NAMEN Verkündet : 14 . Februar Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Wohnungseigentümern Miteigentümer gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch tragende Abgabenschuld stellt gemeinschaftsbezogene Pflicht Sinne § Abs. Satz . Innenverhältnis ist Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet Leistungsbescheid Anspruch genommenen Wohnungseigentümer Abgabenschuld freizustellen . Erfüllt Wohnungseigentümer Abgabenforderung eigenen Mitteln steht Gemeinschaft Erstattungsanspruch . Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann Wohnungseigentümer Forderung Leistungsbescheid begleicht Gemeinschaft zuvor abzustimmen . Einwendungen Rechtmäßigkeit Bescheides berechtigen Gemeinschaft grundsätzlich Zahlungsverweigerung Wohnungseigentümer Möglichkeit offen gehalten hat Rechtmäßigkeit Bescheides verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen . Urteil 14 . Februar AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Mitglied beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft . Bescheiden bands fortan : 21 . März wurde erstmalige Herstellung zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage öffentlichen Wasserversorgungsanlage Zahlung insgesamt € Anspruch genommen . Bescheide beziehen gesamte Grundstück Wohnungseigentümer . Klägerin eingelegten Widersprüche Hinweis gesamtschuldnerische Haftung Wohnungseigentümer zurückgewiesen hatte zahlte Klägerin Abstimmung Beklagten erhobenen Beiträge . Zugleich einigte Widerspruchsbescheide Hinblick Oberverwaltungsgericht anhängiges Altanlieger betreffendes Präzedenzverfahren aufgehoben werden Widersprüche erst Abschluss Präzedenzverfahrens entschieden wird . Klägerin verlangt Beklagten Zahlung € nebst Zinsen Ausgleich geleisteten Beiträge Miteigentumsanteil entfallenden Anteils . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Landgericht hat Klage abgewiesen . zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageziel . Entscheidungsgründe : Ansicht Berufungsgerichts ist beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft passivlegitimiert . Ausgleichsanspruch sei übrigen Wohnungseigentümer Teilschuldner Gemeinschaft richten . ergebe § Abs. Satz . Verpflichtung Wohnungseigentümer Gesamtschuldnerausgleich § handle gemeinschaftsbezogene Pflicht . Auch Beitragsforderung abgestellt werde fehle Gemeinschaftsbezogenheit . Beitragsbescheid lediglich Klägerin Anspruch genommen worden sei treffe übrigen Wohnungseigentümer Abgabenpflicht . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Grundlage bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts lässt Erstattungsanspruch Klägerin verneinen . kann Grundlage § Abs. Satz ergeben . 1 . Abgabenschuld Klägerin Bescheides begründet Innenverhältnis Wohnungseigentümer gemeinschaftsbezogene Pflicht Sinne § Abs. Satz Gemeinschaft wahrzunehmen ist . § Abs. Satz übt Gemeinschaft gemeinschaftsbezogenen Rechte Wohnungseigentümer nimmt gemeinschaftsbezogenen Pflichten Wohnungseigentümer wahr ebenso sonstige Rechte Pflichten Wohnungseigentümer gemeinschaftlich geltend gemacht werden können erfüllen sind . gemeinschaftsbezogene Pflicht liegt Verpflichtung Außenverhältnis Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft Interessenlage gemeinsames Vorgehen erfordert vgl. Senat Urteil 8 . Februar . 10 ; Urteil 17 . Dezember . . gekorene § Abs. Satz lediglich Zugriffsermessen besteht ist hingegen anzunehmen Pflichtenerfüllung Verband förderlich ist Senat Urteil 8 . Februar . 13 ; Urteil 17 . Dezember . . Abgrenzung ist wertende Betrachtung geboten Senat Urteil 17 . Dezember . . Annahme gemeinschaftsbezogenen Pflicht steht Berufungsgericht meint nur Klägerin Bescheide Zahlung Anspruch genommen worden ist aber übrigen Wohnungseigentümer . Grundlage Leistungsbescheide sind 2 Kommunalabgabengesetzes Landes . Bekanntmachung 31 . März . V.m . § Wasserversorgungsbeitragssatzung Schmutzwasserbeitragssatzung 2 . Dezember . ist beitragspflichtig Eigentümer Grundstücks ; Beitragspflichtige hier Wohnungseigentümer Miteigentümer Grundstücks haften Gesamtschuldner . Beitragsverpflichtung entsteht gemäß § Abs. Nr. . V.m . § erst Leistungsbescheid Tatbestand verwirklicht ist Gesetz Leistungspflicht knüpft . Entstehen Steuerschuld ist Gesamtschuldner Steuer festgesetzt wird . Abgabenbescheid konkretisiert lediglich bereits entstandenen Steueranspruch bildet Grundlage Verwirklichung Anspruchs vgl. f. . Steuerschuldverhältnis besteht Wohnungseigentümern . Gesamtschuld besteht § Abs. angeordneten quotalen Außenhaftung Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten Gemeinschaft . Haftungsbegrenzung greift nämlich hier Landesrecht Gesamtschuld Wohnungseigentümer Eigenschaft Miteigentümer Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist Urteil 18 . Juni . . Frage Verband Innenverhältnis verpflichtet ist Wohnungseigentümern Eigenschaft Miteigentümer schaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch tragende öffentliche Abgaben erfüllen wird einheitlich beantwortet . Teilweise wird Hinweis Vorliegen gekorenen gemäß § Abs. Satz angenommen Verbindlichkeiten Interesse Gläubigers Wohnungseigentümer gemeinschaftlich erfüllt werden können erfüllt werden müssen ; Wohnungseigentümer hätten insoweit Entscheidungsspielraum 12 . Aufl . . ; Wenzel . herrschende Meinung hingegen geht unterschiedlichen Begründungen Wahrnehmungspflicht Verbandes Ermessensspielraum ; VG Beschluss 20 Juli juris . 19 ; WEG/Dötsch Edition § . ; Riecke/Schmid/Elzer 3 . Aufl . . ; 12 . Aufl . § . 26 ; ders . 14 16 ; 686 ; 18 ; Elzer f. ; vgl. auch Briesemeister ; . Teilweise wird Wortlaut § Abs. Satz erfüllen sind begründet . nehmen allein Übernahme Verpflichtung Verband ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht . Teilweise wird geborene Wahrnehmungsbefugnis Gemeinschaft Abs. Satz bejaht . herrschende Meinung trifft . Verband ist Verhältnis Wohnungseigentümern verpflichtet Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch tragende öffentlich-rechtliche Abgabenpflicht gemeinschaftsbezogene Pflicht wahrzunehmen . Neufassung § wollte Gesetzgeber Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft Senat Beschluss 2 . Juni gerade verhindern Haftungssystem Wohnungseigentümergemeinschaft Einzelnen existenzbedrohende Zahlungspflichten auferlegt . gesamtschuldnerische Haftung Wohnungseigentümer kann Einzelfall größeren Wohnanlagen sehr hohen Betrag erreichen finanziellen Überforderung einzelnen Wohnungseigentümers führen . finanzielle Risiko Wohnungseigentümer begrenzen bestimmt § Abs. Verbindlichkeiten Gemeinschaft nur anteilig haften . hat Gesetzgeber § Abs. Satz WEG Erfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten Gemeinschaft zugeordnet BT-Drucks . S. . Haftung ist Miteigentumsquote begrenzt hier Landesrecht Gesamtschuld Wohnungseigentümer Eigenschaft Miteigentümer Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist Urteil 18 . Juni . . Folge ist Wohnungseigentümer Gläubiger unmittelbar Zahlung gesamten Abgabenforderung Anspruch genommen werden kann auch dann vollen Betrag haftet Forderung erhebliche Größenordnung erreicht vgl. Schmidt-Räntsch Jahre WEGReform S. . § Abs. Satz WEG Ausdruck gebrachten Willen Gesetzgebers erfordern Interesse Anspruch genommenen Wohnungseigentümers auch übrigen Wohnungseigentümer Fall gemeinschaftliches Vorgehen Wahrnehmung Gemeinschaft . Annahme gemeinschaftsbezogenen Pflicht trägt auch Sinn Zweck gesetzlichen Regelung § Abs. Rechnung Wohnungseigentumsrecht praktikabler gestalten vgl. BTDrucks . S. . Würde Forderung mergemeinschaft abgewickelt wäre betroffene Wohnungseigentümer gezwungen selbst ermitteln Umfang anderen Wohnungseigentümer gesetzlichen Regelung § Abs. V. Abs. Satz vereinbarten abweichenden Verteilungsmaßstab verpflichtet sind Befriedigung Forderung mitzuwirken . müsste sodann Wohnungseigentümer einwirken anteiligen Mitwirkungspflicht nachzukommen . rechtzeitige Mitwirkung Wohnungseigentümer erreicht werden kann wäre Vermeidung Vollstreckung gezwungen Abgabenforderung selbst bezahlen . Anschließend müsste anteiligen Ausgleichsansprüche Eigentümer durchsetzen gezahlt haben . Sollte Eigentümer zahlungsunfähig sein würden Ausgleichsansprüche anderen entsprechend erhöhen § Abs. Satz so Nachforderungen stellen wären . Vorgehen verbundenen Schwierigkeiten Risiken sind Anspruch genommenen Wohnungseigentümer unzumutbar . liegt Abwicklung Wohnungseigentümergemeinschaft Interesse Wohnungseigentümer . Wohnungseigentümergemeinschaft selbständiges Rechnungswesen verfügt hat Eigentümerversammlung Verwalter geeignete derartige Zahlungen Außenverhältnis transparent Einbindung Wohnungseigentümer abzuwickeln . 2 . Gemeinschaft ist verpflichtet gemeinschaftsbezogene Forderung so behandeln wäre ausschließlich selbst gerichtet . hat Forderung begleichen berechtigt ist vgl. OLG Zweifel Rechtmäßigkeit hat Zusammenwirken Anspruch genommenen Wohnungseigentümer Maßnahmen ergreifen Forderung abzuwehren Vollstreckung Wohnungseigentümer Bescheid -9- hindern . § Abs. Satz folgenden Verpflichtung Wohnungseigentümergemeinschaft geht entsprechender Freistellungsanspruch Gläubiger Anspruch genommenen Wohnungseigentümers . 3 . Erfüllt Gläubiger Gesamtschuldner Anspruch genommene Wohnungseigentümer Abgabenforderung eigenen Mitteln steht Gemeinschaft § Abs. Satz folgender Erstattungsanspruch vgl. ; ders . 17 ; 325 ; 12 . Aufl . . ; KG . . Anspruch besteht grundsätzlich auch dann Wohnungseigentümer hier Forderung Leistungsbescheid begleicht Gemeinschaft zuvor abzustimmen vgl. auch Urteil 14 November MDR 309 ; Senat Urteil 12 Juli /90 Erfüllungsübernahme . hat schutzwürdiges Interesse Einleitung Vollstreckungsmaßnahmen Vermögen Abgabengläubiger verhindern . Rechtsbehelfe Abgabenbescheid hindern Vollstreckung grundsätzlich vgl. § Abs. Nr. VwGO . Ebenso wenig steht Wohnungseigentümer Gläubiger Anspruch Gewährung Zahlungsaufschubs zu Willensbildung Wohnungseigentümergemeinschaft . bleibt Außenverhältnis Zahlung vorgegebenen Frist verpflichtet kommt will Säumnisfolgen Vollstreckung verhindern häufig Forderung zunächst eigenen Mitteln begleichen . Allerdings ist Gemeinschaft verwehrt Wohnungseigentümer Forderung Abgabengläubigers vorherige Absprache beglichen hat Einwendungen Rechtmäßigkeit Leistungsbescheides erheben . Insoweit kann gelten Ausgleich Gesamtschuldnern vgl. BVerwG . berechtigt Wohnungseigentümergemeinschaft aber Zahlungsverweigerung Wohnungseigentümer etwa Einlegung Widerspruchs Abgabenbescheid Gemeinschaft Möglichkeit offen gehalten hat Rechtmäßigkeit Bescheides verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen . Wohnungseigentümergemeinschaft steht dann anders wäre rechtzeitig Sache befasst worden . Einwendungen Rechtmäßigkeit Abgabenbescheides hätten entbunden Wohnungseigentümer § Abs. Satz folgende Wahrnehmungspflicht erfüllen ; Vollstreckbarkeit Bescheides hätte grundsätzlich ggf. vorläufige Forderungsbegleichung erfordert . Nur ausnahmsweise kann Wohnungseigentümergemeinschaft Fall Wohnungseigentümer Erstattung verauslagten Betrages verweigern nämlich dann darlegt beweist rechtzeitiger Information Mitwirkung verpflichteten Wohnungseigentümer Einleitung verwaltungsgerichtlicher Maßnahmen etwa Form Antrags § Abs. VwGO veranlasst hätte Zahlungspflicht Abgabenbescheid vorläufig abgewendet worden wäre . . Sache ist Endentscheidung reif . Beklagten Bescheide nichtig hält ist Gelegenheit geben näher darzulegen ggf. rechtzeitiger Information Klägerin gelungen wäre auch vorläufige Zahlungsverpflichtung abzuwehren . Urteil ist aufzuheben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Sollte Berufungsgericht Ergebnis kommen derzeit Erstattungsanspruch besteht anzunehmen ist Beklagten gelungen wäre Zahlungsaufschub Entscheidung Präzedenzfalles erreichen wäre Klage Zeit unbegründet abzuweisen . Kann Klägerin hingegen Erstattung bezahlten Betrages verlangen ist entsprechender Anwendung § verpflichtet mögliche Rückerstattungsansprüche Abgabengläubiger Gemeinschaft abzutreten vgl. Aufwendungsersatzanspruch Gesellschafters Staub 5 . Aufl . . 14 ; Hopt Baumbach/Hopt 35 . Aufl . . . Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung 6/12 Entscheidung