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BESCHLUSS
7
.
April
Grundbuchsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
InsO
Kündigungssperre
§
InsO
hindert
Erlöschen
Dienstbarkeit
Mietvertrag
folgende
Nutzungsrecht
belasteten
Grundstück
sichert
auflösenden
Bedingung
steht
Vermögen
Berechtigten
Insolvenzverfahren
eröffnet
wird
Bedingung
Sicherungsfall
eintritt
.
Beschluss
7
.
April
AG
Gießen
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt
Schuldnerin
.
übrigen
Kosten
bleibt
Entscheidungen
Vorinstanzen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Schuldnerin
waren
Grundbuch
Erbbaugrundbuch
beschränkte
persönliche
Dienstbarkeiten
eingetragen
jeweils
Befugnis
Betrieb
Geschäften
Art
insbesondere
Parkhauses
eingeräumt
wurde
.
Bewilligung
erfolgte
Rahmen
Jahr
Schuldnerin
Mieterin
abgeschlossenen
Gesamtmietvertrags
Grundbesitz
.
wurden
Dienstbarkeiten
folgende
Bestimmungen
getroffen
:
"
Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten
erlöschen
folgenden
auflösenden
Bedingungen
eingetreten
ist
:
Vermögen
Mieters
ist
selbst
Insolvenzantrag
gestellt
worden
Antrag
wurde
Dritten
gestellt
zuständige
Gericht
hat
vorläufige
Insolvenzsicherungsmaßnahmen
beschlossen
Vermögen
Mieters
wurde
Insolvenzverfahren
eröffnet
Eröffnung
Masse
abgelehnt
;
16.4
Löschung
jeweiligen
Dienstbarkeit
kann
verlangt
werden
Zusammenhang
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
betroffene
Grundstück
Insolvenzverfahren
Vermögen
Vermieters
§
InsO
Eintritt
Nacherbfolge
Abs.
Mietverhältnis
vorzeitig
endet
.
geht
Regelung
Absatzes
.
vorstehend
genannten
Sicherungsfälle
eintritt
andauert
ist
Mieter
berechtigt
Dienstbarkeit
auszuüben
.
gegenwärtigen
Eigentümer
Hauptvermieter
Mieter
sind
verpflichtet
Umfang
Ausübung
einschlägigen
Bestimmungen
Mietvertrags
hier
entsprechend
anzuwenden
sind
auszurichten
auch
Dienstbarkeit
weitergehenden
dinglichen
Inhalt
hat
.
Mieter
ist
verpflichtet
Dauer
Ausübung
Dienstbarkeit
Miete
Ausübungsvergütung
jeweiligen
gegenwärtigen
zukünftigen
Grundstückseigentümer
zahlen
Höhe
Miete
Umsatzsteuer
entspricht
Beendigung
Beeinträchtigung
entrichten
hätte
.
"
Juni
Schuldnerin
Sinne
§
Abs.
InsO
angeordnet
worden
waren
wurden
Dienstbarkeiten
entsprechenden
Antrag
Beteiligten
nachrangigen
Grundpfandrechtsgläubigerin
16
.
September
Grundbuch
gelöscht
.
Hiergegen
erhob
frühere
Beteiligte
zwischenzeitlich
bestellter
Insolvenzverwalter
Vermögen
Schuldnerin
Widerspruch
beantragte
zugleich
Eintragung
Amtswiderspruchs
.
Grundbuchamt
hat
Widerspruch
zurückgewiesen
Eintragung
Amtswiderspruchs
abgelehnt
.
Zurückweisung
Beschwerde
Oberlandesgericht
hat
Insolvenzverwalter
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
gewandt
.
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
haben
Verfahrensbevollmächtigten
Insolvenzverwalters
erklärt
Rechtsbeschwerdeverfahren
Schuldnerin
fortführen
aufnehmen
wollen
.
Anschließend
hat
Schuldnerin
Beteiligten
Löschungsbewilligungen
Dienstbarkeiten
erteilt
Verfahren
erledigt
erklärt
.
Beteiligte
beantragt
Kosten
Verfahrens
Schuldnerin
aufzuerlegen
.
II
.
1
.
Verfahren
hat
erledigt
.
Grundbuchsachen
Lage
Verfahrens
Amts
beachtende
Erledigung
Hauptsache
tritt
Verfahrensgegenstand
Änderung
Sachund
Rechtslage
fortgefallen
Fortsetzung
Verfahrens
sinnlos
geworden
ist
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
Februar
;
.
So
liegt
hier
.
Verfahren
zugrunde
liegende
Antrag
Eintragung
Amtswiderspruchs
Löschung
Dienstbarkeiten
§
Abs.
Satz
ist
hinfällig
geworden
Schuldnerin
Laufe
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Löschungsbewilligungen
Dienstbarkeiten
erteilt
hat
.
Erledigungserklärung
Schuldnerin
ist
Rechtsbeschwerde
Frage
Kostentragung
beschränkt
worden
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
Februar
aaO
.
Erklärung
ist
wirksam
Schuldnerin
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Rechtsbeschwerdeführerin
Stelle
Insolvenzverwalters
getreten
ist
.
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
geht
Verfügungsrecht
Insolvenzmasse
Schuldner
§
Abs.
Satz
InsO
.
Schuldner
wird
hier
einschlägigen
Ausnahmefall
§
Abs.
InsO
abgesehen
wieder
selbst
prozessführungsbefugt
.
hat
Insolvenzverwalter
anhängigen
Prozess
Abs.
weiterführen
kann
vgl.
Urteil
7
Juli
.
einhelliger
Auffassung
Rechtsprechung
Literatur
Parteiwechsel
Gesetzes
Folge
vgl.
Urteil
19
.
Dezember
;
Grunsky
EWiR
.
ist
Gegensatz
gewillkürten
Parteiwechsel
auch
noch
Rechtsbeschwerdeinstanz
berücksichtigen
vgl.
Urteil
7
Juli
ZR
.
.
gesetzliche
Parteiwechsel
Insolvenzverwalter
Schuldner
Weiteres
so
43
;
Zöller/
28
.
Aufl
.
.
;
69
.
Aufl
.
.
23
;
Hüßtege
31
.
Aufl
.
.
Vorschriften
§
.
vollzieht
so
OLG
;
;
Stein/Jonas/Roth
22
.
Aufl
.
.
34
;
Windel
InsO
§
.
;
MünchKomm-InsO/Hintzen
2
.
Aufl
.
.
37
;
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
§
.
17
;
Kübler/Prütting/Holzer
InsO
November
.
8
;
Juni
§
.
17
;
offen
gelassen
Urteil
10
.
Februar
f.
;
vgl.
auch
Senat
Urteil
25
.
September
Testamentsvollstrecker
kann
hier
dahinstehen
Verfahrensbevollmächtigte
Insolvenzverwalters
ausdrücklich
erklärt
hat
Verfahren
Schuldnerin
fortzuführen
.
auch
Zwangsverwalter
Wegfall
Prozessführungsbefugnis
Parteiwechsel
Gesetzes
Folge
hat
Fall
besseren
Gründe
Revisionsinstanz
allerdings
möglichen
gewillkürten
Parteiwechsel
sprechen
vgl.
Senat
Urteil
7
.
April
f.
Urteil
7
.
Februar
;
Urteil
8
.
Mai
bedarf
hier
Entscheidung
.
Kostenentscheidung
ist
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
FamFG
billigem
Ermessen
treffen
.
kommt
besonderer
Auferlegung
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Umstand
Betracht
Rechtsmittel
erfolglos
geblieben
wäre
vgl.
16
.
Aufl
.
.
.
ist
Umstand
Schuldnerin
Abgabe
Löschungsbewilligungen
freiwillig
Rolle
Unterlegenen
begeben
hat
hier
maßgeblich
.
ist
erkennbar
Entschluss
Schuldnerin
Auseinandersetzung
Dienstbarkeiten
beenden
Ausdruck
anerkannten
Rechtspflicht
Löschung
ist
;
vielmehr
dürfte
wirtschaftlichen
gen
beruhen
.
Verfahrensbeendigung
muss
möglich
sein
zwingend
Verpflichtung
führt
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
hier
dennoch
Billigkeit
entspricht
Schuldnerin
Kosten
aufzuerlegen
folgt
Rechtsbeschwerde
Erfolg
Zurückweisung
sofortigen
Beschwerde
Beschwerdegericht
geblieben
wäre
.
2
.
Rechtsbeschwerde
war
unbegründet
Voraussetzungen
Amtswiderspruch
auch
Löschung
Grundbucheintragung
richten
kann
Rpfleger
;
6
.
Aufl
.
Rn
.
2
;
10
.
Aufl
.
Rn
.
vorlagen
.
Grundbuch
Erbbaugrundbuch
gilt
insoweit
vgl.
§
Abs.
Satz
ist
Grund
Löschung
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeiten
§
unrichtig
geworden
.
sind
Eintritt
§
Gesamtmietvertrags
geregelten
auflösenden
Bedingung
§
Abs.
auch
materiell-rechtlich
erloschen
.
Dienstbarkeiten
sind
jeweils
wirksam
auflösende
Bedingung
gestellt
worden
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Eintragungsvermerk
aufgenommen
worden
ist
.
kommt
Senat
bislang
offen
gelassen
hat
Urteil
29
.
September
auflösende
Bedingung
wesentlichen
Rechtsinhalt
Dienstbarkeit
zählt
§
Abs.
Eintragungspflicht
unterliegt
hierbei
lediglich
näheren
Inhalt
dinglichen
Rechts
zeitlicher
Hinsicht
konkretisierende
Bestimmung
handelt
Folge
insoweit
§
Eintragungsbewilligung
Bezug
genommen
werden
kann
.
Folgt
zuerst
genannten
Ansicht
wäre
Recht
zwar
unbedingt
eingetragen
.
Dienstbarkeit
wäre
dennoch
lediglich
bedingt
entstanden
Einigung
Eintragung
nur
insoweit
decken
Urteil
12
Juli
;
.
.
auflösende
Bedingung
§
Gesamtmietvertrags
war
eingetreten
Insolvenzgericht
Grund
Vermögen
Schuldnerin
betreffenden
Insolvenzantrags
Sicherungsmaßnahmen
gemäß
Abs.
InsO
angeordnet
hatte
.
Regelungen
§
§
InsO
stehen
Erlöschen
Dienstbarkeiten
hier
gegebenen
Konstellation
.
§
InsO
wird
Insolvenzschuldners
Mieter
Pächter
eingegangenes
Vertragsverhältnis
insoweit
Kündigungsschutz
begründet
Vermieter
gehindert
ist
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vertrag
näher
bezeichneten
Gründen
Zahlungsverzug
Zeit
Eröffnungsantrag
;
Verschlechterung
Vermögensverhältnisse
Schuldners
kündigen
.
Regelung
herrschenden
Meinung
zumindest
Verbindung
§
InsO
enthaltenen
Verbot
abweichender
Vereinbarungen
auch
Vertragsbeendigung
Eintritt
auflösenden
Bedingung
erfasst
vgl.
MünchKomm-InsO/Eckert
2
.
Aufl
.
.
;
K/P/B/Tintelnot
InsO
November
§
.
13
;
Uhlenbruck/Wegener
InsO
13
.
Aufl
.
.
13
;
InsO
4
.
Aufl
.
.
.
;
.
Hess/Pape
InsO
EGInsO
.
bezieht
Wortlaut
ausschließlich
schuldrechtliche
Pachtverträge
.
beschränkte
persönliche
Dienstbarkeit
dingliches
Nutzungsrecht
fällt
somit
-9-
lich
Anwendungsbereich
Norm
vgl.
Urteil
20
.
Oktober
Erbbaurechtsvertrag
;
MünchKomm-InsO/Eckert
aaO
§
.
;
K/P/B/Tintelnot
aaO
§
.
;
InsO
3
.
Aufl
.
.
.
gilt
auch
dann
Begründung
Dienstbarkeit
erforderliche
dingliche
Einigung
§
Abs.
hier
gleichzeitig
abgeschlossenen
Mietvertrag
Grundstück
enthalten
ist
dingliche
Recht
Sicherung
schuldrechtlichen
Gebrauchsrechts
§
Abs.
Satz
dient
.
Rechtsbeschwerde
typengemischten
Vertrag
ausgeht
bloßen
Sicherungscharakters
Dienstbarkeit
einheitlich
Mietrecht
beurteilen
sei
verkennt
Dienstbarkeit
zugrunde
liegenden
schuldrechtlichen
Vereinbarungen
Mietvertrag
abstrakt
ist
Senat
Urteil
29
.
Januar
2364
;
Urteil
20
.
Januar
Urteil
15
.
April
.
schließt
dingliche
Nutzungsverhältnis
schuldrechtlichen
Vertragstyp
zuzuordnen
.
Zeit
Eintritt
Sicherungsfalls
getroffenen
Bestimmungen
ihrerseits
Inhalt
Mietvertrags
ausrichten
vgl.
§
Gesamtmietvertrags
kommt
Zusammenhang
.
Auch
teleologische
Sinn
Zweck
Norm
ausgerichtete
Auslegung
§
InsO
steht
Annahme
wirksamen
Bedingungseintritts
.
Vorschrift
liegt
Erwägung
wirtschaftliche
Einheit
Besitz
Schuldners
Unzeit
auseinander
gerissen
werden
darf
RegE
BT-Drucks
.
S.
.
Erlöschen
dienstbarkeit
Eintritt
auflösenden
Bedingung
ist
indes
zwingend
Verlust
Berechtigung
Schuldners
verbunden
Grundstück
eingeräumte
Recht
auszuüben
.
Sicherungsdienstbarkeit
bildet
bereits
Zeitpunkt
Bestellung
rechtliche
Grundlage
Nutzung
Grundbesitzes
.
Bestellung
erfolgt
vielmehr
zusätzlich
Abschluss
Mietvertrags
resultierende
Gebrauchsrecht
Inhalt
Sicherungsabrede
dinglicher
Wirkung
Zeit
Vertragsbeendigung
erstrecken
.
Weise
soll
rechtlichen
wirtschaftlichen
Nachteilen
begegnet
werden
insbesondere
gewerblichen
Mieter
Fall
drohen
Vertragsverhältnis
Vermieterseite
Dritten
übergeht
sodann
Vertragsübergangs
bestehenden
Sonderkündigungsrecht
§
§
InsO
§
.
V.m
.
§
Abs.
;
vgl.
§
Gesamtmietvertrags
Gebrauch
macht
etwa
§
.
12
;
Stapenhorst/Voß
f.
;
Stiegele
Mietsicherungsdienstbarkeit
S.
.
;
S.
.
.
Rechtsinhaber
ist
Grund
Sicherungsabrede
erst
Eintritt
Sicherungsfalls
Ausübung
Dienstbarkeit
berechtigt
zuvor
Nutzung
Grundstücks
ausschließlich
Maßgabe
Mietvertrags
richtet
.
folgt
Recht
Nutzung
Mietsache
Erlöschen
Dienstbarkeit
nachteilig
betroffen
wird
auflösende
Bedingung
hier
Sicherungsfall
eintritt
.
Gebrauchsrecht
besteht
dann
Grundlage
Mietvertrags
seinerseits
Kündigungssperre
§
InsO
unterliegt
.
Bedürfnis
Anwendung
Vorschrift
Dienstbarkeit
besteht
insoweit
.
ergibt
auch
Hinblick
Dienstbarkeit
jedenfalls
späteren
Eintritt
Sicherungsfalls
etwa
Kündigung
Mietvertrags
Folge
Insolvenz
Vermieters
vgl.
§
InsO
weitere
Nutzung
Grundstücks
Mieter
sichern
könnte
.
§
InsO
schützt
Fortbestand
Nutzungsverhältnisses
.
Mieter
wird
bestimmten
Fällen
lediglich
Verlust
Gebrauchsrechts
Zusammenhang
eigenes
Vermögen
betreffenden
Insolvenzantrag
bewahrt
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Gießen
Entscheidung
GI-24720
OLG
Entscheidung
14.12.2009