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1349 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Februar
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Wohnungseigentümern
Miteigentümer
gemeinschaftlichen
Grundstücks
gesamtschuldnerisch
tragende
Abgabenschuld
stellt
gemeinschaftsbezogene
Pflicht
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Innenverhältnis
ist
Wohnungseigentümergemeinschaft
verpflichtet
Leistungsbescheid
Anspruch
genommenen
Wohnungseigentümer
Abgabenschuld
freizustellen
.
Erfüllt
Wohnungseigentümer
Abgabenforderung
eigenen
Mitteln
steht
Gemeinschaft
Erstattungsanspruch
.
Erstattungsanspruch
besteht
grundsätzlich
auch
dann
Wohnungseigentümer
Forderung
Leistungsbescheid
begleicht
Gemeinschaft
zuvor
abzustimmen
.
Einwendungen
Rechtmäßigkeit
Bescheides
berechtigen
Gemeinschaft
grundsätzlich
Zahlungsverweigerung
Wohnungseigentümer
Möglichkeit
offen
gehalten
hat
Rechtmäßigkeit
Bescheides
verwaltungsgerichtlich
überprüfen
lassen
.
Urteil
14
.
Februar
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Mitglied
beklagten
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Bescheiden
bands
fortan
:
21
.
März
wurde
erstmalige
Herstellung
zentralen
öffentlichen
Schmutzwasseranlage
öffentlichen
Wasserversorgungsanlage
Zahlung
insgesamt
Anspruch
genommen
.
Bescheide
beziehen
gesamte
Grundstück
Wohnungseigentümer
.
Klägerin
eingelegten
Widersprüche
Hinweis
gesamtschuldnerische
Haftung
Wohnungseigentümer
zurückgewiesen
hatte
zahlte
Klägerin
Abstimmung
Beklagten
erhobenen
Beiträge
.
Zugleich
einigte
Widerspruchsbescheide
Hinblick
Oberverwaltungsgericht
anhängiges
Altanlieger
betreffendes
Präzedenzverfahren
aufgehoben
werden
Widersprüche
erst
Abschluss
Präzedenzverfahrens
entschieden
wird
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Zahlung
nebst
Zinsen
Ausgleich
geleisteten
Beiträge
Miteigentumsanteil
entfallenden
Anteils
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klageziel
.
Entscheidungsgründe
:
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
beklagte
Wohnungseigentümergemeinschaft
passivlegitimiert
.
Ausgleichsanspruch
sei
übrigen
Wohnungseigentümer
Teilschuldner
Gemeinschaft
richten
.
ergebe
§
Abs.
Satz
.
Verpflichtung
Wohnungseigentümer
Gesamtschuldnerausgleich
§
handle
gemeinschaftsbezogene
Pflicht
.
Auch
Beitragsforderung
abgestellt
werde
fehle
Gemeinschaftsbezogenheit
.
Beitragsbescheid
lediglich
Klägerin
Anspruch
genommen
worden
sei
treffe
übrigen
Wohnungseigentümer
Abgabenpflicht
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
lässt
Erstattungsanspruch
Klägerin
verneinen
.
kann
Grundlage
§
Abs.
Satz
ergeben
.
1
.
Abgabenschuld
Klägerin
Bescheides
begründet
Innenverhältnis
Wohnungseigentümer
gemeinschaftsbezogene
Pflicht
Sinne
§
Abs.
Satz
Gemeinschaft
wahrzunehmen
ist
.
§
Abs.
Satz
übt
Gemeinschaft
gemeinschaftsbezogenen
Rechte
Wohnungseigentümer
nimmt
gemeinschaftsbezogenen
Pflichten
Wohnungseigentümer
wahr
ebenso
sonstige
Rechte
Pflichten
Wohnungseigentümer
gemeinschaftlich
geltend
gemacht
werden
können
erfüllen
sind
.
gemeinschaftsbezogene
Pflicht
liegt
Verpflichtung
Außenverhältnis
Wohnungseigentümer
gleichermaßen
trifft
Interessenlage
gemeinsames
Vorgehen
erfordert
vgl.
Senat
Urteil
8
.
Februar
.
10
;
Urteil
17
.
Dezember
.
.
gekorene
§
Abs.
Satz
lediglich
Zugriffsermessen
besteht
ist
hingegen
anzunehmen
Pflichtenerfüllung
Verband
förderlich
ist
Senat
Urteil
8
.
Februar
.
13
;
Urteil
17
.
Dezember
.
.
Abgrenzung
ist
wertende
Betrachtung
geboten
Senat
Urteil
17
.
Dezember
.
.
Annahme
gemeinschaftsbezogenen
Pflicht
steht
Berufungsgericht
meint
nur
Klägerin
Bescheide
Zahlung
Anspruch
genommen
worden
ist
aber
übrigen
Wohnungseigentümer
.
Grundlage
Leistungsbescheide
sind
2
Kommunalabgabengesetzes
Landes
.
Bekanntmachung
31
.
März
.
V.m
.
§
Wasserversorgungsbeitragssatzung
Schmutzwasserbeitragssatzung
2
.
Dezember
.
ist
beitragspflichtig
Eigentümer
Grundstücks
;
Beitragspflichtige
hier
Wohnungseigentümer
Miteigentümer
Grundstücks
haften
Gesamtschuldner
.
Beitragsverpflichtung
entsteht
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
erst
Leistungsbescheid
Tatbestand
verwirklicht
ist
Gesetz
Leistungspflicht
knüpft
.
Entstehen
Steuerschuld
ist
Gesamtschuldner
Steuer
festgesetzt
wird
.
Abgabenbescheid
konkretisiert
lediglich
bereits
entstandenen
Steueranspruch
bildet
Grundlage
Verwirklichung
Anspruchs
vgl.
f.
.
Steuerschuldverhältnis
besteht
Wohnungseigentümern
.
Gesamtschuld
besteht
§
Abs.
angeordneten
quotalen
Außenhaftung
Wohnungseigentümer
Verbindlichkeiten
Gemeinschaft
.
Haftungsbegrenzung
greift
nämlich
hier
Landesrecht
Gesamtschuld
Wohnungseigentümer
Eigenschaft
Miteigentümer
Grundstücks
gesetzlich
vorgesehen
ist
Urteil
18
.
Juni
.
.
Frage
Verband
Innenverhältnis
verpflichtet
ist
Wohnungseigentümern
Eigenschaft
Miteigentümer
schaftlichen
Grundstücks
gesamtschuldnerisch
tragende
öffentliche
Abgaben
erfüllen
wird
einheitlich
beantwortet
.
Teilweise
wird
Hinweis
Vorliegen
gekorenen
gemäß
§
Abs.
Satz
angenommen
Verbindlichkeiten
Interesse
Gläubigers
Wohnungseigentümer
gemeinschaftlich
erfüllt
werden
können
erfüllt
werden
müssen
;
Wohnungseigentümer
hätten
insoweit
Entscheidungsspielraum
12
.
Aufl
.
.
;
Wenzel
.
herrschende
Meinung
hingegen
geht
unterschiedlichen
Begründungen
Wahrnehmungspflicht
Verbandes
Ermessensspielraum
;
VG
Beschluss
20
Juli
juris
.
19
;
WEG/Dötsch
Edition
§
.
;
Riecke/Schmid/Elzer
3
.
Aufl
.
.
;
12
.
Aufl
.
§
.
26
;
ders
.
14
16
;
686
;
18
;
Elzer
f.
;
vgl.
auch
Briesemeister
;
.
Teilweise
wird
Wortlaut
§
Abs.
Satz
erfüllen
sind
begründet
.
nehmen
allein
Übernahme
Verpflichtung
Verband
ordnungsgemäßer
Verwaltung
entspricht
.
Teilweise
wird
geborene
Wahrnehmungsbefugnis
Gemeinschaft
Abs.
Satz
bejaht
.
herrschende
Meinung
trifft
.
Verband
ist
Verhältnis
Wohnungseigentümern
verpflichtet
Wohnungseigentümern
gesamtschuldnerisch
tragende
öffentlich-rechtliche
Abgabenpflicht
gemeinschaftsbezogene
Pflicht
wahrzunehmen
.
Neufassung
§
wollte
Gesetzgeber
Anerkennung
Teilrechtsfähigkeit
Wohnungseigentümergemeinschaft
Senat
Beschluss
2
.
Juni
gerade
verhindern
Haftungssystem
Wohnungseigentümergemeinschaft
Einzelnen
existenzbedrohende
Zahlungspflichten
auferlegt
.
gesamtschuldnerische
Haftung
Wohnungseigentümer
kann
Einzelfall
größeren
Wohnanlagen
sehr
hohen
Betrag
erreichen
finanziellen
Überforderung
einzelnen
Wohnungseigentümers
führen
.
finanzielle
Risiko
Wohnungseigentümer
begrenzen
bestimmt
§
Abs.
Verbindlichkeiten
Gemeinschaft
nur
anteilig
haften
.
hat
Gesetzgeber
§
Abs.
Satz
WEG
Erfüllung
gemeinschaftsbezogener
Pflichten
Gemeinschaft
zugeordnet
BT-Drucks
.
S.
.
Haftung
ist
Miteigentumsquote
begrenzt
hier
Landesrecht
Gesamtschuld
Wohnungseigentümer
Eigenschaft
Miteigentümer
Grundstücks
gesetzlich
vorgesehen
ist
Urteil
18
.
Juni
.
.
Folge
ist
Wohnungseigentümer
Gläubiger
unmittelbar
Zahlung
gesamten
Abgabenforderung
Anspruch
genommen
werden
kann
auch
dann
vollen
Betrag
haftet
Forderung
erhebliche
Größenordnung
erreicht
vgl.
Schmidt-Räntsch
Jahre
WEGReform
S.
.
§
Abs.
Satz
WEG
Ausdruck
gebrachten
Willen
Gesetzgebers
erfordern
Interesse
Anspruch
genommenen
Wohnungseigentümers
auch
übrigen
Wohnungseigentümer
Fall
gemeinschaftliches
Vorgehen
Wahrnehmung
Gemeinschaft
.
Annahme
gemeinschaftsbezogenen
Pflicht
trägt
auch
Sinn
Zweck
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Rechnung
Wohnungseigentumsrecht
praktikabler
gestalten
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
Würde
Forderung
mergemeinschaft
abgewickelt
wäre
betroffene
Wohnungseigentümer
gezwungen
selbst
ermitteln
Umfang
anderen
Wohnungseigentümer
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
V.
Abs.
Satz
vereinbarten
abweichenden
Verteilungsmaßstab
verpflichtet
sind
Befriedigung
Forderung
mitzuwirken
.
müsste
sodann
Wohnungseigentümer
einwirken
anteiligen
Mitwirkungspflicht
nachzukommen
.
rechtzeitige
Mitwirkung
Wohnungseigentümer
erreicht
werden
kann
wäre
Vermeidung
Vollstreckung
gezwungen
Abgabenforderung
selbst
bezahlen
.
Anschließend
müsste
anteiligen
Ausgleichsansprüche
Eigentümer
durchsetzen
gezahlt
haben
.
Sollte
Eigentümer
zahlungsunfähig
sein
würden
Ausgleichsansprüche
anderen
entsprechend
erhöhen
§
Abs.
Satz
so
Nachforderungen
stellen
wären
.
Vorgehen
verbundenen
Schwierigkeiten
Risiken
sind
Anspruch
genommenen
Wohnungseigentümer
unzumutbar
.
liegt
Abwicklung
Wohnungseigentümergemeinschaft
Interesse
Wohnungseigentümer
.
Wohnungseigentümergemeinschaft
selbständiges
Rechnungswesen
verfügt
hat
Eigentümerversammlung
Verwalter
geeignete
derartige
Zahlungen
Außenverhältnis
transparent
Einbindung
Wohnungseigentümer
abzuwickeln
.
2
.
Gemeinschaft
ist
verpflichtet
gemeinschaftsbezogene
Forderung
so
behandeln
wäre
ausschließlich
selbst
gerichtet
.
hat
Forderung
begleichen
berechtigt
ist
vgl.
OLG
Zweifel
Rechtmäßigkeit
hat
Zusammenwirken
Anspruch
genommenen
Wohnungseigentümer
Maßnahmen
ergreifen
Forderung
abzuwehren
Vollstreckung
Wohnungseigentümer
Bescheid
-9-
hindern
.
§
Abs.
Satz
folgenden
Verpflichtung
Wohnungseigentümergemeinschaft
geht
entsprechender
Freistellungsanspruch
Gläubiger
Anspruch
genommenen
Wohnungseigentümers
.
3
.
Erfüllt
Gläubiger
Gesamtschuldner
Anspruch
genommene
Wohnungseigentümer
Abgabenforderung
eigenen
Mitteln
steht
Gemeinschaft
§
Abs.
Satz
folgender
Erstattungsanspruch
vgl.
;
ders
.
17
;
325
;
12
.
Aufl
.
.
;
KG
.
.
Anspruch
besteht
grundsätzlich
auch
dann
Wohnungseigentümer
hier
Forderung
Leistungsbescheid
begleicht
Gemeinschaft
zuvor
abzustimmen
vgl.
auch
Urteil
14
November
MDR
309
;
Senat
Urteil
12
Juli
/90
Erfüllungsübernahme
.
hat
schutzwürdiges
Interesse
Einleitung
Vollstreckungsmaßnahmen
Vermögen
Abgabengläubiger
verhindern
.
Rechtsbehelfe
Abgabenbescheid
hindern
Vollstreckung
grundsätzlich
vgl.
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Ebenso
wenig
steht
Wohnungseigentümer
Gläubiger
Anspruch
Gewährung
Zahlungsaufschubs
zu
Willensbildung
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
bleibt
Außenverhältnis
Zahlung
vorgegebenen
Frist
verpflichtet
kommt
will
Säumnisfolgen
Vollstreckung
verhindern
häufig
Forderung
zunächst
eigenen
Mitteln
begleichen
.
Allerdings
ist
Gemeinschaft
verwehrt
Wohnungseigentümer
Forderung
Abgabengläubigers
vorherige
Absprache
beglichen
hat
Einwendungen
Rechtmäßigkeit
Leistungsbescheides
erheben
.
Insoweit
kann
gelten
Ausgleich
Gesamtschuldnern
vgl.
BVerwG
.
berechtigt
Wohnungseigentümergemeinschaft
aber
Zahlungsverweigerung
Wohnungseigentümer
etwa
Einlegung
Widerspruchs
Abgabenbescheid
Gemeinschaft
Möglichkeit
offen
gehalten
hat
Rechtmäßigkeit
Bescheides
verwaltungsgerichtlich
überprüfen
lassen
.
Wohnungseigentümergemeinschaft
steht
dann
anders
wäre
rechtzeitig
Sache
befasst
worden
.
Einwendungen
Rechtmäßigkeit
Abgabenbescheides
hätten
entbunden
Wohnungseigentümer
§
Abs.
Satz
folgende
Wahrnehmungspflicht
erfüllen
;
Vollstreckbarkeit
Bescheides
hätte
grundsätzlich
ggf.
vorläufige
Forderungsbegleichung
erfordert
.
Nur
ausnahmsweise
kann
Wohnungseigentümergemeinschaft
Fall
Wohnungseigentümer
Erstattung
verauslagten
Betrages
verweigern
nämlich
dann
darlegt
beweist
rechtzeitiger
Information
Mitwirkung
verpflichteten
Wohnungseigentümer
Einleitung
verwaltungsgerichtlicher
Maßnahmen
etwa
Form
Antrags
§
Abs.
VwGO
veranlasst
hätte
Zahlungspflicht
Abgabenbescheid
vorläufig
abgewendet
worden
wäre
.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
.
Beklagten
Bescheide
nichtig
hält
ist
Gelegenheit
geben
näher
darzulegen
ggf.
rechtzeitiger
Information
Klägerin
gelungen
wäre
auch
vorläufige
Zahlungsverpflichtung
abzuwehren
.
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Sollte
Berufungsgericht
Ergebnis
kommen
derzeit
Erstattungsanspruch
besteht
anzunehmen
ist
Beklagten
gelungen
wäre
Zahlungsaufschub
Entscheidung
Präzedenzfalles
erreichen
wäre
Klage
Zeit
unbegründet
abzuweisen
.
Kann
Klägerin
hingegen
Erstattung
bezahlten
Betrages
verlangen
ist
entsprechender
Anwendung
§
verpflichtet
mögliche
Rückerstattungsansprüche
Abgabengläubiger
Gemeinschaft
abzutreten
vgl.
Aufwendungsersatzanspruch
Gesellschafters
Staub
5
.
Aufl
.
.
14
;
Hopt
Baumbach/Hopt
35
.
Aufl
.
.
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
6/12
Entscheidung