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12 KiB

BESCHLUSS
15
Juli
Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Erachtet
Vormundschaftsgericht
Maßnahmen
Schutz
Lebens
geboten
Zwangsvollstreckung
durchgeführt
wird
so
setzt
Fortsetzung
Vollstreckung
suizidgefährdeten
Schuldner
Vollstreckungsgericht
flankierende
Maßnahmen
ergreift
rechtzeitiges
Tätigwerden
Vormundschaftsgerichts
Abwendung
Suizidgefahr
ermöglichen
.
Beschluss
15
Juli
AG
V.
Zivilsenat
hat
15
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
wird
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Vollstreckung
Zuschlagsbeschluss
Amtsgerichts
21
.
Oktober
Az
.
wird
erneuten
Entscheidung
Beschwerde
Schuldnerin
Zuschlagsbeschluss
einstweilen
eingestellt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Januar
ist
Zwangsversteigerung
Gebäudegrundstücks
Schuldnerin
angeordnet
.
Gebäude
wird
suizidgefährdeten
Mutter
Schuldnerin
bewohnt
.
Gefahr
Selbsttötung
hat
zunächst
Vollstreckungsgericht
Verfahren
einstweilen
eingestellt
so
erste
10
.
Dezember
anberaumte
Versteigerungstermin
Zuschlag
führte
.
weitere
Versteigerungstermine
Jahren
wurde
zwar
jeweils
Meistbietenden
Zuschlag
erteilt
.
hatte
jedoch
Beschwerdeverfahren
akuter
Suizidgefahr
Mutter
Bestand
;
Verfahren
wurde
wiederum
einstweilen
eingestellt
.
2
.
Juni
lautet
auszugsweise
:
"
etwaigen
künftigen
Entscheidungen
Frage
nochmaligen
Einstellung
Verfahrens
wird
Verhalten
Schuldnerin
Mutter
nunmehr
zeitlichen
Aufschub
Gelegenheit
entsprechenden
therapeutischen
Behandlung
erhält
insoweit
kritisch
beleuchten
sein
Hinblick
ernsthaftes
Bemühen
Verringerung
Suizidrisikos
.
"
gerichtlich
eingeholten
Sachverständigengutachten
25
.
Januar
heißt
u.a.
sei
insbesondere
Zwangsversteigerungsverfahren
gekoppelte
sehr
ernst
nehmende
"
suizidale
Reaktionsbereitschaft
"
Mutter
Schuldnerin
bejahen
.
sei
mehrfach
nachdrücklich
Erfordernis
weiterführenden
ambulanten
Therapie
hingewiesen
worden
.
Aufforderung
ambulanten
Behandlung
psychischen
Situation
kam
Mutter
Ausführungen
Sachverständigen
.
Angaben
hat
lediglich
weiterhin
Hausärztin
psychopharmakologisch
behandeln
lassen
.
stellte
Beschwerdegericht
Beschluss
21
Juli
Verfahren
nur
noch
Dauer
Monaten
Auflage
Schuldnerin
möge
Monats
Stellung
Antrages
Vormundschaftsgericht
Ziel
Bestellung
Betreuers
Mutter
nachweisen
.
nerin
nachkam
ordnete
Vollstreckungsgericht
September
Fortsetzung
Verfahrens
.
Schuldnerin
gestellten
Antrag
bestellte
Vormundschaftsgericht
Ende
März
Betreuer
Aufgabenkreisen
Gesundheitsfürsorge
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Vermögenssorge
.
hat
Vollstreckungsgericht
neuen
Versteigerungstermin
2
.
Oktober
anberaumt
Terminsbestimmung
auch
Betreuer
zugestellt
Schilderung
Problematik
auch
Vormundschaftsgericht
eingeschaltet
.
hat
hingewiesen
Zuschlag
nur
erteilt
werden
könne
Mutter
untergebracht
Vormundschaftsgericht
abgelehnt
werde
.
Beteiligte
Versteigerungstermin
geblieben
war
hat
Vollstreckungsgericht
Termin
Verkündung
Entscheidung
21
.
Oktober
bestimmt
.
Noch
Termin
lehnte
Vormundschaftsgericht
Unterbringung
Mutter
Begründung
Voraussetzungen
Unterbringung
lägen
derzeit
.
Auch
Betreuer
sehe
Rücksprache
behandelnden
Psychologen
akute
Gefährdung
.
20
.
Oktober
hat
Schuldnerin
erneut
beantragt
Zuschlag
versagen
Verfahren
einstweilen
einzustellen
.
Mutter
habe
abermals
erklärt
werde
Haus
"
nur
Füßen
"
verlassen
.
Verkündungstermin
hat
Vollstreckungsgericht
Zurückweisung
Vollstreckungsschutzantrages
Meistbietenden
Zuschlag
erteilt
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Anträge
weiter
.
II
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
bestehende
Suizidgefahr
Mutter
Schuldnerin
schließe
Zuschlagserteilung
Ergebnis
Abwägung
widerstreitenden
grundrechtsrelevanten
Positionen
Beteiligten
.
Verfahrensverlauf
zeige
habe
Gläubigerin
bisher
erheblichem
Maße
zurückstecken
müssen
.
Zwar
bestehe
Fall
endgültigen
Erteilung
Zuschlags
auch
weiterhin
konkrete
hohe
Gefahr
Mutter
töten
werde
.
Fortführung
Zwangsversteigerungsverfahrens
sei
jedoch
auch
Fällen
möglich
Lebensgefahr
anders
Einstellung
Verfahrens
insbesondere
Ingewahrsamnahme
Suizidgefährdeten
abgewendet
werden
könne
.
So
liege
hier
.
Vollstreckungsgericht
habe
Erteilung
Auflagen
Anrufung
Vormundschaftsgerichts
Einschaltung
Betreuers
Macht
stehende
getan
.
Halte
aber
zuständige
Vormundschaftsgericht
Unterbringung
erforderlich
werde
Entscheidung
bestandskräftig
dürfe
Zwangsvollstreckung
Regelfall
fortgesetzt
werden
.
verbleibende
Gefahr
Selbsttötung
müsse
Entscheidung
Vormundschaftsgerichts
Frage
Unterbringung
primär
zuständigen
Stelle
hingenommen
werden
Betreuer
sei
gehalten
Eintritt
akuten
Gefahr
Unterbringung
veranlassen
.
.
1
.
gemäß
§
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
§
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
§
Abs.
Satz
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
kommt
zwar
Zurückweisung
Schuldnerin
§
beantragten
Vollstreckungsschutzes
Betracht
.
abschließende
Entscheidung
bedarf
jedoch
noch
Feststellungen
Blickwinkel
Verhältnismäßigkeit
.
Beschwerdegericht
legt
zutreffend
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Senat
;
.
24
November
f.
;
.
14
.
Juni
;
.
6
.
Dezember
;
vgl.
auch
.
4
.
Mai
.
selbst
dann
Zwangsvollstreckung
hier
konkrete
Gefahr
Leben
Gesundheit
nahen
Angehörigen
verbunden
ist
Zwangsversteigerung
weiteres
einstweilen
einzustellen
ist
.
Geht
Lebensgefahr
Zuschlagserteilung
einhergehenden
Eigentumsverlust
nur
Zuschlag
drohenden
Zwangsräumung
darf
Zuschlag
versagt
werden
.
Ist
indessen
hier
auszugehen
Lebensgefahr
schon
besteht
Schuldner
naher
Angehöriger
Eigentumsverlust
befürchtet
ist
stets
Abwägung
Fällen
ganz
besonders
gewichtigen
Interessen
Betroffenen
Lebensschutz
Art
.
Abs.
GG
Vollstreckungsinteressen
Gläubigers
geboten
.
darf
unberücksichtigt
bleiben
auch
Gläubiger
Grundrechte
berufen
kann
.
Unterbleibt
Fortsetzung
Zwangsversteigerungsverfahrens
Annahme
Suizidgefahr
auch
sorgfältiger
fachlicher
Prüfung
nur
Beurteilung
Wahrscheinlichkeiten
beruhen
kann
wird
Grundrecht
Gläubigers
Schutz
Eigentums
Art
.
Abs.
GG
eingegriffen
.
Aufgabe
Staates
Recht
wahren
umfasst
Pflicht
titulierte
Ansprüche
notfalls
Zwang
durchzusetzen
Gläubiger
Recht
verhelfen
BVerfGE
.
Gläubiger
hat
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtlich
verbürgten
Anspruch
wirksamen
Rechtsschutz
vgl.
.
dürfen
Aufgaben
überbürdet
werden
Sozialstaatsprinzips
Staat
Allgemeinheit
obliegen
.
4
.
Mai
.
.
Blick
Interessen
Erstehers
gilt
vgl.
auch
Senat
.
14
.
Juni
.
Hintergrund
ist
auch
dann
Räumungsvollstreckung
konkrete
Suizidgefahr
Betroffenen
besteht
sorgfältig
prüfen
Gefahr
auch
andere
Weise
Einstellung
Zwangsvollstreckung
wirksam
begegnet
werden
kann
.
gehören
zumutbare
Anstrengungen
Suizidgefährdeten
selbst
vgl.
etwa
BVerfG
;
464
;
etwa
Inanspruchnahme
ärztlicher
Hilfe
ggf.
auch
Einbeziehung
stationären
Klinikaufenthaltes
.
kommen
mögliche
Maßnahmen
auch
Ingewahrsamnahme
Gefährdeten
insbesondere
polizeirechtlichen
Vorschriften
Unterbringung
landesrechtlichen
Vorschriften
Betracht
Senat
.
24
November
;
vgl.
auch
.
4
.
Mai
.
staatliche
Aufgabe
Lebensschutzes
Schuldners
dauerhafte
Einstellung
Vollstreckung
gelöst
werden
kann
sind
Vollstreckungsorgane
ggf.
gehalten
zuständigen
Behörden
Unterbringung
Schuldners
Vormundschaftsgericht
Betreuung
anzuregen
hinzuweisen
Vollstreckung
fortzusetzen
sein
wird
Lebensschutz
primär
zuständigen
Behörden
Vormundschaftsgerichte
Maßnahmen
Schutze
Lebens
notwendig
erachten
.
Wird
Unterbringung
Schutze
Lebens
Schuldners
erforderlich
gehalten
wird
Entscheidung
bestandskräftig
so
liegt
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Gesichtspunkt
Selbstgefährdung
primär
zuständigen
Stelle
Regelfall
gestattet
Zwangsvollstreckung
fortzusetzen
Senat
.
14
.
Juni
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
liegt
Regelfall
hier
.
Verweis
Primärzuständigkeit
Vormundschaftsgerichts
ist
nur
tragfähig
Gericht
lebensschützende
Maßnahmen
ergriffen
aber
erhebliche
Suizidgefahr
gerade
Gefahr
auslösende
Moment
hier
endgültigen
Eigentumsverlust
Schuldnerin
verneint
hat
.
So
verhält
hier
jedoch
.
Zwar
hat
Vormundschaftsgericht
Unterbringung
Mutter
Schuldnerin
abgelehnt
.
aber
hat
akute
Gefahr
Suizides
Fall
endgültigen
Eigentumsverlustes
verneint
nur
abgestellt
"
gegenwärtig
"
Gefahr
vorliege
.
Bliebe
hierbei
stehen
wäre
Fortführung
Zwangsversteigerungsverfahrens
Beschwerdegericht
richtig
sieht
blockiert
.
endgültiger
Eigentumsverlust
eintritt
besteht
Auffassung
Vormundschaftsgerichts
akute
Suizidgefahr
.
Gefahr
trifft
Gericht
sichernden
Maßnahmen
.
wiederum
hätte
Folge
Zuschlag
aufrecht
erhalten
werden
dürfte
.
Ausweg
insbesondere
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
effektiven
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
unvereinbaren
Blockadesituation
sieht
Senat
:
Trägt
Entscheidung
Vormundschaftsgerichts
Behebung
Dilemmas
Ablehnung
lebenssichernder
Maßnahmen
Bewertung
-9-
lage
bezogen
Zeitpunkt
endgültigen
Eigentumsverlustes
gestützt
wird
hindert
Umstand
Zuschlag
Zurückweisung
Antrages
weitere
Verfahrenseinstellung
bestätigen
drohenden
Suizidgefahr
effektiv
flankierende
Maßnahmen
Rechnung
getragen
wird
.
kann
geschehen
Vollstreckungsgericht
bestätigende
Entscheidung
zunächst
nur
Vormundschaftsgericht
ggf.
auch
bestellten
Betreuer
deutlicher
Hervorhebung
Bekanntwerden
abschlägigen
Entscheidung
hoher
Wahrscheinlichkeit
eintretenden
akuten
Lebensgefahr
zustellt
Herausgabe
Beschlusses
Verfahrensbeteiligten
Ablauf
bestimmten
Frist
ankündigt
Eingangs
Ankündigung
vergewissert
Zustellung
Verfahrensbeteiligten
erst
Fristablauf
veranlasst
Vormundschaftsgericht
nochmals
geeigneter
Weise
erneuter
Hervorhebung
Dringlichkeit
Bedeutung
Sache
informiert
.
Dann
muss
Sache
ohnehin
schon
vorbefasste
Vormundschaftsgericht
Rahmen
primär
zugewiesenen
Verantwortung
Lebensschutz
befinden
nunmehr
akute
Selbstgefährdung
vorliegt
.
Bejaht
Gefahr
obliegt
erforderlichen
Eil-)Maßnahmen
treffen
.
hinreichend
beachtet
hat
Beschwerdegericht
indessen
auch
Zwangsversteigerungsverfahren
beachtenden
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
vgl.
nur
Senat
.
14
.
Juni
f.
;
Zöller/Stöber
28
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Zwar
hat
Sache
Recht
angenommen
Gefahr
Selbsttötung
vorliegend
effektiv
milderen
Mittel
ambulanter
therapeutischer
Maßnahmen
begegnet
werden
kann
.
geprüft
hat
jedoch
Dauer
Unterbringung
Verhältnis
steht
verfolgten
Zweck
Fortführung
Zwangsversteigerungsverfahrens
.
Steht
ist
Voraussicht
auszugehen
Anordnung
Unterbringung
bloßen
Verwahrung
Dauer
führte
so
ist
Freiheitsentziehung
Ermöglichung
Zwangsvollstreckung
unverhältnismäßig
Verfahren
ggf.
erneut
bestimmte
Zeit
einzustellen
Senat
.
6
.
Dezember
.
Gleiches
gilt
Gefahr
Selbsttötung
nur
Verhältnis
stehende
jahrelange
Unterbringung
erkennbaren
therapeutischen
Nutzen
begegnet
werden
kann
.
Anders
verhält
überschaubaren
Zeitraumes
Chance
besteht
Freiheitsentziehung
Stabilisierung
Suizidgefährdeten
führen
therapeutische
Maßnahmen
Unterbringung
Grundlage
Leben
Freiheit
konkrete
Suizidgefährdung
gelegt
werden
kann
.
Tatrichterliche
Feststellungen
hat
Beschwerdegericht
getroffen
.
wird
nachzuholen
sein
.
Kann
Beschwerdeentscheidung
Bestand
haben
ist
Sache
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
2
.
Zuschlagsbeschluss
bereits
Eintritt
Rechtskraft
vollstreckt
werden
kann
Aufhebung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Zuschlagsbeschluss
Vollstreckbarkeit
nimmt
ist
Aussetzung
Vollstreckung
erneuten
Entscheidung
Beschwerdegerichts
§
§
Abs.
§
Abs.
schwerdegericht
auszusprechen
Senat
.
14
.
Juni
;
vgl.
auch
BVerfG
;
50
;
.
Zugleich
Dr.
Urlaubs
verhindert
ist
unterschreiben
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
21.10.2009
Entscheidung
11.12.2009