BESCHLUSS 18 . Februar Rechtsstreit ECLI : : V. Bundesgerichtshofs Vorsitzende Richterin hat Dr. 18 . Februar Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss Oberlandesgerichts 4 . Zivilsenat 8 . Mai aufgehoben . Kläger wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist gewährt . Sache wird Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Kläger macht Beklagten Sachmängelansprüche Abschluss Grundstückskaufvertrages geltend . Landgericht hat Klage Kläger 28 . Januar zugestellte Urteil abgewiesen . 2 . März Montag sind Oberlandesgericht erste Seite zweiseitigen Berufungsschrift zehnseitige Abschrift Urteils Landgerichts eingegangen . zweite Seite Berufungsschriftsatzes u.a. Unterschrift Prozessbevollmächtigten Klägers aufwies fehlte . 4 . März ging Berufungsschriftsatz Original vollständig Oberlandesgericht . Vorsitzende Kläger Verfügung 3 . März unvollständigen Faxeingang Absicht Berufung unzulässig verwerfen hingewiesen hatte hat Schriftsatz 10 . März Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist beantragt . Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs hat Prozessbevollmächtigte Klägers berufen Kanzleiangestellte auftragt haben Berufungsschriftsatz Oberlandesgericht Telefax versenden . habe angewiesen Sendeprotokoll auszudrucken überprüfen Originalschriftsatz vollständig ordnungsgemäß übermittelt worden sei . Sodann habe Erfolg Fehlschlagen Übermittlung unterrichten sollen . Frau habe Übermittlung Schriftsatzes Urteilsabschrift Sendebericht ausgedruckt überprüft . sei ausgegangen Berufungsschriftsatz Urteil vollständig Oberlandesgericht eingegangen sei . Anschließend habe Rechtsanwalt ordnungsgemäßen Übermittlung Berufungsschriftsatzes informiert Frist elektronischen Fristenkontrollsystem gestrichen . handele Frau gebildete geprüfte Rechtsanwaltsfachangestellte Kanzlei arbeite bislang Weisungen stets sorgfältig zuverlässig fehlerlos ausgeführt habe . Oberlandesgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung Urteil Landgerichts unzulässig verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Klägers Zurückweisung Beklagten beantragen . II . Ansicht Berufungsgerichts ist Berufung unzulässig verwerfen ordnungsgemäße Berufungsschrift erst Ablauf Frist § eingegangen sei Voraussetzungen Wiedereinsetzung vorigen Stand gemäß § vorlägen . Kläger habe Verschulden Prozessbevollmächtigten gemäß § Abs. zuzurechnen sei ausgeräumt . Pflicht wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze genüge Rechtsanwalt nur Angestellten anweise Übermittelung Sendeprotokolls überprüfen Übermittlung vollständig richtigen Empfänger erfolgt sei . sei auch Vergleich Anzahl übermittelnden Seiten Sendeprotokoll versandten Seiten anzuordnen . fehle vorliegend . gebe entsprechende allgemeine Weisung noch sei Kanzleiangestellten erteilte zelanweisung ausreichend . ausdrückliche Anweisung Seitenzahlen abzugleichen werde nämlich behauptet . entsprechende Anweisung lasse auch Angaben Kanzleiangestellten ten eidesstattlichen Versicherung entnehmen . . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz § Abs. Satz statthaft . ist auch Übrigen zulässig . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. Nr. Alt Berufungsgericht Anforderungen Partei veranlasst haben muss Wiedereinsetzung vorigen Stand erlangen überspannt Anspruch Klägers Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip verletzt hat vgl. Senat Beschluss 4 Juli f. ; Beschluss 12 November . . 2 . Rechtsbeschwerde hat auch Sache Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts Voraussetzungen Gewährung Wiedereinsetzung versäumte Berufungsfrist § lägen ist rechtsfehlerhaft . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs genügt Rechtsanwalt Pflicht wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann Angestellten anweist lung Sendeprotokolls überprüfen Übermittlung vollständig richtigen Empfänger erfolgt ist . Erst darf Frist Fristenkalender gestrichen werden Beschluss 13 . Juni ; 14 . Mai . 11 ; Beschluss 29 . Juni . 8 ; Beschluss 31 . Oktober ZB . . zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss Fälle allgemeinen Kanzleianweisung Einzelfall konkreten Einzelanweisung ergeben Beschluss 14 . Mai . . Hier hatte Prozessbevollmächtigte Klägers Angestellten Einzelanweisung erteilt Sendeprotokoll überprüfen Originalschriftsatz vollständig ordnungsgemäß übermittelt worden ist . vorliegend allein interessierende Überprüfung Vollständigkeit Übermittlung geht war hinreichendem Umfang wirksame Ausgangskontrolle gesorgt . Auffassung Berufungsgerichts bedurfte zusätzlichen ausdrücklichen Anweisung Anzahl übermittelnden Sendeprotokoll versandten Seiten vergleichen . versteht vielmehr selbst bedarf ausdrücklichen Erwähnung Rechtsanwalt angeordnete Vollständigkeitsprüfung Sendeprotokolls nur Weise möglich ist Seitenzahlen abgeglichen werden . muss jedenfalls Fälle gelten Anweisung hier erfahrene Angestellte erfolgt bislang stets sorgfältig zuverlässig fehlerlos Arbeiten Kanzlei ausgeführt hat entsprechende Ausbildung verfügt . Rechtsanwalt darf ausgehen Angestellte Anweisung Übermittlung fristwahrenden Schriftsatzes Vollständigkeit prüfen dahingehend missversteht genüge bereits bloße OK-Vermerk Faxprotokoll Abgleichung Sendeprotokoll angezeigten Seiten Originalschriftsatzes . Verschuldensmaßstab ist äußerste größtmögliche Sorgfalt ordentlichen Rechtsanwalt fordernde übliche Sorgfalt Beschluss 17 . August . . hat Prozessbevollmächtigte Klägers gewahrt . Berufungsgericht zitierten Entscheidungen Senate Bundesgerichtshofs ergibt . . Zivilsenat Beschluss 31 . Oktober ZB . verlangt sei Vergleich Anzahl übermittelnden Sendeprotokoll versandten Seiten anzuordnen entspricht Sache Auffassung Senats . Anweisung Vollständigkeit Übermittlung Sendeprotokolls überprüfen ist nämlich Anordnung Seitenabgleichs konkludent enthalten . Seitenabgleich Rechtsanwalt zusätzlich Anweisung Vollständigkeitsprüfung anzuordnen sein soll ergibt auch . Zivilsenat Bezug genommenen Beschlüssen . Zivilsenats 14 . Mai . VII . Zivilsenats 13 . Juni . Vielmehr wird Entscheidungen maßgeblich Überprüfung Vollständigkeit Übermittlung Sendeprotokolls abgestellt . gilt auch Berufungsgericht zusätzlich angeführten Beschluss . Zivilsenats 29 . Juni . 8) . IV . Senat kann § Abs. Satz Sache selbst entscheiden weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf . dargelegten glaubhaft gemachten Umstände liegt Kläger Abs. zuzurechnendes Anwaltsverschulden . auch übrigen Voraussetzungen beantragte Wiedereinsetzung vorliegen ist Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : Entscheidung 23.01.2015 OLG Entscheidung