BESCHLUSS 7 . April Grundbuchsache Nachschlagewerk : ja : : ja § ; InsO Kündigungssperre § InsO hindert Erlöschen Dienstbarkeit Mietvertrag folgende Nutzungsrecht belasteten Grundstück sichert auflösenden Bedingung steht Vermögen Berechtigten Insolvenzverfahren eröffnet wird Bedingung Sicherungsfall eintritt . Beschluss 7 . April AG Gießen V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt Schuldnerin . übrigen Kosten bleibt Entscheidungen Vorinstanzen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Schuldnerin waren Grundbuch Erbbaugrundbuch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen jeweils Befugnis Betrieb Geschäften Art insbesondere Parkhauses eingeräumt wurde . Bewilligung erfolgte Rahmen Jahr Schuldnerin Mieterin abgeschlossenen Gesamtmietvertrags Grundbesitz . wurden Dienstbarkeiten folgende Bestimmungen getroffen : " Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten erlöschen folgenden auflösenden Bedingungen eingetreten ist : Vermögen Mieters ist selbst Insolvenzantrag gestellt worden Antrag wurde Dritten gestellt zuständige Gericht hat vorläufige Insolvenzsicherungsmaßnahmen beschlossen Vermögen Mieters wurde Insolvenzverfahren eröffnet Eröffnung Masse abgelehnt ; 16.4 Löschung jeweiligen Dienstbarkeit kann verlangt werden Zusammenhang Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffene Grundstück Insolvenzverfahren Vermögen Vermieters § InsO Eintritt Nacherbfolge Abs. Mietverhältnis vorzeitig endet . geht Regelung Absatzes . vorstehend genannten Sicherungsfälle eintritt andauert ist Mieter berechtigt Dienstbarkeit auszuüben . gegenwärtigen Eigentümer Hauptvermieter Mieter sind verpflichtet Umfang Ausübung einschlägigen Bestimmungen Mietvertrags hier entsprechend anzuwenden sind auszurichten auch Dienstbarkeit weitergehenden dinglichen Inhalt hat . Mieter ist verpflichtet Dauer Ausübung Dienstbarkeit Miete Ausübungsvergütung jeweiligen gegenwärtigen zukünftigen Grundstückseigentümer zahlen Höhe Miete Umsatzsteuer entspricht Beendigung Beeinträchtigung entrichten hätte . " Juni Schuldnerin Sinne § Abs. InsO angeordnet worden waren wurden Dienstbarkeiten entsprechenden Antrag Beteiligten nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigerin 16 . September Grundbuch gelöscht . Hiergegen erhob frühere Beteiligte zwischenzeitlich bestellter Insolvenzverwalter Vermögen Schuldnerin Widerspruch beantragte zugleich Eintragung Amtswiderspruchs . Grundbuchamt hat Widerspruch zurückgewiesen Eintragung Amtswiderspruchs abgelehnt . Zurückweisung Beschwerde Oberlandesgericht hat Insolvenzverwalter zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt . Aufhebung Insolvenzverfahrens haben Verfahrensbevollmächtigten Insolvenzverwalters erklärt Rechtsbeschwerdeverfahren Schuldnerin fortführen aufnehmen wollen . Anschließend hat Schuldnerin Beteiligten Löschungsbewilligungen Dienstbarkeiten erteilt Verfahren erledigt erklärt . Beteiligte beantragt Kosten Verfahrens Schuldnerin aufzuerlegen . II . 1 . Verfahren hat erledigt . Grundbuchsachen Lage Verfahrens Amts beachtende Erledigung Hauptsache tritt Verfahrensgegenstand Änderung Sachund Rechtslage fortgefallen Fortsetzung Verfahrens sinnlos geworden ist vgl. Senat Beschluss 10 . Februar ; . So liegt hier . Verfahren zugrunde liegende Antrag Eintragung Amtswiderspruchs Löschung Dienstbarkeiten § Abs. Satz ist hinfällig geworden Schuldnerin Laufe Rechtsbeschwerdeverfahrens Löschungsbewilligungen Dienstbarkeiten erteilt hat . Erledigungserklärung Schuldnerin ist Rechtsbeschwerde Frage Kostentragung beschränkt worden vgl. Senat Beschluss 10 . Februar aaO . Erklärung ist wirksam Schuldnerin Aufhebung Insolvenzverfahrens Rechtsbeschwerdeführerin Stelle Insolvenzverwalters getreten ist . Aufhebung Insolvenzverfahrens geht Verfügungsrecht Insolvenzmasse Schuldner § Abs. Satz InsO . Schuldner wird hier einschlägigen Ausnahmefall § Abs. InsO abgesehen wieder selbst prozessführungsbefugt . hat Insolvenzverwalter anhängigen Prozess Abs. weiterführen kann vgl. Urteil 7 Juli . einhelliger Auffassung Rechtsprechung Literatur Parteiwechsel Gesetzes Folge vgl. Urteil 19 . Dezember ; Grunsky EWiR . ist Gegensatz gewillkürten Parteiwechsel auch noch Rechtsbeschwerdeinstanz berücksichtigen vgl. Urteil 7 Juli ZR . . gesetzliche Parteiwechsel Insolvenzverwalter Schuldner Weiteres so 43 ; Zöller/ 28 . Aufl . . ; 69 . Aufl . . 23 ; Hüßtege 31 . Aufl . . Vorschriften § . vollzieht so OLG ; ; Stein/Jonas/Roth 22 . Aufl . . 34 ; Windel InsO § . ; MünchKomm-InsO/Hintzen 2 . Aufl . . 37 ; Uhlenbruck InsO 13 . Aufl § . 17 ; Kübler/Prütting/Holzer InsO November . 8 ; Juni § . 17 ; offen gelassen Urteil 10 . Februar f. ; vgl. auch Senat Urteil 25 . September Testamentsvollstrecker kann hier dahinstehen Verfahrensbevollmächtigte Insolvenzverwalters ausdrücklich erklärt hat Verfahren Schuldnerin fortzuführen . auch Zwangsverwalter Wegfall Prozessführungsbefugnis Parteiwechsel Gesetzes Folge hat Fall besseren Gründe Revisionsinstanz allerdings möglichen gewillkürten Parteiwechsel sprechen vgl. Senat Urteil 7 . April f. Urteil 7 . Februar ; Urteil 8 . Mai bedarf hier Entscheidung . Kostenentscheidung ist gemäß § Abs. . V.m . § Abs. Satz FamFG billigem Ermessen treffen . kommt besonderer Auferlegung Kosten Rechtsmittelverfahren Umstand Betracht Rechtsmittel erfolglos geblieben wäre vgl. 16 . Aufl . . . ist Umstand Schuldnerin Abgabe Löschungsbewilligungen freiwillig Rolle Unterlegenen begeben hat hier maßgeblich . ist erkennbar Entschluss Schuldnerin Auseinandersetzung Dienstbarkeiten beenden Ausdruck anerkannten Rechtspflicht Löschung ist ; vielmehr dürfte wirtschaftlichen gen beruhen . Verfahrensbeendigung muss möglich sein zwingend Verpflichtung führt Kosten Rechtsstreits tragen . hier dennoch Billigkeit entspricht Schuldnerin Kosten aufzuerlegen folgt Rechtsbeschwerde Erfolg Zurückweisung sofortigen Beschwerde Beschwerdegericht geblieben wäre . 2 . Rechtsbeschwerde war unbegründet Voraussetzungen Amtswiderspruch auch Löschung Grundbucheintragung richten kann Rpfleger ; 6 . Aufl . Rn . 2 ; 10 . Aufl . Rn . vorlagen . Grundbuch Erbbaugrundbuch gilt insoweit vgl. § Abs. Satz ist Grund Löschung beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten § unrichtig geworden . sind Eintritt § Gesamtmietvertrags geregelten auflösenden Bedingung § Abs. auch materiell-rechtlich erloschen . Dienstbarkeiten sind jeweils wirksam auflösende Bedingung gestellt worden Feststellungen Beschwerdegerichts Eintragungsvermerk aufgenommen worden ist . kommt Senat bislang offen gelassen hat Urteil 29 . September auflösende Bedingung wesentlichen Rechtsinhalt Dienstbarkeit zählt § Abs. Eintragungspflicht unterliegt hierbei lediglich näheren Inhalt dinglichen Rechts zeitlicher Hinsicht konkretisierende Bestimmung handelt Folge insoweit § Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann . Folgt zuerst genannten Ansicht wäre Recht zwar unbedingt eingetragen . Dienstbarkeit wäre dennoch lediglich bedingt entstanden Einigung Eintragung nur insoweit decken Urteil 12 Juli ; . . auflösende Bedingung § Gesamtmietvertrags war eingetreten Insolvenzgericht Grund Vermögen Schuldnerin betreffenden Insolvenzantrags Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. InsO angeordnet hatte . Regelungen § § InsO stehen Erlöschen Dienstbarkeiten hier gegebenen Konstellation . § InsO wird Insolvenzschuldners Mieter Pächter eingegangenes Vertragsverhältnis insoweit Kündigungsschutz begründet Vermieter gehindert ist Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vertrag näher bezeichneten Gründen Zahlungsverzug Zeit Eröffnungsantrag ; Verschlechterung Vermögensverhältnisse Schuldners kündigen . Regelung herrschenden Meinung zumindest Verbindung § InsO enthaltenen Verbot abweichender Vereinbarungen auch Vertragsbeendigung Eintritt auflösenden Bedingung erfasst vgl. MünchKomm-InsO/Eckert 2 . Aufl . . ; K/P/B/Tintelnot InsO November § . 13 ; Uhlenbruck/Wegener InsO 13 . Aufl . . 13 ; InsO 4 . Aufl . . . ; . Hess/Pape InsO EGInsO . bezieht Wortlaut ausschließlich schuldrechtliche Pachtverträge . beschränkte persönliche Dienstbarkeit dingliches Nutzungsrecht fällt somit -9- lich Anwendungsbereich Norm vgl. Urteil 20 . Oktober Erbbaurechtsvertrag ; MünchKomm-InsO/Eckert aaO § . ; K/P/B/Tintelnot aaO § . ; InsO 3 . Aufl . . . gilt auch dann Begründung Dienstbarkeit erforderliche dingliche Einigung § Abs. hier gleichzeitig abgeschlossenen Mietvertrag Grundstück enthalten ist dingliche Recht Sicherung schuldrechtlichen Gebrauchsrechts § Abs. Satz dient . Rechtsbeschwerde typengemischten Vertrag ausgeht bloßen Sicherungscharakters Dienstbarkeit einheitlich Mietrecht beurteilen sei verkennt Dienstbarkeit zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen Mietvertrag abstrakt ist Senat Urteil 29 . Januar 2364 ; Urteil 20 . Januar Urteil 15 . April . schließt dingliche Nutzungsverhältnis schuldrechtlichen Vertragstyp zuzuordnen . Zeit Eintritt Sicherungsfalls getroffenen Bestimmungen ihrerseits Inhalt Mietvertrags ausrichten vgl. § Gesamtmietvertrags kommt Zusammenhang . Auch teleologische Sinn Zweck Norm ausgerichtete Auslegung § InsO steht Annahme wirksamen Bedingungseintritts . Vorschrift liegt Erwägung wirtschaftliche Einheit Besitz Schuldners Unzeit auseinander gerissen werden darf RegE BT-Drucks . S. . Erlöschen dienstbarkeit Eintritt auflösenden Bedingung ist indes zwingend Verlust Berechtigung Schuldners verbunden Grundstück eingeräumte Recht auszuüben . Sicherungsdienstbarkeit bildet bereits Zeitpunkt Bestellung rechtliche Grundlage Nutzung Grundbesitzes . Bestellung erfolgt vielmehr zusätzlich Abschluss Mietvertrags resultierende Gebrauchsrecht Inhalt Sicherungsabrede dinglicher Wirkung Zeit Vertragsbeendigung erstrecken . Weise soll rechtlichen wirtschaftlichen Nachteilen begegnet werden insbesondere gewerblichen Mieter Fall drohen Vertragsverhältnis Vermieterseite Dritten übergeht sodann Vertragsübergangs bestehenden Sonderkündigungsrecht § § InsO § . V.m . § Abs. ; vgl. § Gesamtmietvertrags Gebrauch macht etwa § . 12 ; Stapenhorst/Voß f. ; Stiegele Mietsicherungsdienstbarkeit S. . ; S. . . Rechtsinhaber ist Grund Sicherungsabrede erst Eintritt Sicherungsfalls Ausübung Dienstbarkeit berechtigt zuvor Nutzung Grundstücks ausschließlich Maßgabe Mietvertrags richtet . folgt Recht Nutzung Mietsache Erlöschen Dienstbarkeit nachteilig betroffen wird auflösende Bedingung hier Sicherungsfall eintritt . Gebrauchsrecht besteht dann Grundlage Mietvertrags seinerseits Kündigungssperre § InsO unterliegt . Bedürfnis Anwendung Vorschrift Dienstbarkeit besteht insoweit . ergibt auch Hinblick Dienstbarkeit jedenfalls späteren Eintritt Sicherungsfalls etwa Kündigung Mietvertrags Folge Insolvenz Vermieters vgl. § InsO weitere Nutzung Grundstücks Mieter sichern könnte . § InsO schützt Fortbestand Nutzungsverhältnisses . Mieter wird bestimmten Fällen lediglich Verlust Gebrauchsrechts Zusammenhang eigenes Vermögen betreffenden Insolvenzantrag bewahrt . Czub Weinland Vorinstanzen : AG Gießen Entscheidung GI-24720 OLG Entscheidung 14.12.2009