BESCHLUSS 20 . September Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Satz Nr. Antrag Anordnung Sicherungshaft ist nähere Erläuterung Buchung Fluges Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes Regel dann geboten Behörde Auskunft zuständigen Stelle beruft Zeitraum bis zu Wochen beträgt . Ist längerer Zeitraum Organisation Rückführung Betroffenen erforderlich bedarf konkreten Fall bezogenen Begründung nachvollziehbar erklärt . Beschluss 20 . September AG ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde 15 . Zivilkammer wird 30 November aufgehoben . wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 18 . Januar Betroffenen Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Städteregion auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene marokkanischer Staatsangehöriger reiste 16 . Juni erforderliche Visum Bundesrepublik stellte 26 . Juni Asylantrag bestandskräftigem Bescheid 15 . Februar offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde . Zugleich wurde Betroffenen Abschiebung angedroht . Einreiseverbot wurde Bescheid 23 . Dezember Jahre befristet . Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht 18 . Januar Haft Sicherung Abschiebung Betroffenen 21 . März angeordnet . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Betroffene Abschiebung Antrag Feststellung Rechtswidrigkeit Haft fortgeführt . Landgericht hat Beschluss 30 November Aufhebung Haftanordnung Amtsgerichts Erledigung Sache festgestellt Feststellungsantrag zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde Zurückweisung beteiligte Behörde beantragt verfolgt Feststellungsantrag . II . Beschwerdegericht meint Voraussetzungen Anordnung Sicherungshaft hätten vorgelegen . Insbesondere habe Haftanordnung zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen . beantragte Haftdauer Wochen ergebe unproblematisch Umstand Zentralstelle Flugabschiebungen Vorbereitungsdauer Wochen Organisation Fluges Sicherheitsbegleitung Mindestfrist bezeichnet habe insoweit gewisser hier auch noch vertretbarer Zuschlag Wochen erforderlich gewesen sei . . gemäß § Abs. Satz Nr. FamFG Feststellungsantrag § FamFG statthafte auch Übrigen § FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . fehlt zulässigen Haftantrag . Vorliegen zulässigen Haftantrags ist Lage Verfahrens Amts prüfende Verfahrensvoraussetzung . Zulässig ist Haftantrag beteiligten Behörde nur gesetzlichen Anforderungen Begründung entspricht . Erforderlich sind Darlegungen zweifelsfreien Ausreisepflicht Abschiebungsvoraussetzungen Erforderlichkeit Haft Durchführbarkeit Abschiebung notwendigen Haftdauer § Abs. Satz Nr. FamFG . Zwar dürfen Ausführungen Begründung Haftantrags knapp gehalten sein müssen aber richterliche Prüfung Falls wesentlichen Punkte ansprechen . Fehlt darf beantragte Sicherungshaft angeordnet werden . . vgl. Senat Beschluss 20 . September . . Anforderungen wird Haftantrag gerecht . Dauer beantragten Haft führt beteiligte Behörde Antrag Passersatzpapierbeschaffung Abschiebung Betroffenen Auskunft Zentralen Ausländerbehörde Wochen möglich sei . Flugbuchung Organisation Sicherheitsbegleitung bedürfe jedoch Bearbeitungszeit Wochen . habe telefonische Auskunft Zentralstelle Flugabschiebungen ergeben . Zwar ist angesetzte Zeitraum Wochen Abstimmung marokkanischen Behörden auch Berücksichtigung Art . Abs. Satz deutsch-marokkanischen Protokolls Identifizierung Ausstellung Heimreisedokumenten 6 . Mai . beanstanden . Vorschrift haben marokkanischen Behörden Vorhandensein abgelaufenen Heimreisedokuments baldmöglichst weitere Formalitäten gültiges neues Dokument auszustellen . Auskunft Zentralen Ausländerbehörde ist dahingehend verstehen benötigte Zeitraum üblicherweise Wochen bemessen ist . Nur pauschaler Natur ist aber Hinweis Organisation Fluges Sicherungsbegleitung Zeitraum Wochen benötigt . Antrag Anordnung Sicherungshaft ist allerdings nähere Erläuterung Buchung Fluges Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes Regel dann geboten Behörde Auskunft zuständigen Stelle beruft Zeitraum bis zu Wochen beträgt . Fällen erschließt grundsätzlich organisatorische Aufwand Zeit Anspruch nimmt erst Begleitung Betracht kommenden Personen ermittelt Verfügung stehenden Zeitfenster Flüge Betroffenen Begleitpersonen gebucht werden müssen . Hinblick beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig zeitlicher Vorlauf benötigt bis zu Wochen Anspruch nehmen angemessen angesehen werden kann besondere Umstände andere Beurteilung rechtfertigen . Ist längerer Zeitraum Organisation Rückführung Betroffenen erforderlich bedarf konkreten Fall bezogenen Begründung nachvollziehbar erklärt etwa Art Fluges Buchungslage Betracht kommenden Fluggesellschaften Anzahl Begleitpersonen Personalsituation . fehlt hier . Abgesehen Organisation Sicherungsbegleitung Flugbuchung erforderliche Zeitraum Ausführungen Beschwerdegerichts Haftantrag Mindestfrist bezeichnet worden ist entsprechende Ergänzung hat beteiligte Behörde vielmehr erst Schriftsatz 16 . März vorgenommen handelt lediglich allgemein gehaltene Ausführungen Begründung benötigte Zeitdauer Wochen konkreten Fall entnommen werden kann . Hinblick Haft kürzest mögliche Dauer beschränken ist § Abs. Satz AufenthG ; näher Senat Beschluss 10 . Mai . 10 ; vgl. auch Beschluss 10 . Oktober juris . sind Ausführungen Haftantrag insoweit unzureichend vgl. Senat Beschluss 20 . September juris . . 2 . Fehler ist geheilt worden . Mängel Haftantrages können behoben werden Behörde richterlichen Hinweis Darlegungen ergänzt Lücken Haftantrag schließt Haftrichter selbst Voraussetzungen Durchführbarkeit Zurückschiebung Ausländers erforderlichen Haftdauer Entscheidung feststellt vgl. Senat Beschluss 16 Juli . . . Zwingende weitere Voraussetzung Heilung ist Fall Betroffene ergänzenden Angaben lich angehört wird . . vgl. nur Senat Beschluss 25 . Januar juris . 8) . Vorliegend hat beteiligte Behörde zwar Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen Abschiebung 15 . März vorgesehen Tag Flug gebucht sei . Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend Erforderlichkeit verbleibenden Haftzeit belegen vgl. Senat Beschluss 17 November . 9 ; Beschluss 20 . September juris . . Betroffene wurde aber Beschwerdegericht persönlich angehört . 3 . Senat kann Sache selbst entscheiden § Abs. Satz . angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist hätte Nachholung unterlassenen Anhörung Betroffenen Beschwerdegericht Rechtswidrigkeit Haftanordnung Auswirkung . Heilung könnte nur Wirkung Zukunft erfolgen . 4 . weiteren Begründung wird § Abs. FamFG abgesehen . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 30.11.2016