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637 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Gebot
Beauftragten
Gläubigers
ausschließlich
gerichtet
ist
Gunsten
Gläubigers
Lasten
Schuldners
Rechtsfolgen
Abs.
Abs.
herbeizuführen
ist
unwirksam
.
Bieter
Vertretung
Gläubigers
berechtigt
ist
ist
insoweit
Bedeutung
Fortführung
Senat
.
.
.
17
Juli
AG
V.
Zivilsenat
hat
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Schuldner
ist
Eigentümer
Eingang
genannten
Grundstücks
.
Antrag
Beteiligten
ordnete
Amtsgericht
25
.
September
Zwangsversteigerung
Grundstücks
.
Beteiligten
traten
Verfahren
betreibende
Gläubiger
.
Verkehrswert
Grundstücks
wurde
festgesetzt
.
Versteigerungstermin
15
.
Februar
bot
.
Weitere
Gebote
wurden
abgegeben
.
schlag
Hinblick
§
Abs.
versagt
.
wurde
schließlich
10
Juli
bestimmten
neuen
Versteigerungstermin
bot
Beteiligte
.
Weitere
Gebote
erfolgten
.
Beschluss
19
Juli
hat
Amtsgericht
Beteiligten
Zuschlag
erteilt
.
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
hat
Landgericht
Zuschlagsbeschluss
aufgehoben
Beteiligten
Zuschlag
Gebot
versagt
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Beteiligte
Wiederherstellung
Entscheidung
Amtsgerichts
.
II
.
Beschwerdegericht
sieht
Beschwerden
Beteiligten
begründet
.
hat
festgestellt
Gebot
Interesse
Hinblick
Grundstück
verfolgt
allein
Veranlassung
Interesse
Beteiligten
abgegeben
habe
.
Gebot
sei
missbräuchlich
unwirksam
.
Termin
19
Juli
habe
§
Abs.
bestimmte
Grenze
gegolten
;
Beteiligten
habe
Zuschlag
erteilt
werden
dürfen
.
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Ziel
Schutz
Schuldners
bestehenden
Zwangsversteigerungsgesetzes
Interesse
Gläubigers
unterlaufen
abgegebenes
Gebot
ist
unwirksam
.
Bieter
Terminsvertreter
Gläubigers
ist
ist
Meinung
Rechtsbeschwerde
insoweit
Bedeutung
.
1
.
Recht
Abgabe
Geboten
verfahren
soll
Interessenten
Möglichkeit
verschaffen
Meistbietender
Zuschlag
erhalten
Eigentümer
Grundstücks
werden
§
Abs.
Abs.
.
Ausübung
Rechts
ist
missbräuchlich
Bieter
interessiert
ist
Gebot
rechtlich
missbilligende
Zwecke
verfolgt
Senat
.
So
verhält
Gebot
Zweck
abgegeben
wird
§
Abs.
bezweckten
Schutz
Schuldners
unterlaufen
Senat
aaO
.
So
liegt
Fall
hier
.
Feststellungen
Landgerichts
hatte
Interesse
Grundstück
gab
Termin
15
.
Februar
Veranlassung
Beteiligten
nur
Gebot
Gefallen
erweisen
.
Gebot
sollte
Schutz
Schuldners
§
ausgehebelt
werden
.
Betreiben
Beteiligten
abgegebene
Gebot
war
lich
nichtig
.
war
gemäß
§
Abs.
Vollstreckungsgericht
zurückzuweisen
.
Terminsvertreter
Gläubigerin
Beteiligten
gehandelt
hat
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Belang
.
Eigengebot
Gläubigervertreters
begründet
Rechtsprechung
Senats
zwar
tatsächliche
Vermutung
missbräuchliche
Absicht
Gesetz
bezweckten
Schuldnerschutz
unterlaufen
.
Rechtsmissbräuchliches
Handeln
ist
aber
Gläubigervertreter
beschränkt
.
Auch
Dritte
allein
Ziel
verfolgen
Gebot
Schutze
Schuldners
bestehenden
Regelungen
auszuhebeln
handeln
rechtsmissbräuchlich
.
Unterschied
Terminsvertreter
besteht
nur
Rechtsmissbrauch
tatsächliche
Vermutung
spricht
Falle
Dritter
handelt
missbilligende
Verhalten
positiv
festgestellt
werden
muss
.
So
ist
Beschwerdegericht
verfahren
.
2
.
Feststellung
Missbräuchlichkeit
abgegebenen
Beschwerdegericht
lässt
auch
sonst
Rechtsfehler
erkennen
.
Meinung
Rechtsbeschwerde
bedurfte
Ausführungen
§
Missbräuchlichkeit
Gebots
festzustellen
.
Senat
hat
Gefüge
Schuldnerschutzvorschriften
besondere
Position
Gläubigers
Bieter
darzustellen
Zusammenspiel
§
Abs.
§
hingewiesen
.
hat
gefolgert
Gesetz
alleiniges
Interesse
Gläubigers
Beseitigung
Wertgrenzen
anerkennt
strukturellen
Besonderheiten
abgestellt
.
hat
Feststellung
rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens
gerade
abhängig
gemacht
Einzelfall
Gebot
Terminsvertreters
hätte
Gläubiger
selbst
abgegeben
Regelungen
§
§
Abs.
114a
erfasst
worden
wäre
.
hat
vielmehr
Gegenteil
ausgeführt
generelle
Annahme
rechtsmissbräuchlichen
Bieterverhaltens
eingewendet
werden
könne
Gläubiger
Forderung
hier
weit
genug
Verkehrswert
liegt
Erteilung
Zuschlags
§
Abs.
entsprechendes
Gebot
vermeiden
kann
Senat
.
ist
Bedeutung
Zuschlag
Auftrag
Gläubigers
Gebot
Verkehrswert
erreicht
gemäß
§
Satz
führen
würde
Gläubiger
befriedigt
gälte
vgl.
8
.
;
Stöber
18
.
Aufl
.
Anm
.
2.8
;
Hintzen
13
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Bedeutung
ist
auch
Vollstreckungsgericht
Unwirksamkeit
Gebotes
erkannt
gemäß
§
Abs.
zurückgewiesen
hat
Senat
.
4
.
Januar
.
findet
insoweit
Anwendung
.
Schließlich
ist
Bedeutung
Beschwerdeführer
Termin
15
.
Februar
Gelegenheit
hatten
Vollstreckungsgericht
Unwirksamkeit
Gebotes
hinzuweisen
.
Gebot
löste
Missbräuchlichkeit
Wirkungen
.
Mangel
ist
grundsätzlich
heilbar
.
ist
Annahme
Rechtsbeschwerde
unvereinbar
Beschwerdeführer
seien
schon
Versteigerungstermin
Unwirksamkeit
Gebots
berufen
hätten
an
gehindert
Beschwerdeverfahren
geltend
machen
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
Beteiligten
Zuschlagsbeschwerdeverfahren
grundsätzlich
Sinne
Parteien
gegenüberstehen
.
.
vgl.
Senat
m.w
.
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
19.07.2007
LG
Entscheidung