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121 lines
1000 B

BESCHLUSS
19
.
September
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
März
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Auffassung
stellt
Nichtbeachtung
Rechte
Art
.
Abs.
Buchst
.
Satz
zwar
grundlegenden
Verfahrensmangel
Rechtswidrigkeit
Freiheitsentziehung
Folge
hat
ständige
Rspr
.
siehe
nur
Senat
Beschlüsse
18
November
99
;
14
Juli
.
Wiener
Übereinkommen
konsularische
Beziehungen
ist
aber
hier
anwendbar
Vertragsstaat
ist
;
auch
besteht
vergleichbare
völkerrechtliche
Verpflichtung
.
§
AufenthG
vorgesehene
Belehrungspflicht
enthält
Rechtmäßigkeitserfordernis
Haftanordnung
betrifft
Vollzug
Abschiebungshaft
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
/
Entscheidung