BESCHLUSS 6 . Dezember Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Satz § Abs. Bestimmt Haftrichter Folgetag Termin persönlichen Anhörung Betroffenen beantragt Verfahrensbevollmächtigter Terminkollision Terminverlegung ist Verlegungsantrag auch dann entsprechen bereits organisatorische Vorbereitungen Bereitstellung Betroffenen Ladung Dolmetschers getroffen worden sind . Beschluss 6 . Dezember AG ECLI : : BGH:2018:061218BVZB79.18.0 V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Weinland Richter Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 7 . März Beschluss Landgerichts 3 . Zivilkammer 30 . April Betroffenen Zeitraum 7 . März 29 . April 12 . 15 . Mai Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Bundesrepublik auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene ist pakistanischer Staatsangehöriger . 23 . Februar versuchte grenzüberschreitend verkehrenden Fernbus einzureisen . Dokumente führte wurde Einreise schriftlichem Bescheid Bundespolizei verweigert . Betroffene hatte bereits aufgehalten erfolglos Gewährung Asyl beantragt . Amtsgericht zunächst Wege einstweiligen Anordnung 24 . Februar Sicherungshaft 9 . März angeordnet hatte hat Beschluss 7 . März Haft 22 . Mai Sicherung Zurückweisung Betroffenen angeordnet . Landgericht hat gerichtete Beschwerde Maßgabe zurückgewiesen Haft spätestens 15 . Mai endet . Rechtsbeschwerde beantragt Betroffene Feststellung Beschlüsse Amtsgerichts Landgerichts Zeitraum 7 . März 29 . April 12 . 15 . Mai Rechten verletzt haben . II . Ansicht Beschwerdegerichts ist Anordnung Zurückweisungshaft § Abs. AufenthG rechtmäßig . Amtsgericht Antrag Verfahrensbevollmächtigten Betroffenen Verlegung Anhörungstermins nachgekommen sei begegne bereits erfolgten organisatorischen Aufwandes notwendigen Ladungen rechtlichen Bedenken . . zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Amtsgericht hat Grundsatz fairen Verfahrens verstoßen Antrag Verfahrensbevollmächtigten Betroffenen Verlegung Anhörungstermins nachgekommen ist . Verfahrensbevollmächtigten muss Möglichkeit eingeräumt werden Termin Anhörung Betroffenen teilzunehmen . Grundsatz fairen Verfahrens garantiert Betroffenen Wahrung Rechte Freiheitsentziehungsverfahren Bevollmächtigten Wahl vertreten lassen Anhörung hinzuzuziehen . Vereitelt Gericht Verfahrensgestaltung Teilnahme Bevollmächtigten Anhörung führt Rechtswidrigkeit Haft . kommt Anordnung Haft Fehler beruht vgl. Senat Beschluss 11 . Oktober . . hätte Amtsgericht Terminverlegungsantrag Verfahrensbevollmächtigten Betroffenen entsprechen müssen . hat Antrag Behörde 6 . März Gericht eingegangen war Folgetag 7 . März Uhr Termin Anhörung Betroffenen bestimmt . Verfahrensbevollmächtigte Betroffenen Nachmittag 6 . März Amtsgericht Betroffenen angezeigt hatte wurde Termin 7 . März benachrichtigt . stellte sogleich Hinblick selben Tag Verwaltungsgericht wahrzunehmenden Termin Verlegungsantrag . Hintergrund insbesondere sehr kurzfristigen Ladung hätte Amtsgericht Terminverlegung vornehmen müssen Anhörung Betroffenen Anwesenheit Verfahrensbevollmächtigten erfolgen konnte . Terminverlegung stand Zeitpunkt Eingangs Verlegungsantrags 7 . März Uhr schon organisatorische Maßnahmen Uhr anberaumten Termin erfolgt waren . Bestimmt Haftrichter Folgetag Termin persönlichen Anhörung Betroffenen beantragt Verfahrensbevollmächtigter Terminkollision Terminverlegung ist Verlegungsantrag auch dann entsprechen bereits organisatorische Vorbereitungen Bereitstellung Betroffenen Ladung Dolmetschers getroffen worden sind . hätte Haftrichter Umstandes 6 . März darauffolgenden Tag Anhörungstermin anberaumt hatte Verfahrensbevollmächtigte Betroffenen nur Stunden vorher Kenntnis erhalten Möglichkeit mehr hatte zeitliche Dispositionen treffen Wahrung Rechte Betroffenen Anhörungstermin verlegen müssen . Amtsgericht getroffenen Terminvorbereitungen können Beschneidung elementarer Rechte Betroffenen rechtfertigen . Terminverlegung war zeitlich auch möglich Betroffene vorläufigen Haftanordnung noch 9 . März Zurückweisungshaft befand . bestand Möglichkeit Haft Anhörung Betroffenen Anwesenheit Verfahrensbevollmächtigten Wege einstweiligen Anordnung verlängern . Verfahrensfehler Amtsgerichts ist Wirkung Zukunft vgl. Senat Beschluss 11 . Oktober . Beschwerdeinstanz geheilt worden . Beschwerdegericht hat Betroffenen 26 . April Anwesenheit Verfahrensbevollmächtigten nochmals angehört 30 . April Fortdauer Haft entschieden . ist 30 . April Heilung Verfahrensfehlers vgl. Senat Beschluss 25 . Januar . . 2 . rechtfertigt Haftantrag beteiligten Behörde nur Haftdauer 11 . Mai Beschwerdegericht meint 15 . Mai . Angaben Behörde wurden Passbeschaffungsdokumente 28 . Februar Botschaft eingereicht . weiteren Angaben benötigten pakistanischen Behörden Bearbeitung Passersatzausstellung Sachbeweis Wochen . anschließende Organisation unbegleiteten Rückführung Flugbuchung nehme Wochen Anspruch . Schließlich wurde weiterer Tag etwa auftretende Hindernisse angesetzt . Zugrundelegung Darstellung war nur Haftanordnung 11 . Mai gerechtfertigt . IV . Kostenentscheidung beruht § FamFG . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. GNotKG . Schmidt-Räntsch Göbel Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 30.04.2018