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- BESCHLUSS
- 19
- .
- September
- Abschiebungshaftsache
- V.
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 19
- .
- September
- Vorsitzende
- Richterin
- Dr.
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Dr.
- Richterinnen
- Dr.
- Weinland
- beschlossen
- :
- Rechtsbeschwerde
- Beschluss
- 25
- .
- Zivilkammer
- Landgerichts
- 26
- .
- März
- wird
- Kosten
- Betroffenen
- zurückgewiesen
- .
- Gegenstandswert
- Rechtsbeschwerdeverfahrens
- beträgt
- €
- .
- Gründe
- :
- Auffassung
- stellt
- Nichtbeachtung
- Rechte
- Art
- .
- Abs.
- Buchst
- .
- Satz
- zwar
- grundlegenden
- Verfahrensmangel
- Rechtswidrigkeit
- Freiheitsentziehung
- Folge
- hat
- ständige
- Rspr
- .
- siehe
- nur
- Senat
- Beschlüsse
- 18
- November
- 99
- ;
- 14
- Juli
- .
- Wiener
- Übereinkommen
- konsularische
- Beziehungen
- ist
- aber
- hier
- anwendbar
- Vertragsstaat
- ist
- ;
- auch
- besteht
- vergleichbare
- völkerrechtliche
- Verpflichtung
- .
- §
- AufenthG
- vorgesehene
- Belehrungspflicht
- enthält
- Rechtmäßigkeitserfordernis
- Haftanordnung
- betrifft
- Vollzug
- Abschiebungshaft
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- Abs.
- FamFG
- abgesehen
- .
- Schmidt-Räntsch
- Weinland
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Entscheidung
- /
- Entscheidung
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