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4.9 KiB

BESCHLUSS
22
November
Zwangsversteigerungsverfahren
V.
Zivilsenat
hat
22
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Beteiligten
werden
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
April
Beschluss
Amtsgerichts
Haldensleben
12
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Beschluss
19
.
Januar
wurde
Zwangsversteigerung
Eingang
Beschlusses
bezeichneten
Grundstücks
Beteiligten
angeordnet
.
Beteiligte
beantragte
Schreiben
30
.
Oktober
Zulassung
Beitritts
Verfahren
;
bevorrechtigte
Ansprüche
§
Abs.
Nr.
machte
Bescheid
7
.
Dezember
festgesetzten
Schmutzwasserbeitrag
schläge
Februar
geltend
.
Fälligkeit
Beitrags
trat
Bescheid
Monat
Bekanntgabe
.
Amtsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antrag
.
II
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Antrag
zurückzuweisen
Schmutzwasserbeitrag
Anfang
fällig
geworden
länger
Jahre
rückständig
sei
so
Rangklasse
Abs.
gehöre
.
anderer
Fälligkeitszeitpunkt
komme
Betracht
Fälligkeitsbestimmung
Heranziehungsbescheid
seinerzeit
geltenden
Satzung
Beteiligten
beruhe
.
ändere
wirksame
Satzung
erst
Jahr
Kraft
getreten
sei
.
zulässige
Austausch
Ermächtigungsgrundlage
Inkrafttreten
wirksamen
Satzung
Neubescheidung
führe
öffentlichen
Last
zugrunde
liegenden
Beiträge
erstmals
fällig
würden
.
Austausch
wirke
vielmehr
Folge
öffentliche
Last
Anfang
bestehend
anzusehen
sei
.
Zwar
habe
Beteiligte
ausdrücklich
vorgetragen
wirksame
Satzung
Jahr
rückwirkend
erlassen
haben
;
Berufung
Austausch
ergebe
aber
nur
dann
Sinn
Befugnis
Erlass
rückwirkenden
Satzung
Gebrauch
gemacht
habe
.
Dann
könne
nur
ursprünglichen
Fälligkeit
verbleiben
.
gehe
Beteiligte
Berechnung
Säumniszuschläge
selbst
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
.
§
Abs.
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
§
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Rechtsbeschwerdebegründung
vertretenen
Auffassung
kommt
Berechnung
§
Abs.
Nr.
ZVG
festgelegten
Vierjahreszeitraums
Tag
ersten
Beschlagnahme
Grundstücks
Tag
Zuschlags
auszugehen
ist
.
Fällen
ist
Beitrag
Zeitraums
fällig
geworden
.
Recht
geht
Beteiligte
Entstehen
sachlichen
Beitragspflicht
Beitragsfälligkeit
u.a.
wirksame
Satzung
voraussetzt
siehe
Erschließungsbeitragsrecht
nur
219
;
.
.
Frage
steht
Erfordernis
Zeitpunkt
Erlasses
Gebührenbescheids
7
.
Dezember
erfüllt
war
erst
Abwasserabgabensatzung
Abwasserbeseitigungssatzung
Beteiligten
22
.
September
Rechtsgrundlage
Gebührenerhebung
schuf
.
Bestandskraft
Bescheids
hat
allenfalls
Folge
persönliche
Haftung
Adressaten
Höhe
auferlegten
Beitrags
feststeht
;
dingliche
Haftung
Grundstücks
§
Abs.
begründete
Erlass
jedoch
vgl.
Senat
Urt
.
22
.
Mai
.
Beschwerdegericht
angenommene
Rückwirkung
Satzung
Zeitpunkt
Erlasses
Gebührenbescheids
vgl.
Zulässigkeit
Rückwirkung
2
gibt
nämlich
Anhaltspunkte
.
Regelung
§
ist
Satzung
Beteiligte
Beschwerdegericht
Parallelverfahren
vorgelegt
hat
zwar
rückwirkend
erst
1
.
Januar
Kraft
getreten
.
schließt
frühere
Entstehen
sachlichen
Beitragspflicht
auch
frühere
Fälligkeit
Beitrags
.
Erfolg
macht
Beteiligte
geltend
Beitragspflicht
1
.
Januar
besteht
.
Zeitpunkt
bildet
Satzung
22
.
September
Rechtsgrundlage
Gebührenerhebung
.
Inkrafttreten
Satzung
bewirkte
vorher
erlassener
Entstehens
Beitragspflicht
zunächst
rechtswidriger
Beitragsbescheid
rechtmäßig
wurde
;
Bundesverwaltungsgericht
ständiger
Rechtsprechung
anerkannte
Möglichkeit
nachträglichen
Heilung
Beitragsbescheiden
Erschließungsbeitragsrecht
.
;
NVwZ
;
gilt
auch
nachträglich
hinzugetretene
Heilung
Betracht
kommende
Ereignis
Erlass
gültigen
Beitragssatzung
besteht
.
13
.
Oktober
DVBl
.
;
vgl.
auch
BVerwG
aaO
.
2
.
Entstehen
sachlichen
Beitragspflicht
hat
Folge
1
.
Januar
auch
Grundstück
ruhende
öffentliche
Last
Abs.
entstanden
ist
ist
ausschließlich
sachlichen
Beitragspflicht
Beitragsbescheid
abhängig
MO
.
Befriedigungsrecht
Beteiligten
Versteigerungsobjekt
Schmutzwasserbeitrags
besteht
somit
erst
Zeitpunkt
.
Vierjahreszeitraum
§
Abs.
Nr.
ist
Fall
gewahrt
.
Legt
Berechnung
Tag
ersten
Beschlagnahme
Grundstücks
zugrunde
ergibt
weiteres
erfolgte
Beschluss
Amtsgerichts
19
.
Januar
.
Sieht
Erteilung
Zuschlags
maßgebenden
Berechnungszeitpunkt
gehört
Beitrag
Rangklasse
Berechtigte
Vierjahreszeitraums
Anspruchs
Entrichtung
Beitrags
Beschlagnahme
Grundstücks
erwirkt
hat
Stöber
18
.
Aufl
.
§
Anm
.
.
Voraussetzung
liegt
hier
Antrag
Zulassung
Beitritts
November
Amtsgericht
eingegangen
ist
Zulassung
Beitritts
Beteiligten
Beschlagnahme
Grundstücks
gilt
Abs.
.
3
.
Somit
haben
Vorinstanzen
Unrecht
Antrag
Beteiligten
zurückgewiesen
.
angefochtenen
Beschlüsse
sind
aufzuheben
.
Beschwerdegericht
muss
erneuten
Entscheidung
Berücksichtigung
Beitragsfälligkeit
1
.
Januar
Höhe
Säumniszuschläge
befinden
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Haldensleben
Entscheidung
Entscheidung
30.04.2007