BESCHLUSS 15 Juli Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Erachtet Vormundschaftsgericht Maßnahmen Schutz Lebens geboten Zwangsvollstreckung durchgeführt wird so setzt Fortsetzung Vollstreckung suizidgefährdeten Schuldner Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift rechtzeitiges Tätigwerden Vormundschaftsgerichts Abwendung Suizidgefahr ermöglichen . Beschluss 15 Juli AG V. Zivilsenat hat 15 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin wird Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 11 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Vollstreckung Zuschlagsbeschluss Amtsgerichts 21 . Oktober Az . wird erneuten Entscheidung Beschwerde Schuldnerin Zuschlagsbeschluss einstweilen eingestellt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Januar ist Zwangsversteigerung Gebäudegrundstücks Schuldnerin angeordnet . Gebäude wird suizidgefährdeten Mutter Schuldnerin bewohnt . Gefahr Selbsttötung hat zunächst Vollstreckungsgericht Verfahren einstweilen eingestellt so erste 10 . Dezember anberaumte Versteigerungstermin Zuschlag führte . weitere Versteigerungstermine Jahren wurde zwar jeweils Meistbietenden Zuschlag erteilt . hatte jedoch Beschwerdeverfahren akuter Suizidgefahr Mutter Bestand ; Verfahren wurde wiederum einstweilen eingestellt . 2 . Juni lautet auszugsweise : " etwaigen künftigen Entscheidungen Frage nochmaligen Einstellung Verfahrens wird Verhalten Schuldnerin Mutter nunmehr zeitlichen Aufschub Gelegenheit entsprechenden therapeutischen Behandlung erhält insoweit kritisch beleuchten sein Hinblick ernsthaftes Bemühen Verringerung Suizidrisikos . " gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten 25 . Januar heißt u.a. sei insbesondere Zwangsversteigerungsverfahren gekoppelte sehr ernst nehmende " suizidale Reaktionsbereitschaft " Mutter Schuldnerin bejahen . sei mehrfach nachdrücklich Erfordernis weiterführenden ambulanten Therapie hingewiesen worden . Aufforderung ambulanten Behandlung psychischen Situation kam Mutter Ausführungen Sachverständigen . Angaben hat lediglich weiterhin Hausärztin psychopharmakologisch behandeln lassen . stellte Beschwerdegericht Beschluss 21 Juli Verfahren nur noch Dauer Monaten Auflage Schuldnerin möge Monats Stellung Antrages Vormundschaftsgericht Ziel Bestellung Betreuers Mutter nachweisen . nerin nachkam ordnete Vollstreckungsgericht September Fortsetzung Verfahrens . Schuldnerin gestellten Antrag bestellte Vormundschaftsgericht Ende März Betreuer Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge Aufenthaltsbestimmungsrecht Vermögenssorge . hat Vollstreckungsgericht neuen Versteigerungstermin 2 . Oktober anberaumt Terminsbestimmung auch Betreuer zugestellt Schilderung Problematik auch Vormundschaftsgericht eingeschaltet . hat hingewiesen Zuschlag nur erteilt werden könne Mutter untergebracht Vormundschaftsgericht abgelehnt werde . Beteiligte Versteigerungstermin geblieben war hat Vollstreckungsgericht Termin Verkündung Entscheidung 21 . Oktober bestimmt . Noch Termin lehnte Vormundschaftsgericht Unterbringung Mutter Begründung Voraussetzungen Unterbringung lägen derzeit . Auch Betreuer sehe Rücksprache behandelnden Psychologen akute Gefährdung . 20 . Oktober hat Schuldnerin erneut beantragt Zuschlag versagen Verfahren einstweilen einzustellen . Mutter habe abermals erklärt werde Haus " nur Füßen " verlassen . Verkündungstermin hat Vollstreckungsgericht Zurückweisung Vollstreckungsschutzantrages Meistbietenden Zuschlag erteilt . gerichtete sofortige Beschwerde Schuldnerin ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Anträge weiter . II . Beschwerdegericht ist Auffassung bestehende Suizidgefahr Mutter Schuldnerin schließe Zuschlagserteilung Ergebnis Abwägung widerstreitenden grundrechtsrelevanten Positionen Beteiligten . Verfahrensverlauf zeige habe Gläubigerin bisher erheblichem Maße zurückstecken müssen . Zwar bestehe Fall endgültigen Erteilung Zuschlags auch weiterhin konkrete hohe Gefahr Mutter töten werde . Fortführung Zwangsversteigerungsverfahrens sei jedoch auch Fällen möglich Lebensgefahr anders Einstellung Verfahrens insbesondere Ingewahrsamnahme Suizidgefährdeten abgewendet werden könne . So liege hier . Vollstreckungsgericht habe Erteilung Auflagen Anrufung Vormundschaftsgerichts Einschaltung Betreuers Macht stehende getan . Halte aber zuständige Vormundschaftsgericht Unterbringung erforderlich werde Entscheidung bestandskräftig dürfe Zwangsvollstreckung Regelfall fortgesetzt werden . verbleibende Gefahr Selbsttötung müsse Entscheidung Vormundschaftsgerichts Frage Unterbringung primär zuständigen Stelle hingenommen werden Betreuer sei gehalten Eintritt akuten Gefahr Unterbringung veranlassen . . 1 . gemäß § . V.m . § Abs. Nr. Abs. Satz statthafte § auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht § Abs. Satz . Grundlage bisherigen Feststellungen kommt zwar Zurückweisung Schuldnerin § beantragten Vollstreckungsschutzes Betracht . abschließende Entscheidung bedarf jedoch noch Feststellungen Blickwinkel Verhältnismäßigkeit . Beschwerdegericht legt zutreffend ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Senat ; . 24 November f. ; . 14 . Juni ; . 6 . Dezember ; vgl. auch . 4 . Mai . selbst dann Zwangsvollstreckung hier konkrete Gefahr Leben Gesundheit nahen Angehörigen verbunden ist Zwangsversteigerung weiteres einstweilen einzustellen ist . Geht Lebensgefahr Zuschlagserteilung einhergehenden Eigentumsverlust nur Zuschlag drohenden Zwangsräumung darf Zuschlag versagt werden . Ist indessen hier auszugehen Lebensgefahr schon besteht Schuldner naher Angehöriger Eigentumsverlust befürchtet ist stets Abwägung Fällen ganz besonders gewichtigen Interessen Betroffenen Lebensschutz Art . Abs. GG Vollstreckungsinteressen Gläubigers geboten . darf unberücksichtigt bleiben auch Gläubiger Grundrechte berufen kann . Unterbleibt Fortsetzung Zwangsversteigerungsverfahrens Annahme Suizidgefahr auch sorgfältiger fachlicher Prüfung nur Beurteilung Wahrscheinlichkeiten beruhen kann wird Grundrecht Gläubigers Schutz Eigentums Art . Abs. GG eingegriffen . Aufgabe Staates Recht wahren umfasst Pflicht titulierte Ansprüche notfalls Zwang durchzusetzen Gläubiger Recht verhelfen BVerfGE . Gläubiger hat Art . Abs. GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch wirksamen Rechtsschutz vgl. . dürfen Aufgaben überbürdet werden Sozialstaatsprinzips Staat Allgemeinheit obliegen . 4 . Mai . . Blick Interessen Erstehers gilt vgl. auch Senat . 14 . Juni . Hintergrund ist auch dann Räumungsvollstreckung konkrete Suizidgefahr Betroffenen besteht sorgfältig prüfen Gefahr auch andere Weise Einstellung Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann . gehören zumutbare Anstrengungen Suizidgefährdeten selbst vgl. etwa BVerfG ; 464 ; etwa Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ggf. auch Einbeziehung stationären Klinikaufenthaltes . kommen mögliche Maßnahmen auch Ingewahrsamnahme Gefährdeten insbesondere polizeirechtlichen Vorschriften Unterbringung landesrechtlichen Vorschriften Betracht Senat . 24 November ; vgl. auch . 4 . Mai . staatliche Aufgabe Lebensschutzes Schuldners dauerhafte Einstellung Vollstreckung gelöst werden kann sind Vollstreckungsorgane ggf. gehalten zuständigen Behörden Unterbringung Schuldners Vormundschaftsgericht Betreuung anzuregen hinzuweisen Vollstreckung fortzusetzen sein wird Lebensschutz primär zuständigen Behörden Vormundschaftsgerichte Maßnahmen Schutze Lebens notwendig erachten . Wird Unterbringung Schutze Lebens Schuldners erforderlich gehalten wird Entscheidung bestandskräftig so liegt Entscheidung Frage Unterbringung Gesichtspunkt Selbstgefährdung primär zuständigen Stelle Regelfall gestattet Zwangsvollstreckung fortzusetzen Senat . 14 . Juni . Auffassung Beschwerdegerichts liegt Regelfall hier . Verweis Primärzuständigkeit Vormundschaftsgerichts ist nur tragfähig Gericht lebensschützende Maßnahmen ergriffen aber erhebliche Suizidgefahr gerade Gefahr auslösende Moment hier endgültigen Eigentumsverlust Schuldnerin verneint hat . So verhält hier jedoch . Zwar hat Vormundschaftsgericht Unterbringung Mutter Schuldnerin abgelehnt . aber hat akute Gefahr Suizides Fall endgültigen Eigentumsverlustes verneint nur abgestellt " gegenwärtig " Gefahr vorliege . Bliebe hierbei stehen wäre Fortführung Zwangsversteigerungsverfahrens Beschwerdegericht richtig sieht blockiert . endgültiger Eigentumsverlust eintritt besteht Auffassung Vormundschaftsgerichts akute Suizidgefahr . Gefahr trifft Gericht sichernden Maßnahmen . wiederum hätte Folge Zuschlag aufrecht erhalten werden dürfte . Ausweg insbesondere verfassungsrechtlichen Vorgaben effektiven Rechtsschutzes Art . Abs. GG unvereinbaren Blockadesituation sieht Senat : Trägt Entscheidung Vormundschaftsgerichts Behebung Dilemmas Ablehnung lebenssichernder Maßnahmen Bewertung -9- lage bezogen Zeitpunkt endgültigen Eigentumsverlustes gestützt wird hindert Umstand Zuschlag Zurückweisung Antrages weitere Verfahrenseinstellung bestätigen drohenden Suizidgefahr effektiv flankierende Maßnahmen Rechnung getragen wird . kann geschehen Vollstreckungsgericht bestätigende Entscheidung zunächst nur Vormundschaftsgericht ggf. auch bestellten Betreuer deutlicher Hervorhebung Bekanntwerden abschlägigen Entscheidung hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden akuten Lebensgefahr zustellt Herausgabe Beschlusses Verfahrensbeteiligten Ablauf bestimmten Frist ankündigt Eingangs Ankündigung vergewissert Zustellung Verfahrensbeteiligten erst Fristablauf veranlasst Vormundschaftsgericht nochmals geeigneter Weise erneuter Hervorhebung Dringlichkeit Bedeutung Sache informiert . Dann muss Sache ohnehin schon vorbefasste Vormundschaftsgericht Rahmen primär zugewiesenen Verantwortung Lebensschutz befinden nunmehr akute Selbstgefährdung vorliegt . Bejaht Gefahr obliegt erforderlichen Eil-)Maßnahmen treffen . hinreichend beachtet hat Beschwerdegericht indessen auch Zwangsversteigerungsverfahren beachtenden Grundsatz Verhältnismäßigkeit vgl. nur Senat . 14 . Juni f. ; Zöller/Stöber 28 . Aufl . § Rdn . m.w . . Zwar hat Sache Recht angenommen Gefahr Selbsttötung vorliegend effektiv milderen Mittel ambulanter therapeutischer Maßnahmen begegnet werden kann . geprüft hat jedoch Dauer Unterbringung Verhältnis steht verfolgten Zweck Fortführung Zwangsversteigerungsverfahrens . Steht ist Voraussicht auszugehen Anordnung Unterbringung bloßen Verwahrung Dauer führte so ist Freiheitsentziehung Ermöglichung Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig Verfahren ggf. erneut bestimmte Zeit einzustellen Senat . 6 . Dezember . Gleiches gilt Gefahr Selbsttötung nur Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann . Anders verhält überschaubaren Zeitraumes Chance besteht Freiheitsentziehung Stabilisierung Suizidgefährdeten führen therapeutische Maßnahmen Unterbringung Grundlage Leben Freiheit konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann . Tatrichterliche Feststellungen hat Beschwerdegericht getroffen . wird nachzuholen sein . Kann Beschwerdeentscheidung Bestand haben ist Sache Beschwerdegericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen treffen kann § Abs. Satz Abs. Satz . 2 . Zuschlagsbeschluss bereits Eintritt Rechtskraft vollstreckt werden kann Aufhebung Entscheidung Beschwerdegerichts Zuschlagsbeschluss Vollstreckbarkeit nimmt ist Aussetzung Vollstreckung erneuten Entscheidung Beschwerdegerichts § § Abs. § Abs. schwerdegericht auszusprechen Senat . 14 . Juni ; vgl. auch BVerfG ; 50 ; . Zugleich Dr. Urlaubs verhindert ist unterschreiben . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung 21.10.2009 Entscheidung 11.12.2009