You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1791 lines
14 KiB

BESCHLUSS
12
.
März
Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Art
.
Abs.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Auslegung
Art
.
Abs.
lit
.
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Erfasst
Begriff
dinglichen
Rechts
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
Mai
Insolvenzverfahren
.
Nr.
S.
nationale
Regelung
§
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abgabenordnung
enthalten
ist
Grundsteuerforderungen
Gesetzes
öffentliche
Last
Grundstück
ruhen
Eigentümer
insoweit
Zwangsvollstreckung
Grundbesitz
dulden
muss
?
Beschluss
12
.
März
AG
Burgwedel
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Auslegung
Art
.
Abs.
lit
.
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Erfasst
Begriff
dinglichen
Rechts
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
Mai
Insolvenzverfahren
.
Nr.
S.
nationale
Regelung
§
Grundsteuergesetzes
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abgabenordnung
enthalten
ist
Grundsteuerforderungen
Gesetzes
öffentliche
Last
Grundstück
ruhen
Eigentümer
insoweit
Zwangsvollstreckung
Grundbesitz
dulden
muss
?
Gründe
:
Schuldnerin
Société
französischem
Recht
ist
Eigentümerin
Rubrum
genannten
Grundstücks
.
Urteil
6
.
Mai
ordnete
Tribunal
Instance
Betriebssanierungsverfahren
Schuldnerin
beauftragte
gerichtlich
bestellten
Verwalter
Betreuung
judiciaire
avec
d‘assistance
.
15
.
Mai
beantragte
Gemeinde
rückständiger
Grundsteuern
Zeit
1
.
Oktober
30
.
Juni
Höhe
Zwangsversteigerung
Grundstücks
bescheinigte
Vollstreckbarkeit
Forderungen
.
21
.
Mai
hat
Amtsgericht
Zwangsversteigerung
angeordnet
.
gerichteten
Erinnerung
Schuldnerin
hat
abgeholfen
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
will
Schuldnerin
erreichen
Anordnung
Zwangsversteigerung
aufgehoben
Zwangsversteigerungsvermerk
Grundbuch
gelöscht
wird
.
II
.
Begründetheit
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaften
§
auch
Übrigen
zulässigen
Rechtsbeschwerde
hängt
entscheidungserheblicher
Weise
Beantwortung
Tenor
formulierten
Vorlagefrage
Gerichtshof
Europäischen
Union
.
1
.
Anwendungsbereich
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
Mai
Insolvenzverfahren
.
Nr.
S.
zuletzt
Durchführungsverordnung
Nr.
663/2014
Rates
5
.
Juni
ABl
.
Nr.
S.
geänderten
Fassung
Europäische
Insolvenzverordnung
nachfolgend
EuInsVO
ist
räumlich
auch
sachlich
eröffnet
.
Verfahren
"
redressement
"
handelt
Art
.
Buchstabe
.
V.m
.
Anhang
Verordnung
genannten
Insolvenzverfahren
.
Schuldnerin
auftretende
"
administrateur
judiciaire
"
gehört
Art
.
Buchstabe
.
V.m
.
Anhang
Verordnung
bezeichneten
Verwaltern
.
Europäische
Insolvenzverordnung
geht
Anwendungsbereich
Vorschriften
§
§
.
InsO
geregelten
deutschen
Internationalen
vgl.
Senat
Beschluss
3
.
Februar
.
.
2
.
.
Abs.
EuInsVO
unterliegt
Insolvenzverfahren
französischen
Recht
.
regelt
auch
Verfahrenseröffnung
Rechtsverfolgungsmaßnahmen
einzelner
Gläubiger
Art
.
Abs.
Satz
Buchstabe
.
Feststellungen
französischen
Recht
Beschwerdegericht
erforderlich
gehalten
hat
kann
Senat
selbst
treffen
näher
Beschluss
3
.
Februar
.
.
begründet
Eröffnung
redressement
allgemeines
Vollstreckungsverbot
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Code
.
dinglich
gesicherte
Gläubiger
Fiskus
Sozialversicherungsträger
bestehen
Sonderregelungen
vgl.
Pérochon
Entreprises
10
.
Aufl
.
.
.
;
Französisches
Wirtschaftsrecht
3
.
Aufl
.
.
;
MünchKomm-InsO/Niggemann
2
.
Aufl
.
Anhang
Länderbericht
.
11
;
Bauerreis
Handbuch
Insolvenzrecht
]
Länderbericht
.
.
Allerdings
bleiben
Art
.
Abs.
EuInsVO
dingliche
Rechte
Gläubigers
Dritten
unbeweglichen
Gegenständen
Gebiet
anderen
Mitgliedstaats
befinden
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
unberührt
.
3
.
deutschem
Recht
sind
Grundsteuerforderungen
Anordnung
Zwangsversteigerung
geführt
haben
öffentliche
Lasten
gemäß
Grundsteuergesetz
GrStG
.
Öffentliche
Lasten
beruhen
zwar
öffentlichem
Recht
.
sind
aber
dingliche
Verwertungsrechte
Eigentümer
gemäß
§
Abs.
Satz
AO
Zwangsvollstreckung
Grundstück
dulden
muss
vgl.
BVerwG
.
entsprechen
Grundpfandrecht
vgl.
nur
Klein/Rüsken
12
.
Aufl
.
.
3
;
Driehaus
Ausbaubeiträge
9
.
Aufl
.
.
.
Einzelnen
:
Maßgebliche
Normen
deutschen
Rechts
:
GrStG
bestimmt
Überschrift
Dingliche
Haftung
:
Grundsteuer
ruht
Steuergegenstand
öffentliche
Last
.
Abs.
Satz
Abgabenordnung
bestimmt
:
Steuer
öffentliche
Last
Grundbesitz
ruht
hat
Eigentümer
Zwangsvollstreckung
Grundbesitz
dulden
.
Abs.
Zwangsversteigerungsgesetzes
lautet
auszugsweise
folgt
:
Recht
Befriedigung
Grundstück
gewähren
folgender
Rangordnung
:
3
.
Ansprüche
Entrichtung
öffentlichen
Lasten
Grundstücks
letzten
Jahren
rückständigen
Beträge
;
wiederkehrende
Leistungen
insbesondere
Grundsteuern
Zinsen
Zuschläge
Rentenleistungen
genießen
Vorrecht
nur
laufenden
Beträge
Rückstände
letzten
Jahren
.
4
.
Ansprüche
Rechten
Grundstück
Entstehung
öffentlichen
Last
bedarf
gesetzlichen
Regelung
§
GrStG
enthalten
ist
.
Begriff
selbst
ist
gesetzlich
definiert
.
besteht
aber
Einigkeit
öffentliche
Last
Abgabenverpflichtung
ist
öffentlichem
Recht
beruht
wiederkehrende
einmalige
Geldleistung
erfüllen
ist
nur
persönliche
Haftung
Schuldners
auch
dingliche
Haftung
voraussetzt
vgl.
nur
Senat
Beschluss
30
.
März
.
.
Öffentliche
Lasten
entstehen
unabhängig
Zwangsversteigerungsverfahren
eingeleitet
worden
ist
Urteil
18
.
Februar
ZR
.
6
;
Senat
Beschluss
6
.
Oktober
.
.
Grundbuch
werden
eingetragen
§
.
Grundsteuer
ist
einzige
Steuer
öffentliche
Last
begründet
.
Grundstücksbezogene
Beiträge
Abgaben
sind
häufig
öffentliche
Lasten
ausgestaltet
.
Bundesrecht
gilt
Beispiel
Erschließungskosten
Baugesetzbuch
Abs.
BauGB
.
sieht
Landesrecht
öffentliche
Lasten
.
Beispielsweise
können
Kommunalabgaben
Anliegerbeiträge
Kosten
Abwasserversorgung
Abwasserbeseitigung
öffentliche
Lasten
sein
näher
Senat
Beschluss
30
.
März
.
f.
;
Stöber
20
.
Aufl
.
.
.
.
Auch
Art
öffentlichen
Lasten
gilt
regelmäßig
§
Abs.
Satz
angeordnete
Duldungspflicht
Eigentümers
.
öffentliche
Last
gemäß
§
GrStG
ist
Hypothek
akzessorisch
Bestehen
Abgabenschuld
abhängt
BVerwG
NVwZ
;
Grundsteuergesetz
8
.
Aufl
.
.
.
setzt
aber
notwendig
Eigentümer
selbst
Steuer
schuldet
persönlich
also
sonstigen
Vermögen
haftet
.
Vielmehr
bleibt
bestehen
Grundstück
Festsetzung
Steuerforderung
veräußert
wird
Forderung
fällig
vollstreckbar
ist
.
§
Abs.
Satz
muss
neue
Eigentümer
Vollstreckung
Grundstück
dulden
vgl.
Urteil
18
.
Februar
ZR
.
11
;
;
Loose
AO/FGO
Stand
:
Oktober
§
.
jeweils
.
öffentliche
Last
begründet
also
zusätzliche
Sachhaftung
vgl.
Troll/Eisele
aaO
.
öffentlichen
Last
§
GrStG
kann
Finanzbehörde
Grundstück
vollstrecken
also
insbesondere
hier
Zwangsversteigerung
beantragen
.
verfahren
werden
laufende
rückständige
Grundsteuerforderungen
letzten
Jahren
privilegiert
§
Abs.
Nr.
haben
Erlösverteilung
Vorrang
Rechten
Grundstück
.
zählen
insbesondere
Grundpfandrechte
Kreditgebern
etwa
Hypotheken
Grundschulden
§
Abs.
Nr.
.
Ältere
Rückstände
verlieren
Privilegierung
zwar
bleiben
aber
öffentliche
Last
Vollstreckung
Grundstück
ermöglicht
Senat
Beschluss
6
.
Oktober
.
.
Insolvenzverfahrens
steht
Finanzbehörde
öffentlichen
Last
Recht
abgesonderte
Befriedigung
§
InsO
vgl.
Urteil
18
.
Februar
ZR
.
.
Insoweit
unterscheiden
öffentliche
Lasten
sogenannten
Privilegien
romanischen
Rechtsordnungen
Inhaber
vorrangige
Befriedigung
beschränkt
sind
vgl.
etwa
Dingliche
Sicherungsrechte
Insolvenz
S.
.
;
Art
.
.
.
Art
.
EuInsVO
fallen
sollen
so
Bericht
EUÜbereinkommen
Insolvenzverfahren
Nr.
abgedruckt
u.a.
Stoll
Vorschläge
Gutachten
Umsetzung
EU-Übereinkommens
Insolvenzverfahren
.
4
.
öffentliche
Last
gemäß
§
GrStG
dingliches
Recht
Sinne
Art
.
Abs.
EuInsVO
einzuordnen
ist
lässt
Entscheidung
Senat
erforderlichen
Gewissheit
beantworten
vgl.
.
.
.
Auslegung
Art
.
Abs.
EuInsVO
besteht
Rechtsliteratur
Einigkeit
.
Teilweise
wird
Bestimmung
Kollisionsnorm
verstanden
.
Ergebnis
soll
sitae
hier
also
deutsche
Recht
entscheiden
dingliches
Recht
vorliegt
vgl.
etwa
Paulus
EuInsVO
4
.
Aufl
.
Art
.
.
7
;
DuursmaKepplinger
EuInsVO
Art
.
.
.
Überwiegend
wird
angenommen
Begriff
dinglichen
Rechts
autonom
auszulegen
sei
vgl.
nur
MünchKomm-BGB/Kindler
6
.
Aufl
.
Art
.
.
4
;
Art
.
EGInsVO
.
7
;
FK-InsO/Wenner/Schuster
7
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Wenner
Handbuch
Insolvenzverwaltung
9
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
erläuternde
Bericht
ist
insoweit
eindeutig
.
Einerseits
soll
Regel
sitae
Einordnung
dingliches
Recht
bestimmen
Virgós/Schmit
aaO
Nr.
andererseits
soll
Art
.
Abs.
EuInsVO
aber
unangemessen
weit
ausgelegt
werden
aaO
Nr.
.
vorlegende
Senat
geht
jedenfalls
Art
.
Abs.
EuInsVO
allein
anwendbar
ist
Recht
sitae
dinglich
anzusehen
ist
.
Vielmehr
dürften
Art
.
Abs.
eigenständige
autonom
auszulegende
Vorgaben
Auslegung
Art
.
Abs.
EuInsVO
entnehmen
sein
Sinne
auch
aaO
Nr.
;
.
erläuternden
Bericht
muss
dingliches
Recht
ausgehend
Auflistung
Art
.
Abs.
EuInsVO
Verständnis
dinglichen
Rechts
EuGVVO
zentrale
Eigenschaften
aufweisen
vgl.
Virgós/Schmit
aaO
Nr.
:
muss
direkt
unmittelbar
Sache
selbst
gebunden
sein
zwar
unabhängig
Frage
Vermögen
betreffende
Sache
gehört
unabhängig
Verhältnis
Rechtsinhabers
anderen
Person
.
-9-
Weiter
muss
dingliches
Recht
absoluten
Charakter
haben
.
bedeutet
Rechtsinhaber
Recht
Zustimmung
missachtet
beeinträchtigt
einklagen
kann
dingliche
Recht
Veräußerung
Sache
Dritte
bestehen
bleibt
Recht
auch
Einzelrechtsverfolgung
Dritte
Gesamtverfahren
verbundene
Absonderung
individuelle
Befriedigung
bestehen
bleibt
.
Anforderungen
erfüllt
Grundsteuerforderung
Gesetzes
öffentliche
Last
Grundstück
ruht
§
GrStG
.
führt
Haftung
Grundstücks
Veräußerung
bestehen
bleibt
Dritten
entgegengehalten
werden
kann
Insolvenz
Absonderungsrecht
begründet
.
bedarf
jedoch
Klärung
Gerichtshof
Europäischen
Union
Ergebnis
Zweck
Art
.
EuInsVO
Gesamtkonzept
Europäischen
Insolvenzverordnung
vereinbaren
ist
.
Grundziel
Insolvenzstatut
abweichenden
Anknüpfung
dinglicher
Rechte
Verordnung
ist
Gewährleistung
Vertrauensschutz
Rechtssicherheit
24
.
Erwägungsgrund
.
Rechten
besteht
besonderes
Bedürfnis
Gewährung
Krediten
erheblicher
Bedeutung
sind
.
soll
Begründung
Gültigkeit
Tragweite
Recht
Belegenheitsorts
richten
;
Inhaber
Absonderungsrechts
soll
Recht
Sicherungsgegenstand
weiter
geltend
machen
können
25
.
Erwägungsgrund
.
erläuternde
Bericht
hebt
Hilfe
dinglicher
Rechte
möglich
sei
Kredite
erlangen
Art
Garantien
eingeräumt
bekäme
vgl.
Virgós/Schmit
aaO
Nr.
.
Interessen
öffentlicher
Gläubiger
hier
Finanzbehörde
unterscheiden
privater
Kreditgläubiger
wesentlichen
Punkten
.
gewisser
Weise
vertraut
allerdings
auch
Finanzbehörde
Sicherung
öffentliche
Last
wesentliche
Vereinfachung
Verwaltung
bewirkt
.
Beispielsweise
muss
Stundung
Aussetzung
Vollziehung
offener
Grundsteuerforderungen
prüfen
Anspruch
gefährdet
ist
.
Wären
Grundsteuerforderungen
gesichert
müsste
Finanzbehörde
Fällen
Leistung
Sicherheiten
verlangen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Gleichwohl
liegt
öffentlichen
Last
Kreditgewährung
zugrunde
Bedingungen
typischerweise
schutzwürdigen
Vertrauen
Fortbestand
Grundpfandrechte
Insolvenz
Schuldners
vereinbart
werden
.
öffentliche
Last
deutschen
Zwangsversteigerungsverfahren
Rechten
Kreditgläubiger
jedenfalls
teilweise
Rang
vorgeht
bewirkt
sogar
Schlechterstellung
Kreditgläubiger
Schutz
Art
.
EuInsVO
dienen
soll
.
berücksichtigen
ist
schließlich
Ausnahmecharakters
Art
.
EuInsVO
enge
Auslegung
Norm
geboten
ist
Virgós/Schmit
aaO
Nr.
.
weite
Auslegung
sitae
weitem
Umfang
berücksichtigte
könnte
Sanierungsbemühungen
ausländischer
Insolvenzverwalter
erschweren
vgl.
Mohrbutter/Ringstmeier
Handbuch
Insolvenzverwaltung
9
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
IV
.
Vorlagefrage
ist
entscheidungserheblich
.
1
.
Ist
öffentliche
Last
dingliches
Recht
Sinne
europäischen
muss
Rechtsbeschwerde
zurückgewiesen
werden
.
öffentliche
Last
entstand
Art
.
Abs.
voraussetzt
vgl.
Virgós/Schmit
aaO
Nr.
jedenfalls
überwiegend
Eröffnung
redressement
.
Steuer
entsteht
Beginn
Jahres
Abs.
GrStG
.
Selbst
Zeit
Verfahrenseröffnung
entfallenden
Steuern
dingliches
Recht
mehr
begründen
sollten
wären
Forderungen
Zeit
1
.
Oktober
5
.
Mai
Verfahrenseröffnung
entstanden
.
Rechtsfolge
ließe
Eröffnung
redressement
öffentliche
gemäß
Art
.
Abs.
unberührt
.
Vollstreckungsbeschränkungen
Recht
Belegenheitsortes
berücksichtigen
sind
Art
.
Abs.
EuInsVO
Sachnorm
enthält
dingliche
Recht
Eröffnung
Hauptinsolvenzverfahrens
gänzlich
unbeeinträchtigt
bleibt
ist
zwar
umstritten
vgl.
nur
MünchKommBGB/Kindler
6
.
Aufl
.
Art
.
.
.
hier
aber
unerheblich
.
deutsche
Insolvenzrecht
sieht
Einschränkungen
Vollstreckung
Recht
abgesonderte
Befriedigung
gemäß
InsO
.
Erfolg
rügt
Schuldnerin
Antrag
Anordnung
Zwangsversteigerung
sei
französischen
Insolvenzverwalter
bekanntgegeben
worden
.
Bekanntgabe
erforderlich
ist
richtet
deutschem
Verfahrensrecht
.
ist
Bekanntgabe
Antrags
Finanzbehörde
Schuldner
Insolvenzverwalter
Vollstreckungserfordernis
Bedeutung
wirksame
Anordnung
Zwangsversteigerung
vgl.
Stöber
20
.
Aufl
.
.
.
;
.
Übrigen
Voraussetzungen
Beginn
Zwangsvollstreckung
vorliegen
hat
Vollstreckungsgericht
Beitreibung
Steuerschulden
anders
Vollstreckung
Urteilen
prüfen
.
ist
vielmehr
Aufgabe
Finanzbehörde
vgl.
Senat
Beschluss
14
Juli
.
Zuständige
Behörde
ist
niedersächsischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Gemeinde
§
Abs.
.
Bestätigt
hier
Antrag
Voraussetzungen
Vollstreckung
vorliegen
sind
Gerichte
gebunden
§
Abs.
Satz
.
Insbesondere
darf
Vollstreckungsgericht
prüfen
Duldungsbescheid
ausländischen
Insolvenzverwalter
erforderlich
ergangen
ist
MünchKomm-InsO/Ganter
3
.
Aufl
.
.
.
Schuldnerin
Insolvenzverwalter
kann
insoweit
Rechtsbehelfe
Finanzgerichten
ergreifen
vgl.
53
;
.
Schließlich
ist
unerheblich
Anordnung
Eröffnung
redressement
Schuldnerin
Insolvenzverwalter
zugestellt
worden
ist
.
Selbst
Zustellung
Insolvenzverwalter
erforderlich
sein
sollte
stellt
jedenfalls
Grund
Aufhebung
Anordnung
.
2
.
Ist
öffentliche
Last
dingliches
Recht
Sinne
Art
.
Abs.
hat
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
Anordnung
Zwangsversteigerung
ist
aufzuheben
Versteigerungsvermerk
Grundbuch
löschen
.
Art
.
Abs.
maßgeblichen
französischen
Insolvenzstatut
begründet
Verfahren
redressement
judiciaire
ausgeführt
Vollstreckungsverbot
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Code
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Burgwedel
Entscheidung
23.10.2013
LG
Entscheidung