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686 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
24
.
Februar
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
24
.
Februar
Vizepräsidenten
Dr.
Wenzel
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
7
.
April
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeverfahrens
:
.
Gründe
:
Beklagte
beantragte
2
.
Oktober
Prozeßkostenhilfe
Berufung
Tage
zuvor
zugestelltes
Urteil
Landgerichts
Waldshut-Tiengen
.
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
nahm
April
ersten
Rechtszug
bestimmten
Vordruck
eingereichte
Erklärung
Bezug
verbunden
Hinweis
Änderungen
ergeben
hätten
.
Erklärung
April
hatte
Beklagte
Fragen
Vermögen
"
Grundvermögen
"
auch
weiteren
Rubriken
"
"
angekreuzt
.
Nachfrage
Landgerichts
hatte
Prozeßbevollmächtigter
Schriftsatz
4
.
Juni
mitgeteilt
Beklagte
Grundbesitz
Sizilien
verfüge
.
handele
sächlich
Olivenbäumen
bewachsene
Felder
Verkehrswert
allenfalls
.
sei
kaum
möglich
Grundbesitz
veräußern
.
Anschließend
hatte
Landgericht
Beklagten
Prozeßkostenhilfe
ersten
Rechtszug
bewilligt
.
Hinweis
Klägers
Beklagten
gehörten
Grundstücke
Sizilien
bebaut
weiteres
vermutlich
bebaubar
sei
forderte
Oberlandesgericht
äußern
Angaben
glaubhaft
machen
.
Beklagte
legte
Beleg
Gesamtwert
Grundstücke
betrage
Schriftstück
italienischer
Sprache
.
Beschluß
23
.
Februar
Beklagten
zugestellt
3
.
März
wies
Oberlandesgericht
Prozeßkostenhilfeantrag
.
Beklagte
müsse
Grundstücke
Finanzierung
Prozesses
einsetzen
Schonvermögen
darstellten
Verkauf
folgende
unzumutbare
Härte
ersichtlich
sei
.
Beklagte
hat
11
.
März
Berufung
eingelegt
Hinweis
Prozeßkostenhilfeantrag
Wiedereinsetzung
Versäumung
Berufungsfrist
beantragt
.
Beschluß
4
.
April
hat
Oberlandesgericht
Wiedereinsetzung
abgelehnt
Berufung
Fristversäumung
unzulässig
verworfen
.
sei
unverschuldet
Prozeßkostenhilfeantrag
Berufungsverfahren
gesetzlichen
Anforderungen
entsprochen
habe
.
Bezug
genommenen
Angaben
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
April
seien
Zeitpunkt
Antragstellung
inhaltlich
überholt
gewesen
.
Beklagte
habe
bereits
Schriftsatz
4
.
Juni
eingeräumt
Grundbesitz
verfügen
.
Allerdings
habe
angegeben
handele
Felder
jetzt
stelle
Grundstücke
teilweise
bebaut
bebaubar
seien
.
Unerheblich
sei
Beklagte
ersten
Rechtszug
Prozeßkostenhilfe
erhalten
habe
.
Partei
dürfe
nur
zutreffenden
umfassenden
Angaben
vertrauen
Rechtsmittelgericht
strengeren
Anforderungen
Bedürftigkeit
stelle
Erstgericht
.
Beschluß
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
jedoch
unzulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
fehlt
.
1
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
ist
Fortbildung
Rechts
erforderlich
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
Zulassungsgrund
setzt
Einzelfall
Veranlassung
gibt
Leitsätze
Auslegung
Gesetzesbestimmungen
aufzustellen
rechtliche
Beurteilung
typischer
verallgemeinerungsfähiger
Lebenssachverhalte
richtungsweisenden
Orientierungshilfe
ganz
teilweise
fehlt
Senat
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
.
Anlaß
Leitsätze
aufzustellen
gibt
Rechtsstreit
schon
Auffassung
Beschwerde
Einzelfall
hinausreichende
Rechtsfrage
aufwirft
.
ordnungsgemäßer
Prozeßkostenhilfeantrag
vorliegt
Partei
früher
eingereichtes
Formular
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
verweist
zunächst
unvollständig
war
weiteren
Erklärung
aber
vervollständigt
läßt
nur
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
abstrakt
unbestimmte
Vielzahl
Fällen
beantworten
.
Frage
ist
entscheidungserheblich
.
Prozeßkostenhilfeantrag
Beklagten
2
.
Oktober
stellt
auch
dann
geeignete
Grundlage
Wiedereinsetzung
Bezugnahme
Schriftsatz
4
.
Juni
vervollständigte
korrigierte
erstinstanzliche
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
verstanden
wird
.
Ablehnung
Frist
Einlegung
eingereichten
Prozeßkostenhilfeantrags
ist
Partei
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
vernünftigerweise
rechnen
mußte
Antrag
wirtschaftlichen
Gründen
fehlender
Bedürftigkeit
abgelehnt
werden
würde
.
Voraussetzung
ist
nur
erfüllt
Partei
bedürftig
halten
annehmen
durfte
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
ordnungsgemäß
dargetan
haben
.
23
.
Februar
;
.
12
.
Juni
XI
ZR
.
war
hier
Fall
.
Beklagte
konnte
ausgehen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
ordnungsgemäß
dargetan
haben
Angabe
Schriftsatz
4
.
Juni
Grundbesitz
handele
Felder
war
unzutreffend
.
Feststellungen
stellt
Beklagte
Grundstücke
tatsächlich
teilweise
bebaut
bebaubar
sind
.
Auffassung
Beschwerde
ankommen
könne
Beurteilung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Beklagten
allein
durchgängig
etwa
angegebene
Wert
Grundstücke
maßgeblich
sei
trifft
.
Beschwerde
übersieht
Beklagte
Grundbesitz
Schriftsatz
4
.
Juni
praktisch
unverkäuflich
dargestellt
hat
Olivenbäumen
bewachsene
Felder
handele
.
Beklagten
selbst
hergestellten
Zusammenhangs
durfte
Berufungsgericht
annehmen
bebaute
bebaubare
Grundstücke
verkäuflich
sind
folgern
Beklagte
Schriftsatz
4
.
Juni
unrichtige
Angaben
Verwertbarkeit
Grundbesitzes
gemacht
hat
.
2
.
Entscheidung
ist
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
Nr.
Alt
.
insbesondere
verletzt
angefochtene
Beschluß
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
Auffassung
Beschwerde
bestand
Berufungsgericht
Anlaß
Beklagten
weiteren
Glaubhaftmachung
aufzufordern
.
Entscheidung
Prozeßkostenhilfeantrag
übrigen
Gegenstand
Rechtsbeschwerde
ist
hat
Berufungsgericht
Wertangaben
Beklagten
zugrunde
gelegt
.
Rahmen
Wiedereinsetzungsgesuchs
war
Beklagte
bereits
§
Abs.
Satz
gehalten
Wiedereinsetzung
maßgeblichen
Tatsachen
glaubhaft
machen
.
konnte
allerdings
mehr
Wert
Grundstücke
nur
berechtigte
Erwartung
Beklagten
gehen
Prozeßkostenhilfeantrag
werde
fehlender
Bedürftigkeit
abgelehnt
werden
.
Tatsachen
Vertrauen
begründen
könnten
hat
Beklagte
jedoch
vorgetragen
.
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
ersten
Rechtszug
kann
Beklagte
insoweit
stützen
Angaben
Grundbesitz
dargelegt
maßgeblichen
Punkt
unzutreffend
waren
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Wenzel