigentümerbeschluss
13
.
März
Senat
selbst
auslegen
kann
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
September
ergibt
Jahresabrechnung
verwendete
Verteilungsschlüssel
künftigen
Abrechnungen
zugrunde
gelegt
werden
soll
.
Bezug
genommene
Verteilungsschlüssel
Abrechnung
ist
dort
auch
verständlicher
Weise
erläutert
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung