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811 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Satz
Nr.
Antrag
Anordnung
Sicherungshaft
ist
nähere
Erläuterung
Buchung
Fluges
Sicherheitsbegleitung
erforderlichen
Zeitaufwandes
Regel
dann
geboten
Behörde
Auskunft
zuständigen
Stelle
beruft
Zeitraum
bis
zu
Wochen
beträgt
.
Ist
längerer
Zeitraum
Organisation
Rückführung
Betroffenen
erforderlich
bedarf
konkreten
Fall
bezogenen
Begründung
nachvollziehbar
erklärt
.
Beschluss
20
.
September
AG
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
15
.
Zivilkammer
wird
30
November
aufgehoben
.
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
18
.
Januar
Betroffenen
Rechten
verletzt
hat
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Städteregion
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
marokkanischer
Staatsangehöriger
reiste
16
.
Juni
erforderliche
Visum
Bundesrepublik
stellte
26
.
Juni
Asylantrag
bestandskräftigem
Bescheid
15
.
Februar
offensichtlich
unbegründet
abgelehnt
wurde
.
Zugleich
wurde
Betroffenen
Abschiebung
angedroht
.
Einreiseverbot
wurde
Bescheid
23
.
Dezember
Jahre
befristet
.
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
18
.
Januar
Haft
Sicherung
Abschiebung
Betroffenen
21
.
März
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
hat
Betroffene
Abschiebung
Antrag
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Haft
fortgeführt
.
Landgericht
hat
Beschluss
30
November
Aufhebung
Haftanordnung
Amtsgerichts
Erledigung
Sache
festgestellt
Feststellungsantrag
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
beteiligte
Behörde
beantragt
verfolgt
Feststellungsantrag
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Voraussetzungen
Anordnung
Sicherungshaft
hätten
vorgelegen
.
Insbesondere
habe
Haftanordnung
zulässiger
Haftantrag
zugrunde
gelegen
.
beantragte
Haftdauer
Wochen
ergebe
unproblematisch
Umstand
Zentralstelle
Flugabschiebungen
Vorbereitungsdauer
Wochen
Organisation
Fluges
Sicherheitsbegleitung
Mindestfrist
bezeichnet
habe
insoweit
gewisser
hier
auch
noch
vertretbarer
Zuschlag
Wochen
erforderlich
gewesen
sei
.
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Feststellungsantrag
§
FamFG
statthafte
auch
Übrigen
§
FamFG
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
fehlt
zulässigen
Haftantrag
.
Vorliegen
zulässigen
Haftantrags
ist
Lage
Verfahrens
Amts
prüfende
Verfahrensvoraussetzung
.
Zulässig
ist
Haftantrag
beteiligten
Behörde
nur
gesetzlichen
Anforderungen
Begründung
entspricht
.
Erforderlich
sind
Darlegungen
zweifelsfreien
Ausreisepflicht
Abschiebungsvoraussetzungen
Erforderlichkeit
Haft
Durchführbarkeit
Abschiebung
notwendigen
Haftdauer
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
Zwar
dürfen
Ausführungen
Begründung
Haftantrags
knapp
gehalten
sein
müssen
aber
richterliche
Prüfung
Falls
wesentlichen
Punkte
ansprechen
.
Fehlt
darf
beantragte
Sicherungshaft
angeordnet
werden
.
.
vgl.
Senat
Beschluss
20
.
September
.
.
Anforderungen
wird
Haftantrag
gerecht
.
Dauer
beantragten
Haft
führt
beteiligte
Behörde
Antrag
Passersatzpapierbeschaffung
Abschiebung
Betroffenen
Auskunft
Zentralen
Ausländerbehörde
Wochen
möglich
sei
.
Flugbuchung
Organisation
Sicherheitsbegleitung
bedürfe
jedoch
Bearbeitungszeit
Wochen
.
habe
telefonische
Auskunft
Zentralstelle
Flugabschiebungen
ergeben
.
Zwar
ist
angesetzte
Zeitraum
Wochen
Abstimmung
marokkanischen
Behörden
auch
Berücksichtigung
Art
.
Abs.
Satz
deutsch-marokkanischen
Protokolls
Identifizierung
Ausstellung
Heimreisedokumenten
6
.
Mai
.
beanstanden
.
Vorschrift
haben
marokkanischen
Behörden
Vorhandensein
abgelaufenen
Heimreisedokuments
baldmöglichst
weitere
Formalitäten
gültiges
neues
Dokument
auszustellen
.
Auskunft
Zentralen
Ausländerbehörde
ist
dahingehend
verstehen
benötigte
Zeitraum
üblicherweise
Wochen
bemessen
ist
.
Nur
pauschaler
Natur
ist
aber
Hinweis
Organisation
Fluges
Sicherungsbegleitung
Zeitraum
Wochen
benötigt
.
Antrag
Anordnung
Sicherungshaft
ist
allerdings
nähere
Erläuterung
Buchung
Fluges
Sicherheitsbegleitung
erforderlichen
Zeitaufwandes
Regel
dann
geboten
Behörde
Auskunft
zuständigen
Stelle
beruft
Zeitraum
bis
zu
Wochen
beträgt
.
Fällen
erschließt
grundsätzlich
organisatorische
Aufwand
Zeit
Anspruch
nimmt
erst
Begleitung
Betracht
kommenden
Personen
ermittelt
Verfügung
stehenden
Zeitfenster
Flüge
Betroffenen
Begleitpersonen
gebucht
werden
müssen
.
Hinblick
beschränkten
Personalressourcen
wird
zwangsläufig
zeitlicher
Vorlauf
benötigt
bis
zu
Wochen
Anspruch
nehmen
angemessen
angesehen
werden
kann
besondere
Umstände
andere
Beurteilung
rechtfertigen
.
Ist
längerer
Zeitraum
Organisation
Rückführung
Betroffenen
erforderlich
bedarf
konkreten
Fall
bezogenen
Begründung
nachvollziehbar
erklärt
etwa
Art
Fluges
Buchungslage
Betracht
kommenden
Fluggesellschaften
Anzahl
Begleitpersonen
Personalsituation
.
fehlt
hier
.
Abgesehen
Organisation
Sicherungsbegleitung
Flugbuchung
erforderliche
Zeitraum
Ausführungen
Beschwerdegerichts
Haftantrag
Mindestfrist
bezeichnet
worden
ist
entsprechende
Ergänzung
hat
beteiligte
Behörde
vielmehr
erst
Schriftsatz
16
.
März
vorgenommen
handelt
lediglich
allgemein
gehaltene
Ausführungen
Begründung
benötigte
Zeitdauer
Wochen
konkreten
Fall
entnommen
werden
kann
.
Hinblick
Haft
kürzest
mögliche
Dauer
beschränken
ist
§
Abs.
Satz
AufenthG
;
näher
Senat
Beschluss
10
.
Mai
.
10
;
vgl.
auch
Beschluss
10
.
Oktober
juris
.
sind
Ausführungen
Haftantrag
insoweit
unzureichend
vgl.
Senat
Beschluss
20
.
September
juris
.
.
2
.
Fehler
ist
geheilt
worden
.
Mängel
Haftantrages
können
behoben
werden
Behörde
richterlichen
Hinweis
Darlegungen
ergänzt
Lücken
Haftantrag
schließt
Haftrichter
selbst
Voraussetzungen
Durchführbarkeit
Zurückschiebung
Ausländers
erforderlichen
Haftdauer
Entscheidung
feststellt
vgl.
Senat
Beschluss
16
Juli
.
.
.
Zwingende
weitere
Voraussetzung
Heilung
ist
Fall
Betroffene
ergänzenden
Angaben
lich
angehört
wird
.
.
vgl.
nur
Senat
Beschluss
25
.
Januar
juris
.
8)
.
Vorliegend
hat
beteiligte
Behörde
zwar
Beschwerdeverfahren
ergänzend
vorgetragen
Abschiebung
15
.
März
vorgesehen
Tag
Flug
gebucht
sei
.
Angaben
waren
auch
grundsätzlich
ausreichend
Erforderlichkeit
verbleibenden
Haftzeit
belegen
vgl.
Senat
Beschluss
17
November
.
9
;
Beschluss
20
.
September
juris
.
.
Betroffene
wurde
aber
Beschwerdegericht
persönlich
angehört
.
3
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Satz
.
angeordnete
Haftzeit
bereits
abgelaufen
ist
hätte
Nachholung
unterlassenen
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdegericht
Rechtswidrigkeit
Haftanordnung
Auswirkung
.
Heilung
könnte
nur
Wirkung
Zukunft
erfolgen
.
4
.
weiteren
Begründung
wird
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
30.11.2016