BESCHLUSS 17 Juli Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Gebot Beauftragten Gläubigers ausschließlich gerichtet ist Gunsten Gläubigers Lasten Schuldners Rechtsfolgen Abs. Abs. herbeizuführen ist unwirksam . Bieter Vertretung Gläubigers berechtigt ist ist insoweit Bedeutung Fortführung Senat . . . 17 Juli AG V. Zivilsenat hat 17 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 14 . Dezember wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Schuldner ist Eigentümer Eingang genannten Grundstücks . Antrag Beteiligten ordnete Amtsgericht 25 . September Zwangsversteigerung Grundstücks . Beteiligten traten Verfahren betreibende Gläubiger . Verkehrswert Grundstücks wurde € festgesetzt . Versteigerungstermin 15 . Februar bot € . Weitere Gebote wurden abgegeben . schlag Hinblick § Abs. versagt . wurde schließlich 10 Juli bestimmten neuen Versteigerungstermin bot Beteiligte € . Weitere Gebote erfolgten . Beschluss 19 Juli hat Amtsgericht Beteiligten Zuschlag erteilt . sofortige Beschwerde Beteiligten hat Landgericht Zuschlagsbeschluss aufgehoben Beteiligten Zuschlag Gebot versagt . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Beteiligte Wiederherstellung Entscheidung Amtsgerichts . II . Beschwerdegericht sieht Beschwerden Beteiligten begründet . hat festgestellt Gebot Interesse Hinblick Grundstück verfolgt allein Veranlassung Interesse Beteiligten abgegeben habe . Gebot sei missbräuchlich unwirksam . Termin 19 Juli habe § Abs. bestimmte Grenze gegolten ; Beteiligten habe Zuschlag erteilt werden dürfen . . lässt Rechtsfehler erkennen . Ziel Schutz Schuldners bestehenden Zwangsversteigerungsgesetzes Interesse Gläubigers unterlaufen abgegebenes Gebot ist unwirksam . Bieter Terminsvertreter Gläubigers ist ist Meinung Rechtsbeschwerde insoweit Bedeutung . 1 . Recht Abgabe Geboten verfahren soll Interessenten Möglichkeit verschaffen Meistbietender Zuschlag erhalten Eigentümer Grundstücks werden § Abs. Abs. . Ausübung Rechts ist missbräuchlich Bieter interessiert ist Gebot rechtlich missbilligende Zwecke verfolgt Senat . So verhält Gebot Zweck abgegeben wird § Abs. bezweckten Schutz Schuldners unterlaufen Senat aaO . So liegt Fall hier . Feststellungen Landgerichts hatte Interesse Grundstück gab Termin 15 . Februar Veranlassung Beteiligten nur Gebot Gefallen erweisen . Gebot sollte Schutz Schuldners § ausgehebelt werden . Betreiben Beteiligten abgegebene Gebot war lich nichtig . war gemäß § Abs. Vollstreckungsgericht zurückzuweisen . Terminsvertreter Gläubigerin Beteiligten gehandelt hat ist Auffassung Rechtsbeschwerde Belang . Eigengebot Gläubigervertreters begründet Rechtsprechung Senats zwar tatsächliche Vermutung missbräuchliche Absicht Gesetz bezweckten Schuldnerschutz unterlaufen . Rechtsmissbräuchliches Handeln ist aber Gläubigervertreter beschränkt . Auch Dritte allein Ziel verfolgen Gebot Schutze Schuldners bestehenden Regelungen auszuhebeln handeln rechtsmissbräuchlich . Unterschied Terminsvertreter besteht nur Rechtsmissbrauch tatsächliche Vermutung spricht Falle Dritter handelt missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden muss . So ist Beschwerdegericht verfahren . 2 . Feststellung Missbräuchlichkeit abgegebenen Beschwerdegericht lässt auch sonst Rechtsfehler erkennen . Meinung Rechtsbeschwerde bedurfte Ausführungen § Missbräuchlichkeit Gebots festzustellen . Senat hat Gefüge Schuldnerschutzvorschriften besondere Position Gläubigers Bieter darzustellen Zusammenspiel § Abs. § hingewiesen . hat gefolgert Gesetz alleiniges Interesse Gläubigers Beseitigung Wertgrenzen anerkennt strukturellen Besonderheiten abgestellt . hat Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gerade abhängig gemacht Einzelfall Gebot Terminsvertreters hätte Gläubiger selbst abgegeben Regelungen § § Abs. 114a erfasst worden wäre . hat vielmehr Gegenteil ausgeführt generelle Annahme rechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens eingewendet werden könne Gläubiger Forderung hier weit genug Verkehrswert liegt Erteilung Zuschlags § Abs. entsprechendes Gebot vermeiden kann Senat . ist Bedeutung Zuschlag Auftrag Gläubigers Gebot Verkehrswert erreicht gemäß § Satz führen würde Gläubiger befriedigt gälte vgl. 8 . ; Stöber 18 . Aufl . Anm . 2.8 ; Hintzen 13 . Aufl . Rdn . . Bedeutung ist auch Vollstreckungsgericht Unwirksamkeit Gebotes erkannt gemäß § Abs. zurückgewiesen hat Senat . 4 . Januar . findet insoweit Anwendung . Schließlich ist Bedeutung Beschwerdeführer Termin 15 . Februar Gelegenheit hatten Vollstreckungsgericht Unwirksamkeit Gebotes hinzuweisen . Gebot löste Missbräuchlichkeit Wirkungen . Mangel ist grundsätzlich heilbar . ist Annahme Rechtsbeschwerde unvereinbar Beschwerdeführer seien schon Versteigerungstermin Unwirksamkeit Gebots berufen hätten an gehindert Beschwerdeverfahren geltend machen . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst Beteiligten Zuschlagsbeschwerdeverfahren grundsätzlich Sinne Parteien gegenüberstehen . . vgl. Senat m.w . . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung 19.07.2007 LG Entscheidung