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763 lines
6.8 KiB

BESCHLUSS
18
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
V.
Bundesgerichtshofs
Vorsitzende
Richterin
hat
Dr.
18
.
Februar
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
Oberlandesgerichts
4
.
Zivilsenat
8
.
Mai
aufgehoben
.
Kläger
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
gewährt
.
Sache
wird
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
macht
Beklagten
Sachmängelansprüche
Abschluss
Grundstückskaufvertrages
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
Kläger
28
.
Januar
zugestellte
Urteil
abgewiesen
.
2
.
März
Montag
sind
Oberlandesgericht
erste
Seite
zweiseitigen
Berufungsschrift
zehnseitige
Abschrift
Urteils
Landgerichts
eingegangen
.
zweite
Seite
Berufungsschriftsatzes
u.a.
Unterschrift
Prozessbevollmächtigten
Klägers
aufwies
fehlte
.
4
.
März
ging
Berufungsschriftsatz
Original
vollständig
Oberlandesgericht
.
Vorsitzende
Kläger
Verfügung
3
.
März
unvollständigen
Faxeingang
Absicht
Berufung
unzulässig
verwerfen
hingewiesen
hatte
hat
Schriftsatz
10
.
März
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
beantragt
.
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägers
berufen
Kanzleiangestellte
auftragt
haben
Berufungsschriftsatz
Oberlandesgericht
Telefax
versenden
.
habe
angewiesen
Sendeprotokoll
auszudrucken
überprüfen
Originalschriftsatz
vollständig
ordnungsgemäß
übermittelt
worden
sei
.
Sodann
habe
Erfolg
Fehlschlagen
Übermittlung
unterrichten
sollen
.
Frau
habe
Übermittlung
Schriftsatzes
Urteilsabschrift
Sendebericht
ausgedruckt
überprüft
.
sei
ausgegangen
Berufungsschriftsatz
Urteil
vollständig
Oberlandesgericht
eingegangen
sei
.
Anschließend
habe
Rechtsanwalt
ordnungsgemäßen
Übermittlung
Berufungsschriftsatzes
informiert
Frist
elektronischen
Fristenkontrollsystem
gestrichen
.
handele
Frau
gebildete
geprüfte
Rechtsanwaltsfachangestellte
Kanzlei
arbeite
bislang
Weisungen
stets
sorgfältig
zuverlässig
fehlerlos
ausgeführt
habe
.
Oberlandesgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
Urteil
Landgerichts
unzulässig
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
.
II
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Berufung
unzulässig
verwerfen
ordnungsgemäße
Berufungsschrift
erst
Ablauf
Frist
§
eingegangen
sei
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gemäß
§
vorlägen
.
Kläger
habe
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
gemäß
§
Abs.
zuzurechnen
sei
ausgeräumt
.
Pflicht
wirksamen
Ausgangskontrolle
fristwahrender
Schriftsätze
genüge
Rechtsanwalt
nur
Angestellten
anweise
Übermittelung
Sendeprotokolls
überprüfen
Übermittlung
vollständig
richtigen
Empfänger
erfolgt
sei
.
sei
auch
Vergleich
Anzahl
übermittelnden
Seiten
Sendeprotokoll
versandten
Seiten
anzuordnen
.
fehle
vorliegend
.
gebe
entsprechende
allgemeine
Weisung
noch
sei
Kanzleiangestellten
erteilte
zelanweisung
ausreichend
.
ausdrückliche
Anweisung
Seitenzahlen
abzugleichen
werde
nämlich
behauptet
.
entsprechende
Anweisung
lasse
auch
Angaben
Kanzleiangestellten
ten
eidesstattlichen
Versicherung
entnehmen
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
Nr.
Alt
Berufungsgericht
Anforderungen
Partei
veranlasst
haben
muss
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
erlangen
überspannt
Anspruch
Klägers
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
verletzt
hat
vgl.
Senat
Beschluss
4
Juli
f.
;
Beschluss
12
November
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Voraussetzungen
Gewährung
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsfrist
§
lägen
ist
rechtsfehlerhaft
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
genügt
Rechtsanwalt
Pflicht
wirksamen
Ausgangskontrolle
fristwahrender
Schriftsätze
nur
dann
Angestellten
anweist
lung
Sendeprotokolls
überprüfen
Übermittlung
vollständig
richtigen
Empfänger
erfolgt
ist
.
Erst
darf
Frist
Fristenkalender
gestrichen
werden
Beschluss
13
.
Juni
;
14
.
Mai
.
11
;
Beschluss
29
.
Juni
.
8
;
Beschluss
31
.
Oktober
ZB
.
.
zwingend
notwendige
Ausgangskontrolle
muss
Fälle
allgemeinen
Kanzleianweisung
Einzelfall
konkreten
Einzelanweisung
ergeben
Beschluss
14
.
Mai
.
.
Hier
hatte
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Angestellten
Einzelanweisung
erteilt
Sendeprotokoll
überprüfen
Originalschriftsatz
vollständig
ordnungsgemäß
übermittelt
worden
ist
.
vorliegend
allein
interessierende
Überprüfung
Vollständigkeit
Übermittlung
geht
war
hinreichendem
Umfang
wirksame
Ausgangskontrolle
gesorgt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
bedurfte
zusätzlichen
ausdrücklichen
Anweisung
Anzahl
übermittelnden
Sendeprotokoll
versandten
Seiten
vergleichen
.
versteht
vielmehr
selbst
bedarf
ausdrücklichen
Erwähnung
Rechtsanwalt
angeordnete
Vollständigkeitsprüfung
Sendeprotokolls
nur
Weise
möglich
ist
Seitenzahlen
abgeglichen
werden
.
muss
jedenfalls
Fälle
gelten
Anweisung
hier
erfahrene
Angestellte
erfolgt
bislang
stets
sorgfältig
zuverlässig
fehlerlos
Arbeiten
Kanzlei
ausgeführt
hat
entsprechende
Ausbildung
verfügt
.
Rechtsanwalt
darf
ausgehen
Angestellte
Anweisung
Übermittlung
fristwahrenden
Schriftsatzes
Vollständigkeit
prüfen
dahingehend
missversteht
genüge
bereits
bloße
OK-Vermerk
Faxprotokoll
Abgleichung
Sendeprotokoll
angezeigten
Seiten
Originalschriftsatzes
.
Verschuldensmaßstab
ist
äußerste
größtmögliche
Sorgfalt
ordentlichen
Rechtsanwalt
fordernde
übliche
Sorgfalt
Beschluss
17
.
August
.
.
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägers
gewahrt
.
Berufungsgericht
zitierten
Entscheidungen
Senate
Bundesgerichtshofs
ergibt
.
.
Zivilsenat
Beschluss
31
.
Oktober
ZB
.
verlangt
sei
Vergleich
Anzahl
übermittelnden
Sendeprotokoll
versandten
Seiten
anzuordnen
entspricht
Sache
Auffassung
Senats
.
Anweisung
Vollständigkeit
Übermittlung
Sendeprotokolls
überprüfen
ist
nämlich
Anordnung
Seitenabgleichs
konkludent
enthalten
.
Seitenabgleich
Rechtsanwalt
zusätzlich
Anweisung
Vollständigkeitsprüfung
anzuordnen
sein
soll
ergibt
auch
.
Zivilsenat
Bezug
genommenen
Beschlüssen
.
Zivilsenats
14
.
Mai
.
VII
.
Zivilsenats
13
.
Juni
.
Vielmehr
wird
Entscheidungen
maßgeblich
Überprüfung
Vollständigkeit
Übermittlung
Sendeprotokolls
abgestellt
.
gilt
auch
Berufungsgericht
zusätzlich
angeführten
Beschluss
.
Zivilsenats
29
.
Juni
.
8)
.
IV
.
Senat
kann
§
Abs.
Satz
Sache
selbst
entscheiden
weiteren
Tatsachenfeststellungen
bedarf
.
dargelegten
glaubhaft
gemachten
Umstände
liegt
Kläger
Abs.
zuzurechnendes
Anwaltsverschulden
.
auch
übrigen
Voraussetzungen
beantragte
Wiedereinsetzung
vorliegen
ist
Wiedereinsetzungsgesuch
stattzugeben
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.01.2015
OLG
Entscheidung