BESCHLUSS 22 November Zwangsversteigerungsverfahren V. Zivilsenat hat 22 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsmittel Beteiligten werden Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 30 . April Beschluss Amtsgerichts Haldensleben 12 . März aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Beschluss 19 . Januar wurde Zwangsversteigerung Eingang Beschlusses bezeichneten Grundstücks Beteiligten angeordnet . Beteiligte beantragte Schreiben 30 . Oktober Zulassung Beitritts Verfahren ; bevorrechtigte Ansprüche § Abs. Nr. machte Bescheid 7 . Dezember festgesetzten Schmutzwasserbeitrag € schläge Februar geltend . Fälligkeit Beitrags trat Bescheid Monat Bekanntgabe . Amtsgericht hat Antrag zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Beteiligten ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Antrag . II . Auffassung Beschwerdegerichts ist Antrag zurückzuweisen Schmutzwasserbeitrag Anfang fällig geworden länger Jahre rückständig sei so Rangklasse Abs. gehöre . anderer Fälligkeitszeitpunkt komme Betracht Fälligkeitsbestimmung Heranziehungsbescheid seinerzeit geltenden Satzung Beteiligten beruhe . ändere wirksame Satzung erst Jahr Kraft getreten sei . zulässige Austausch Ermächtigungsgrundlage Inkrafttreten wirksamen Satzung Neubescheidung führe öffentlichen Last zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden . Austausch wirke vielmehr Folge öffentliche Last Anfang bestehend anzusehen sei . Zwar habe Beteiligte ausdrücklich vorgetragen wirksame Satzung Jahr rückwirkend erlassen haben ; Berufung Austausch ergebe aber nur dann Sinn Befugnis Erlass rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe . Dann könne nur ursprünglichen Fälligkeit verbleiben . gehe Beteiligte Berechnung Säumniszuschläge selbst . hält rechtlichen Nachprüfung stand . . § Abs. Nr. statthafte auch Übrigen zulässige § Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung kommt Berechnung § Abs. Nr. ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums Tag ersten Beschlagnahme Grundstücks Tag Zuschlags auszugehen ist . Fällen ist Beitrag Zeitraums fällig geworden . Recht geht Beteiligte Entstehen sachlichen Beitragspflicht Beitragsfälligkeit u.a. wirksame Satzung voraussetzt siehe Erschließungsbeitragsrecht nur 219 ; . . Frage steht Erfordernis Zeitpunkt Erlasses Gebührenbescheids 7 . Dezember erfüllt war erst Abwasserabgabensatzung Abwasserbeseitigungssatzung Beteiligten 22 . September Rechtsgrundlage Gebührenerhebung schuf . Bestandskraft Bescheids hat allenfalls Folge persönliche Haftung Adressaten Höhe auferlegten Beitrags feststeht ; dingliche Haftung Grundstücks § Abs. begründete Erlass jedoch vgl. Senat Urt . 22 . Mai . Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung Satzung Zeitpunkt Erlasses Gebührenbescheids vgl. Zulässigkeit Rückwirkung 2 gibt nämlich Anhaltspunkte . Regelung § ist Satzung Beteiligte Beschwerdegericht Parallelverfahren vorgelegt hat zwar rückwirkend erst 1 . Januar Kraft getreten . schließt frühere Entstehen sachlichen Beitragspflicht auch frühere Fälligkeit Beitrags . Erfolg macht Beteiligte geltend Beitragspflicht 1 . Januar besteht . Zeitpunkt bildet Satzung 22 . September Rechtsgrundlage Gebührenerhebung . Inkrafttreten Satzung bewirkte vorher erlassener Entstehens Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wurde ; Bundesverwaltungsgericht ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit nachträglichen Heilung Beitragsbescheiden Erschließungsbeitragsrecht . ; NVwZ ; gilt auch nachträglich hinzugetretene Heilung Betracht kommende Ereignis Erlass gültigen Beitragssatzung besteht . 13 . Oktober DVBl . ; vgl. auch BVerwG aaO . 2 . Entstehen sachlichen Beitragspflicht hat Folge 1 . Januar auch Grundstück ruhende öffentliche Last Abs. entstanden ist ist ausschließlich sachlichen Beitragspflicht Beitragsbescheid abhängig MO . Befriedigungsrecht Beteiligten Versteigerungsobjekt Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst Zeitpunkt . Vierjahreszeitraum § Abs. Nr. ist Fall gewahrt . Legt Berechnung Tag ersten Beschlagnahme Grundstücks zugrunde ergibt weiteres erfolgte Beschluss Amtsgerichts 19 . Januar . Sieht Erteilung Zuschlags maßgebenden Berechnungszeitpunkt gehört Beitrag Rangklasse Berechtigte Vierjahreszeitraums Anspruchs Entrichtung Beitrags Beschlagnahme Grundstücks erwirkt hat Stöber 18 . Aufl . § Anm . . Voraussetzung liegt hier Antrag Zulassung Beitritts November Amtsgericht eingegangen ist Zulassung Beitritts Beteiligten Beschlagnahme Grundstücks gilt Abs. . 3 . Somit haben Vorinstanzen Unrecht Antrag Beteiligten zurückgewiesen . angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben . Beschwerdegericht muss erneuten Entscheidung Berücksichtigung Beitragsfälligkeit 1 . Januar Höhe Säumniszuschläge befinden . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Haldensleben Entscheidung Entscheidung 30.04.2007