BESCHLUSS 24 . Februar Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 24 . Februar Vizepräsidenten Dr. Wenzel Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Zivilsenate 7 . April wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Beschwerdeverfahrens : € . Gründe : Beklagte beantragte 2 . Oktober Prozeßkostenhilfe Berufung Tage zuvor zugestelltes Urteil Landgerichts Waldshut-Tiengen . persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nahm April ersten Rechtszug bestimmten Vordruck eingereichte Erklärung Bezug verbunden Hinweis Änderungen ergeben hätten . Erklärung April hatte Beklagte Fragen Vermögen " Grundvermögen " auch weiteren Rubriken " " angekreuzt . Nachfrage Landgerichts hatte Prozeßbevollmächtigter Schriftsatz 4 . Juni mitgeteilt Beklagte Grundbesitz Sizilien verfüge . handele sächlich Olivenbäumen bewachsene Felder Verkehrswert allenfalls € . sei kaum möglich Grundbesitz veräußern . Anschließend hatte Landgericht Beklagten Prozeßkostenhilfe ersten Rechtszug bewilligt . Hinweis Klägers Beklagten gehörten Grundstücke Sizilien bebaut weiteres vermutlich bebaubar sei forderte Oberlandesgericht äußern Angaben glaubhaft machen . Beklagte legte Beleg Gesamtwert Grundstücke € betrage Schriftstück italienischer Sprache . Beschluß 23 . Februar Beklagten zugestellt 3 . März wies Oberlandesgericht Prozeßkostenhilfeantrag . Beklagte müsse Grundstücke Finanzierung Prozesses einsetzen Schonvermögen darstellten Verkauf folgende unzumutbare Härte ersichtlich sei . Beklagte hat 11 . März Berufung eingelegt Hinweis Prozeßkostenhilfeantrag Wiedereinsetzung Versäumung Berufungsfrist beantragt . Beschluß 4 . April hat Oberlandesgericht Wiedereinsetzung abgelehnt Berufung Fristversäumung unzulässig verworfen . sei unverschuldet Prozeßkostenhilfeantrag Berufungsverfahren gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe . Bezug genommenen Angaben persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen April seien Zeitpunkt Antragstellung inhaltlich überholt gewesen . Beklagte habe bereits Schriftsatz 4 . Juni eingeräumt Grundbesitz verfügen . Allerdings habe angegeben handele Felder jetzt stelle Grundstücke teilweise bebaut bebaubar seien . Unerheblich sei Beklagte ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe erhalten habe . Partei dürfe nur zutreffenden umfassenden Angaben vertrauen Rechtsmittelgericht strengeren Anforderungen Bedürftigkeit stelle Erstgericht . Beschluß wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz statthaft . ist jedoch unzulässig Voraussetzungen § Abs. fehlt . 1 . Entscheidung Bundesgerichtshofs ist Fortbildung Rechts erforderlich § Abs. Nr. Alt . . Zulassungsgrund setzt Einzelfall Veranlassung gibt Leitsätze Auslegung Gesetzesbestimmungen aufzustellen rechtliche Beurteilung typischer verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz teilweise fehlt Senat § Abs. Satz Nr. Alt . . Anlaß Leitsätze aufzustellen gibt Rechtsstreit schon Auffassung Beschwerde Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufwirft . ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag vorliegt Partei früher eingereichtes Formular persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen verweist zunächst unvollständig war weiteren Erklärung aber vervollständigt läßt nur Berücksichtigung Umstände Einzelfalls abstrakt unbestimmte Vielzahl Fällen beantworten . Frage ist entscheidungserheblich . Prozeßkostenhilfeantrag Beklagten 2 . Oktober stellt auch dann geeignete Grundlage Wiedereinsetzung Bezugnahme Schriftsatz 4 . Juni vervollständigte korrigierte erstinstanzliche Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verstanden wird . Ablehnung Frist Einlegung eingereichten Prozeßkostenhilfeantrags ist Partei Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren vernünftigerweise rechnen mußte Antrag wirtschaftlichen Gründen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde . Voraussetzung ist nur erfüllt Partei bedürftig halten annehmen durfte wirtschaftlichen Voraussetzungen Gewährung Prozeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan haben . 23 . Februar ; . 12 . Juni XI ZR . war hier Fall . Beklagte konnte ausgehen wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß dargetan haben Angabe Schriftsatz 4 . Juni Grundbesitz handele Felder war unzutreffend . Feststellungen stellt Beklagte Grundstücke tatsächlich teilweise bebaut bebaubar sind . Auffassung Beschwerde ankommen könne Beurteilung wirtschaftlichen Verhältnisse Beklagten allein durchgängig etwa € angegebene Wert Grundstücke maßgeblich sei trifft . Beschwerde übersieht Beklagte Grundbesitz Schriftsatz 4 . Juni praktisch unverkäuflich dargestellt hat Olivenbäumen bewachsene Felder handele . Beklagten selbst hergestellten Zusammenhangs durfte Berufungsgericht annehmen bebaute bebaubare Grundstücke verkäuflich sind folgern Beklagte Schriftsatz 4 . Juni unrichtige Angaben Verwertbarkeit Grundbesitzes gemacht hat . 2 . Entscheidung ist auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. Nr. Alt . insbesondere verletzt angefochtene Beschluß Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . Auffassung Beschwerde bestand Berufungsgericht Anlaß Beklagten weiteren Glaubhaftmachung aufzufordern . Entscheidung Prozeßkostenhilfeantrag übrigen Gegenstand Rechtsbeschwerde ist hat Berufungsgericht Wertangaben Beklagten zugrunde gelegt . Rahmen Wiedereinsetzungsgesuchs war Beklagte bereits § Abs. Satz gehalten Wiedereinsetzung maßgeblichen Tatsachen glaubhaft machen . konnte allerdings mehr Wert Grundstücke nur berechtigte Erwartung Beklagten gehen Prozeßkostenhilfeantrag werde fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden . Tatsachen Vertrauen begründen könnten hat Beklagte jedoch vorgetragen . Bewilligung Prozeßkostenhilfe ersten Rechtszug kann Beklagte insoweit stützen Angaben Grundbesitz dargelegt maßgeblichen Punkt unzutreffend waren . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Wenzel