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642 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
6
.
Dezember
Zurückweisungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Bestimmt
Haftrichter
Folgetag
Termin
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
beantragt
Verfahrensbevollmächtigter
Terminkollision
Terminverlegung
ist
Verlegungsantrag
auch
dann
entsprechen
bereits
organisatorische
Vorbereitungen
Bereitstellung
Betroffenen
Ladung
Dolmetschers
getroffen
worden
sind
.
Beschluss
6
.
Dezember
AG
ECLI
:
:
BGH:2018:061218BVZB79.18.0
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
7
.
März
Beschluss
Landgerichts
3
.
Zivilkammer
30
.
April
Betroffenen
Zeitraum
7
.
März
29
.
April
12
.
15
.
Mai
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Bundesrepublik
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
ist
pakistanischer
Staatsangehöriger
.
23
.
Februar
versuchte
grenzüberschreitend
verkehrenden
Fernbus
einzureisen
.
Dokumente
führte
wurde
Einreise
schriftlichem
Bescheid
Bundespolizei
verweigert
.
Betroffene
hatte
bereits
aufgehalten
erfolglos
Gewährung
Asyl
beantragt
.
Amtsgericht
zunächst
Wege
einstweiligen
Anordnung
24
.
Februar
Sicherungshaft
9
.
März
angeordnet
hatte
hat
Beschluss
7
.
März
Haft
22
.
Mai
Sicherung
Zurückweisung
Betroffenen
angeordnet
.
Landgericht
hat
gerichtete
Beschwerde
Maßgabe
zurückgewiesen
Haft
spätestens
15
.
Mai
endet
.
Rechtsbeschwerde
beantragt
Betroffene
Feststellung
Beschlüsse
Amtsgerichts
Landgerichts
Zeitraum
7
.
März
29
.
April
12
.
15
.
Mai
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
ist
Anordnung
Zurückweisungshaft
§
Abs.
AufenthG
rechtmäßig
.
Amtsgericht
Antrag
Verfahrensbevollmächtigten
Betroffenen
Verlegung
Anhörungstermins
nachgekommen
sei
begegne
bereits
erfolgten
organisatorischen
Aufwandes
notwendigen
Ladungen
rechtlichen
Bedenken
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Amtsgericht
hat
Grundsatz
fairen
Verfahrens
verstoßen
Antrag
Verfahrensbevollmächtigten
Betroffenen
Verlegung
Anhörungstermins
nachgekommen
ist
.
Verfahrensbevollmächtigten
muss
Möglichkeit
eingeräumt
werden
Termin
Anhörung
Betroffenen
teilzunehmen
.
Grundsatz
fairen
Verfahrens
garantiert
Betroffenen
Wahrung
Rechte
Freiheitsentziehungsverfahren
Bevollmächtigten
Wahl
vertreten
lassen
Anhörung
hinzuzuziehen
.
Vereitelt
Gericht
Verfahrensgestaltung
Teilnahme
Bevollmächtigten
Anhörung
führt
Rechtswidrigkeit
Haft
.
kommt
Anordnung
Haft
Fehler
beruht
vgl.
Senat
Beschluss
11
.
Oktober
.
.
hätte
Amtsgericht
Terminverlegungsantrag
Verfahrensbevollmächtigten
Betroffenen
entsprechen
müssen
.
hat
Antrag
Behörde
6
.
März
Gericht
eingegangen
war
Folgetag
7
.
März
Uhr
Termin
Anhörung
Betroffenen
bestimmt
.
Verfahrensbevollmächtigte
Betroffenen
Nachmittag
6
.
März
Amtsgericht
Betroffenen
angezeigt
hatte
wurde
Termin
7
.
März
benachrichtigt
.
stellte
sogleich
Hinblick
selben
Tag
Verwaltungsgericht
wahrzunehmenden
Termin
Verlegungsantrag
.
Hintergrund
insbesondere
sehr
kurzfristigen
Ladung
hätte
Amtsgericht
Terminverlegung
vornehmen
müssen
Anhörung
Betroffenen
Anwesenheit
Verfahrensbevollmächtigten
erfolgen
konnte
.
Terminverlegung
stand
Zeitpunkt
Eingangs
Verlegungsantrags
7
.
März
Uhr
schon
organisatorische
Maßnahmen
Uhr
anberaumten
Termin
erfolgt
waren
.
Bestimmt
Haftrichter
Folgetag
Termin
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
beantragt
Verfahrensbevollmächtigter
Terminkollision
Terminverlegung
ist
Verlegungsantrag
auch
dann
entsprechen
bereits
organisatorische
Vorbereitungen
Bereitstellung
Betroffenen
Ladung
Dolmetschers
getroffen
worden
sind
.
hätte
Haftrichter
Umstandes
6
.
März
darauffolgenden
Tag
Anhörungstermin
anberaumt
hatte
Verfahrensbevollmächtigte
Betroffenen
nur
Stunden
vorher
Kenntnis
erhalten
Möglichkeit
mehr
hatte
zeitliche
Dispositionen
treffen
Wahrung
Rechte
Betroffenen
Anhörungstermin
verlegen
müssen
.
Amtsgericht
getroffenen
Terminvorbereitungen
können
Beschneidung
elementarer
Rechte
Betroffenen
rechtfertigen
.
Terminverlegung
war
zeitlich
auch
möglich
Betroffene
vorläufigen
Haftanordnung
noch
9
.
März
Zurückweisungshaft
befand
.
bestand
Möglichkeit
Haft
Anhörung
Betroffenen
Anwesenheit
Verfahrensbevollmächtigten
Wege
einstweiligen
Anordnung
verlängern
.
Verfahrensfehler
Amtsgerichts
ist
Wirkung
Zukunft
vgl.
Senat
Beschluss
11
.
Oktober
.
Beschwerdeinstanz
geheilt
worden
.
Beschwerdegericht
hat
Betroffenen
26
.
April
Anwesenheit
Verfahrensbevollmächtigten
nochmals
angehört
30
.
April
Fortdauer
Haft
entschieden
.
ist
30
.
April
Heilung
Verfahrensfehlers
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Januar
.
.
2
.
rechtfertigt
Haftantrag
beteiligten
Behörde
nur
Haftdauer
11
.
Mai
Beschwerdegericht
meint
15
.
Mai
.
Angaben
Behörde
wurden
Passbeschaffungsdokumente
28
.
Februar
Botschaft
eingereicht
.
weiteren
Angaben
benötigten
pakistanischen
Behörden
Bearbeitung
Passersatzausstellung
Sachbeweis
Wochen
.
anschließende
Organisation
unbegleiteten
Rückführung
Flugbuchung
nehme
Wochen
Anspruch
.
Schließlich
wurde
weiterer
Tag
etwa
auftretende
Hindernisse
angesetzt
.
Zugrundelegung
Darstellung
war
nur
Haftanordnung
11
.
Mai
gerechtfertigt
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
FamFG
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
GNotKG
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
30.04.2018