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357 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
30
.
Oktober
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
11
.
Januar
Beschluss
Landgerichts
20
.
März
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Landkreis
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
armenischer
Staatsangehöriger
reiste
eigenen
Angaben
erstmals
9
.
Mai
gemeinsam
Ehefrau
Bundesrepublik
.
Asylantrag
wurde
rechtskräftig
zurückgewiesen
.
Abschiebung
scheiterte
fehlenden
Passersatzpapieren
.
2
.
September
war
beteiligten
Behörde
Aufenthalt
Betroffenen
bekannt
.
Antrag
beteiligten
Behörde
10
.
Januar
hat
Amtsgericht
Anhörung
Betroffenen
Tag
Haft
Sicherung
Abschiebung
Betroffenen
10
.
April
angeordnet
.
Beschwerde
hat
Landgericht
Beschluss
20
.
März
zurückgewiesen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Ablauf
Haftzeit
Feststellung
erreichen
will
Haftanordnung
Aufrechterhaltung
Haft
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
hat
Amtsgericht
zutreffend
Voraussetzungen
Anordnung
Sicherungshaft
bejaht
.
Betroffene
Abschiebung
habe
entziehen
wollen
habe
glaubhaft
gemacht
ebenso
Jahr
freiwillig
ausgereist
sei
.
geeignetes
milderes
Mittel
Haftanordnung
habe
Verfügung
gestanden
.
Stellung
Asylfolgeantrags
habe
Haftanordnung
entgegengestanden
.
Haftdauer
sei
auch
verhältnismäßig
gewesen
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
FamFG
Feststellungsantrag
analog
§
FamFG
statthafte
siehe
nur
Senat
Beschluss
25
.
Februar
.
auch
sonst
zulässige
§
FamFG
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Betroffene
ist
Haftanordnung
Aufrechterhaltung
Rechten
verletzt
worden
.
1
.
Rechtswidrigkeit
Haftanordnung
ergibt
bereits
Haftantrag
Betroffenen
ordnungsgemäß
bekannt
gemacht
worden
ist
§
Abs.
FamFG
.
muss
Anhörung
Haftrichter
Ablichtung
Antrags
ausgehändigt
erforderlichenfalls
mündlich
übersetzt
werden
;
muss
Anhörungsprotokoll
anderen
Aktenstelle
schriftlich
dokumentiert
werden
.
.
siehe
nur
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
.
fehlte
.
Protokoll
Anhörung
wurde
Haftantrag
Betroffenen
lediglich
bekannt
gegeben
.
2
.
Haftanordnung
Aufrechterhaltung
Haft
Beschwerdegericht
waren
rechtswidrig
Betroffene
Amtsgericht
noch
Beschwerdegericht
Rechte
Art
.
Abs.
Buchst
.
belehrt
worden
ist
.
stellt
grundlegenden
Verfahrensmangel
Senat
Beschluss
18
November
.
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
FamFG
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Art
.
Abs.
analog
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Gotha
Entscheidung
2/13
Entscheidung