BESCHLUSS 19 . September Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 25 . Zivilkammer Landgerichts 26 . März wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Auffassung stellt Nichtbeachtung Rechte Art . Abs. Buchst . Satz zwar grundlegenden Verfahrensmangel Rechtswidrigkeit Freiheitsentziehung Folge hat ständige Rspr . siehe nur Senat Beschlüsse 18 November 99 ; 14 Juli . Wiener Übereinkommen konsularische Beziehungen ist aber hier anwendbar Vertragsstaat ist ; auch besteht vergleichbare völkerrechtliche Verpflichtung . § AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält Rechtmäßigkeitserfordernis Haftanordnung betrifft Vollzug Abschiebungshaft . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. FamFG abgesehen . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung / Entscheidung