BESCHLUSS 30 . Oktober Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 11 . Januar Beschluss Landgerichts 20 . März Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Landkreis auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene armenischer Staatsangehöriger reiste eigenen Angaben erstmals 9 . Mai gemeinsam Ehefrau Bundesrepublik . Asylantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen . Abschiebung scheiterte fehlenden Passersatzpapieren . 2 . September war beteiligten Behörde Aufenthalt Betroffenen bekannt . Antrag beteiligten Behörde 10 . Januar hat Amtsgericht Anhörung Betroffenen Tag Haft Sicherung Abschiebung Betroffenen 10 . April angeordnet . Beschwerde hat Landgericht Beschluss 20 . März zurückgewiesen . richtet Rechtsbeschwerde Betroffenen Ablauf Haftzeit Feststellung erreichen will Haftanordnung Aufrechterhaltung Haft Rechten verletzt haben . II . Ansicht Beschwerdegerichts hat Amtsgericht zutreffend Voraussetzungen Anordnung Sicherungshaft bejaht . Betroffene Abschiebung habe entziehen wollen habe glaubhaft gemacht ebenso Jahr freiwillig ausgereist sei . geeignetes milderes Mittel Haftanordnung habe Verfügung gestanden . Stellung Asylfolgeantrags habe Haftanordnung entgegengestanden . Haftdauer sei auch verhältnismäßig gewesen . . § Abs. Satz Nr. Satz FamFG Feststellungsantrag analog § FamFG statthafte siehe nur Senat Beschluss 25 . Februar . auch sonst zulässige § FamFG Rechtsbeschwerde ist begründet . Betroffene ist Haftanordnung Aufrechterhaltung Rechten verletzt worden . 1 . Rechtswidrigkeit Haftanordnung ergibt bereits Haftantrag Betroffenen ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist § Abs. FamFG . muss Anhörung Haftrichter Ablichtung Antrags ausgehändigt erforderlichenfalls mündlich übersetzt werden ; muss Anhörungsprotokoll anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden . . siehe nur Senat Beschluss 14 . Juni . . fehlte . Protokoll Anhörung wurde Haftantrag Betroffenen lediglich bekannt gegeben . 2 . Haftanordnung Aufrechterhaltung Haft Beschwerdegericht waren rechtswidrig Betroffene Amtsgericht noch Beschwerdegericht Rechte Art . Abs. Buchst . belehrt worden ist . stellt grundlegenden Verfahrensmangel Senat Beschluss 18 November . . 3 . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. FamFG . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § Art . Abs. analog . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Gotha Entscheidung 2/13 Entscheidung