BESCHLUSS 12 . März Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja Art . Abs. Gerichtshof Europäischen Union wird Auslegung Art . Abs. lit . folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Erfasst Begriff dinglichen Rechts Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 29 . Mai Insolvenzverfahren . Nr. S. nationale Regelung § . V.m . § Abs. Satz Abgabenordnung enthalten ist Grundsteuerforderungen Gesetzes öffentliche Last Grundstück ruhen Eigentümer insoweit Zwangsvollstreckung Grundbesitz dulden muss ? Beschluss 12 . März AG Burgwedel V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . Gerichtshof Europäischen Union wird Auslegung Art . Abs. lit . folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Erfasst Begriff dinglichen Rechts Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 29 . Mai Insolvenzverfahren . Nr. S. nationale Regelung § Grundsteuergesetzes . V.m . § Abs. Satz Abgabenordnung enthalten ist Grundsteuerforderungen Gesetzes öffentliche Last Grundstück ruhen Eigentümer insoweit Zwangsvollstreckung Grundbesitz dulden muss ? Gründe : Schuldnerin Société französischem Recht ist Eigentümerin Rubrum genannten Grundstücks . Urteil 6 . Mai ordnete Tribunal Instance Betriebssanierungsverfahren Schuldnerin beauftragte gerichtlich bestellten Verwalter Betreuung judiciaire avec d‘assistance . 15 . Mai beantragte Gemeinde rückständiger Grundsteuern Zeit 1 . Oktober 30 . Juni Höhe € Zwangsversteigerung Grundstücks bescheinigte Vollstreckbarkeit Forderungen . 21 . Mai hat Amtsgericht Zwangsversteigerung angeordnet . gerichteten Erinnerung Schuldnerin hat abgeholfen . Landgericht hat sofortige Beschwerde zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde will Schuldnerin erreichen Anordnung Zwangsversteigerung aufgehoben Zwangsversteigerungsvermerk Grundbuch gelöscht wird . II . Begründetheit § Abs. Satz Nr. statthaften § auch Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde hängt entscheidungserheblicher Weise Beantwortung Tenor formulierten Vorlagefrage Gerichtshof Europäischen Union . 1 . Anwendungsbereich Verordnung Nr. Rates 29 . Mai Insolvenzverfahren . Nr. S. zuletzt Durchführungsverordnung Nr. 663/2014 Rates 5 . Juni ABl . Nr. S. geänderten Fassung Europäische Insolvenzverordnung nachfolgend EuInsVO ist räumlich auch sachlich eröffnet . Verfahren " redressement " handelt Art . Buchstabe . V.m . Anhang Verordnung genannten Insolvenzverfahren . Schuldnerin auftretende " administrateur judiciaire " gehört Art . Buchstabe . V.m . Anhang Verordnung bezeichneten Verwaltern . Europäische Insolvenzverordnung geht Anwendungsbereich Vorschriften § § . InsO geregelten deutschen Internationalen vgl. Senat Beschluss 3 . Februar . . 2 . . Abs. EuInsVO unterliegt Insolvenzverfahren französischen Recht . regelt auch Verfahrenseröffnung Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger Art . Abs. Satz Buchstabe . Feststellungen französischen Recht Beschwerdegericht erforderlich gehalten hat kann Senat selbst treffen näher Beschluss 3 . Februar . . begründet Eröffnung redressement allgemeines Vollstreckungsverbot Art . Abs. . V.m . Art . Abs. Code . dinglich gesicherte Gläubiger Fiskus Sozialversicherungsträger bestehen Sonderregelungen vgl. Pérochon Entreprises 10 . Aufl . . . ; Französisches Wirtschaftsrecht 3 . Aufl . . ; MünchKomm-InsO/Niggemann 2 . Aufl . Anhang Länderbericht . 11 ; Bauerreis Handbuch Insolvenzrecht ] Länderbericht . . Allerdings bleiben Art . Abs. EuInsVO dingliche Rechte Gläubigers Dritten unbeweglichen Gegenständen Gebiet anderen Mitgliedstaats befinden Eröffnung Insolvenzverfahrens unberührt . 3 . deutschem Recht sind Grundsteuerforderungen Anordnung Zwangsversteigerung geführt haben öffentliche Lasten gemäß Grundsteuergesetz GrStG . Öffentliche Lasten beruhen zwar öffentlichem Recht . sind aber dingliche Verwertungsrechte Eigentümer gemäß § Abs. Satz AO Zwangsvollstreckung Grundstück dulden muss vgl. BVerwG . entsprechen Grundpfandrecht vgl. nur Klein/Rüsken 12 . Aufl . . 3 ; Driehaus Ausbaubeiträge 9 . Aufl . . . Einzelnen : Maßgebliche Normen deutschen Rechts : GrStG bestimmt Überschrift Dingliche Haftung : Grundsteuer ruht Steuergegenstand öffentliche Last . Abs. Satz Abgabenordnung bestimmt : Steuer öffentliche Last Grundbesitz ruht hat Eigentümer Zwangsvollstreckung Grundbesitz dulden . Abs. Zwangsversteigerungsgesetzes lautet auszugsweise folgt : Recht Befriedigung Grundstück gewähren folgender Rangordnung : 3 . Ansprüche Entrichtung öffentlichen Lasten Grundstücks letzten Jahren rückständigen Beträge ; wiederkehrende Leistungen insbesondere Grundsteuern Zinsen Zuschläge Rentenleistungen genießen Vorrecht nur laufenden Beträge Rückstände letzten Jahren . 4 . Ansprüche Rechten Grundstück Entstehung öffentlichen Last bedarf gesetzlichen Regelung § GrStG enthalten ist . Begriff selbst ist gesetzlich definiert . besteht aber Einigkeit öffentliche Last Abgabenverpflichtung ist öffentlichem Recht beruht wiederkehrende einmalige Geldleistung erfüllen ist nur persönliche Haftung Schuldners auch dingliche Haftung voraussetzt vgl. nur Senat Beschluss 30 . März . . Öffentliche Lasten entstehen unabhängig Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist Urteil 18 . Februar ZR . 6 ; Senat Beschluss 6 . Oktober . . Grundbuch werden eingetragen § . Grundsteuer ist einzige Steuer öffentliche Last begründet . Grundstücksbezogene Beiträge Abgaben sind häufig öffentliche Lasten ausgestaltet . Bundesrecht gilt Beispiel Erschließungskosten Baugesetzbuch Abs. BauGB . sieht Landesrecht öffentliche Lasten . Beispielsweise können Kommunalabgaben Anliegerbeiträge Kosten Abwasserversorgung Abwasserbeseitigung öffentliche Lasten sein näher Senat Beschluss 30 . März . f. ; Stöber 20 . Aufl . . . . Auch Art öffentlichen Lasten gilt regelmäßig § Abs. Satz angeordnete Duldungspflicht Eigentümers . öffentliche Last gemäß § GrStG ist Hypothek akzessorisch Bestehen Abgabenschuld abhängt BVerwG NVwZ ; Grundsteuergesetz 8 . Aufl . . . setzt aber notwendig Eigentümer selbst Steuer schuldet persönlich also sonstigen Vermögen haftet . Vielmehr bleibt bestehen Grundstück Festsetzung Steuerforderung veräußert wird Forderung fällig vollstreckbar ist . § Abs. Satz muss neue Eigentümer Vollstreckung Grundstück dulden vgl. Urteil 18 . Februar ZR . 11 ; ; Loose AO/FGO Stand : Oktober § . jeweils . öffentliche Last begründet also zusätzliche Sachhaftung vgl. Troll/Eisele aaO . öffentlichen Last § GrStG kann Finanzbehörde Grundstück vollstrecken also insbesondere hier Zwangsversteigerung beantragen . verfahren werden laufende rückständige Grundsteuerforderungen letzten Jahren privilegiert § Abs. Nr. haben Erlösverteilung Vorrang Rechten Grundstück . zählen insbesondere Grundpfandrechte Kreditgebern etwa Hypotheken Grundschulden § Abs. Nr. . Ältere Rückstände verlieren Privilegierung zwar bleiben aber öffentliche Last Vollstreckung Grundstück ermöglicht Senat Beschluss 6 . Oktober . . Insolvenzverfahrens steht Finanzbehörde öffentlichen Last Recht abgesonderte Befriedigung § InsO vgl. Urteil 18 . Februar ZR . . Insoweit unterscheiden öffentliche Lasten sogenannten Privilegien romanischen Rechtsordnungen Inhaber vorrangige Befriedigung beschränkt sind vgl. etwa Dingliche Sicherungsrechte Insolvenz S. . ; Art . . . Art . EuInsVO fallen sollen so Bericht EUÜbereinkommen Insolvenzverfahren Nr. abgedruckt u.a. Stoll Vorschläge Gutachten Umsetzung EU-Übereinkommens Insolvenzverfahren . 4 . öffentliche Last gemäß § GrStG dingliches Recht Sinne Art . Abs. EuInsVO einzuordnen ist lässt Entscheidung Senat erforderlichen Gewissheit beantworten vgl. . . . Auslegung Art . Abs. EuInsVO besteht Rechtsliteratur Einigkeit . Teilweise wird Bestimmung Kollisionsnorm verstanden . Ergebnis soll sitae hier also deutsche Recht entscheiden dingliches Recht vorliegt vgl. etwa Paulus EuInsVO 4 . Aufl . Art . . 7 ; DuursmaKepplinger EuInsVO Art . . . Überwiegend wird angenommen Begriff dinglichen Rechts autonom auszulegen sei vgl. nur MünchKomm-BGB/Kindler 6 . Aufl . Art . . 4 ; Art . EGInsVO . 7 ; FK-InsO/Wenner/Schuster 7 . Aufl . Art . . ; Wenner Handbuch Insolvenzverwaltung 9 . Aufl . Kap . . . erläuternde Bericht ist insoweit eindeutig . Einerseits soll Regel sitae Einordnung dingliches Recht bestimmen Virgós/Schmit aaO Nr. andererseits soll Art . Abs. EuInsVO aber unangemessen weit ausgelegt werden aaO Nr. . vorlegende Senat geht jedenfalls Art . Abs. EuInsVO allein anwendbar ist Recht sitae dinglich anzusehen ist . Vielmehr dürften Art . Abs. eigenständige autonom auszulegende Vorgaben Auslegung Art . Abs. EuInsVO entnehmen sein Sinne auch aaO Nr. ; . erläuternden Bericht muss dingliches Recht ausgehend Auflistung Art . Abs. EuInsVO Verständnis dinglichen Rechts EuGVVO zentrale Eigenschaften aufweisen vgl. Virgós/Schmit aaO Nr. : muss direkt unmittelbar Sache selbst gebunden sein zwar unabhängig Frage Vermögen betreffende Sache gehört unabhängig Verhältnis Rechtsinhabers anderen Person . -9- Weiter muss dingliches Recht absoluten Charakter haben . bedeutet Rechtsinhaber Recht Zustimmung missachtet beeinträchtigt einklagen kann dingliche Recht Veräußerung Sache Dritte bestehen bleibt Recht auch Einzelrechtsverfolgung Dritte Gesamtverfahren verbundene Absonderung individuelle Befriedigung bestehen bleibt . Anforderungen erfüllt Grundsteuerforderung Gesetzes öffentliche Last Grundstück ruht § GrStG . führt Haftung Grundstücks Veräußerung bestehen bleibt Dritten entgegengehalten werden kann Insolvenz Absonderungsrecht begründet . bedarf jedoch Klärung Gerichtshof Europäischen Union Ergebnis Zweck Art . EuInsVO Gesamtkonzept Europäischen Insolvenzverordnung vereinbaren ist . Grundziel Insolvenzstatut abweichenden Anknüpfung dinglicher Rechte Verordnung ist Gewährleistung Vertrauensschutz Rechtssicherheit 24 . Erwägungsgrund . Rechten besteht besonderes Bedürfnis Gewährung Krediten erheblicher Bedeutung sind . soll Begründung Gültigkeit Tragweite Recht Belegenheitsorts richten ; Inhaber Absonderungsrechts soll Recht Sicherungsgegenstand weiter geltend machen können 25 . Erwägungsgrund . erläuternde Bericht hebt Hilfe dinglicher Rechte möglich sei Kredite erlangen Art Garantien eingeräumt bekäme vgl. Virgós/Schmit aaO Nr. . Interessen öffentlicher Gläubiger hier Finanzbehörde unterscheiden privater Kreditgläubiger wesentlichen Punkten . gewisser Weise vertraut allerdings auch Finanzbehörde Sicherung öffentliche Last wesentliche Vereinfachung Verwaltung bewirkt . Beispielsweise muss Stundung Aussetzung Vollziehung offener Grundsteuerforderungen prüfen Anspruch gefährdet ist . Wären Grundsteuerforderungen gesichert müsste Finanzbehörde Fällen Leistung Sicherheiten verlangen vgl. BT-Drucks . S. . Gleichwohl liegt öffentlichen Last Kreditgewährung zugrunde Bedingungen typischerweise schutzwürdigen Vertrauen Fortbestand Grundpfandrechte Insolvenz Schuldners vereinbart werden . öffentliche Last deutschen Zwangsversteigerungsverfahren Rechten Kreditgläubiger jedenfalls teilweise Rang vorgeht bewirkt sogar Schlechterstellung Kreditgläubiger Schutz Art . EuInsVO dienen soll . berücksichtigen ist schließlich Ausnahmecharakters Art . EuInsVO enge Auslegung Norm geboten ist Virgós/Schmit aaO Nr. . weite Auslegung sitae weitem Umfang berücksichtigte könnte Sanierungsbemühungen ausländischer Insolvenzverwalter erschweren vgl. Mohrbutter/Ringstmeier Handbuch Insolvenzverwaltung 9 . Aufl . Kap . . . IV . Vorlagefrage ist entscheidungserheblich . 1 . Ist öffentliche Last dingliches Recht Sinne europäischen muss Rechtsbeschwerde zurückgewiesen werden . öffentliche Last entstand Art . Abs. voraussetzt vgl. Virgós/Schmit aaO Nr. jedenfalls überwiegend Eröffnung redressement . Steuer entsteht Beginn Jahres Abs. GrStG . Selbst Zeit Verfahrenseröffnung entfallenden Steuern dingliches Recht mehr begründen sollten wären Forderungen Zeit 1 . Oktober 5 . Mai Verfahrenseröffnung entstanden . Rechtsfolge ließe Eröffnung redressement öffentliche gemäß Art . Abs. unberührt . Vollstreckungsbeschränkungen Recht Belegenheitsortes berücksichtigen sind Art . Abs. EuInsVO Sachnorm enthält dingliche Recht Eröffnung Hauptinsolvenzverfahrens gänzlich unbeeinträchtigt bleibt ist zwar umstritten vgl. nur MünchKommBGB/Kindler 6 . Aufl . Art . . . hier aber unerheblich . deutsche Insolvenzrecht sieht Einschränkungen Vollstreckung Recht abgesonderte Befriedigung gemäß InsO . Erfolg rügt Schuldnerin Antrag Anordnung Zwangsversteigerung sei französischen Insolvenzverwalter bekanntgegeben worden . Bekanntgabe erforderlich ist richtet deutschem Verfahrensrecht . ist Bekanntgabe Antrags Finanzbehörde Schuldner Insolvenzverwalter Vollstreckungserfordernis Bedeutung wirksame Anordnung Zwangsversteigerung vgl. Stöber 20 . Aufl . . . ; . Übrigen Voraussetzungen Beginn Zwangsvollstreckung vorliegen hat Vollstreckungsgericht Beitreibung Steuerschulden anders Vollstreckung Urteilen prüfen . ist vielmehr Aufgabe Finanzbehörde vgl. Senat Beschluss 14 Juli . Zuständige Behörde ist niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gemeinde § Abs. . Bestätigt hier Antrag Voraussetzungen Vollstreckung vorliegen sind Gerichte gebunden § Abs. Satz . Insbesondere darf Vollstreckungsgericht prüfen Duldungsbescheid ausländischen Insolvenzverwalter erforderlich ergangen ist MünchKomm-InsO/Ganter 3 . Aufl . . . Schuldnerin Insolvenzverwalter kann insoweit Rechtsbehelfe Finanzgerichten ergreifen vgl. 53 ; . Schließlich ist unerheblich Anordnung Eröffnung redressement Schuldnerin Insolvenzverwalter zugestellt worden ist . Selbst Zustellung Insolvenzverwalter erforderlich sein sollte stellt jedenfalls Grund Aufhebung Anordnung . 2 . Ist öffentliche Last dingliches Recht Sinne Art . Abs. hat Rechtsbeschwerde Erfolg . Anordnung Zwangsversteigerung ist aufzuheben Versteigerungsvermerk Grundbuch löschen . Art . Abs. maßgeblichen französischen Insolvenzstatut begründet Verfahren redressement judiciaire ausgeführt Vollstreckungsverbot Art . Abs. . V.m . Art . Abs. Code . Czub Weinland Vorinstanzen : AG Burgwedel Entscheidung 23.10.2013 LG Entscheidung