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3191 lines
27 KiB

BESCHLUSS
23
.
August
Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk
:
ja
ja
:
ja
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
Satz
;
§
Veräußerung
Wohnungseigentums
rechtshängigen
Wohnungseigentumsverfahrens
läßt
Verfahrensführungsbefugnis
Veräußerers
unberührt
.
formellen
Beteiligung
Erwerbers
Gericht
bedarf
.
Feststellung
Bekanntgabe
Beschlußergebnisses
Vorsitzenden
Wohnungseigentümerversammlung
kommt
grundsätzlich
konstitutive
Bedeutung
.
handelt
Regelfall
Voraussetzung
rechtswirksame
Zustandekommen
Eigentümerbeschlusses
.
formal
einwandfrei
gekommene
Ablehnung
Beschlußantrages
Wohnungseigentümer
hat
Beschlußqualität
.
Negativbeschluß
ist
Nichtbeschluß
.
Beschluß
23
.
August
OLG
AG
V.
Zivilsenat
hat
23
.
August
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Antragsgegner
werden
Beschlüsse
Amtsgerichts
4
.
Februar
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Tagesordnungspunkt
gefaßte
Eigentümerbeschluß
21
.
August
ungültig
erklärt
worden
ist
.
Antrag
Eigentümerbeschluß
ungültig
erklären
wird
abgewiesen
.
Gerichtskosten
ersten
Instanz
tragen
Antragsteller
Antragsgegner
.
Gerichtskosten
Beschwerdeinstanz
werden
Antragstellern
Antragsgegnern
3/20
auferlegt
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
Antragsteller
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
Geschäftswert
wird
erste
Instanz
Abänderung
Wertfestsetzung
angefochtenen
Beschluß
DM
Rechtsbeschwerdeverfahren
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
waren
Wohnungseigentümer
Wohnungseigentumsanlage
.
haben
auch
Beteiligten
Laufe
vorliegenden
Verfahrens
Miteigentumsanteile
veräußert
.
9
Juli
stimmte
Wohnungseigentümerversammlung
Tagesordnungspunkt
Antragstellern
eingebrachten
Beschlußanträge
Geltendmachung
Gewährleistungsansprüchen
Baumängeln
Gemeinschaftseigentum
.
damaligen
Verwalter
erstellten
Versammlungsniederschrift
ist
Abstimmungsergebnis
"
Hilfsantrag
"
bezeichneten
Antrag
Wohnungseigentümer
bestimmte
Mängel
Gemeinschaftseigentum
vorhanden
ansähen
betroffen
seien
sollten
Bauträger
eigene
Kosten
Anspruch
nehmen
"
Ja-Stimmen
richtig
:
Enthaltungen
"
weitere
Feststellung
vermerkt
:
"
Hilfsantrag
konnte
gültiger
Beschluß
gefaßt
werden
"
.
Antragsteller
beantragten
zuständigen
Amtsgericht
Feststellung
Hilfsantrag
Eigentümerversammlung
angenommen
worden
sei
hilfsweise
Aufhebung
Beschlusses
Eigentümerversammlung
Ermächtigung
Geltendmachung
Minderungsansprüchen
Bauträger
.
April
erklärten
Antragsteller
Antrag
erledigt
Amtsgericht
rechtskräftig
gewordenen
Beschluß
28
.
August
Erledigung
Hauptsache
feststellte
.
21
.
August
beschloß
Versammlung
Wohnungseigentümer
Tagesordnungspunkt
Stimmen
Antragsteller
:
"
soll
ermächtigt
werden
eventuelle
Mängel
Gemeinschaftseigentums
alleine
eigenen
Namen
geltend
machen
.
Eigentümergemeinschaft
beabsichtigt
auch
jetzigen
Zeitpunkt
Wahlrecht
event
.
Betracht
kommender
Gewährleistungsansprüche
auszuüben
Nachbesserung
Mängelbeseitigung
Minderung
Schadenersatz
Grundlage
stellt
Gemeinschaft
nochmals
klar
Versammlung
9
Juli
insoweitigen
Hilfsantrag
Eheleute
.
Antragsteller
Beschluß
gefaßt
worden
ist
.
"
Amtsgericht
hat
Beschluß
antragsgemäß
ungültig
erklärt
.
sofortige
Beschwerde
Antragsgegner
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
möchte
hiergegen
gerichtete
sofortige
weitere
Beschwerde
zurückweisen
.
sieht
jedoch
Entscheidungen
Oberlandesgerichts
7
.
Juni
28
.
Dezember
gehindert
hat
Sache
Beschluß
16
.
Februar
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
II
.
Vorlage
ist
statthaft
§
Abs.
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
.
vorlegende
Gericht
ist
Ansicht
klaren
positiven
Abstimmungsergebnisses
Beschlußantrag
9
Juli
bestehe
angefochtenen
Beschluß
enthaltene
Klarstellung
seinerzeit
Beschluß
Hilfsantrag
gekommen
sei
begründeter
Anlaß
.
fehlerhaften
Feststellung
Beschlußergebnisses
Versammlungsleiter
komme
konstitutive
nur
deklaratorische
Bedeutung
.
ändere
Annahme
Hilfsantrags
Wege
objektiver
Auslegung
Versammlungsniederschrift
ermittelnden
Stimmenmehrheit
ergebe
.
vertritt
Oberlandesgericht
weitere
Beschwerden
ergangenen
Entscheidungen
Auffassung
Entscheidung
Versammlungsleiters
Annahme
Ablehnung
gestellten
Antrags
verkündet
habe
stelle
Beschlußfassung
vorläufig
verbindlich
könne
nur
Beschlußanfechtungsverfahren
§
Abs.
beseitigt
werden
.
Ausnahme
Oberlandesgericht
Entscheidungen
allerdings
stützt
bestehe
nur
dann
Sachlage
so
eindeutig
sei
auch
Verkündung
Vorsitzenden
eindeutig
protokollarisch
festgelegte
Willensäußerung
Eigentümerversammlung
vorliege
.
Divergenz
Auffassungen
rechtfertigt
Vorlage
.
ist
Senat
Auffassung
vorlegenden
Gerichts
könne
Beantwortung
streitigen
Rechtsfrage
sofortige
weitere
Beschwerde
entscheiden
Prüfung
Zulässigkeit
Vorlage
.
.
vgl.
Senat
92
;
;
376
;
.
.
sofortige
weitere
Beschwerde
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Abs.
Abs.
Nr.
;
hat
Sache
Erfolg
.
Wohnungseigentümerversammlung
21
.
Tagesordnungspunkt
gefaßte
Beschluß
ungültig
erklärt
wurde
können
Entscheidungen
Vorinstanzen
aufrecht
erhalten
bleiben
.
1
.
Ergebnis
Recht
sind
Beschwerdegericht
vorlegende
Gericht
ausgegangen
Veräußerung
Wohnungseigentums
Einleitung
Anfechtungsverfahrens
aktive
noch
passive
Verfahrensführungsbefugnis
entfallen
läßt
.
Fortbestehen
materiell-rechtlichen
Sachlegitimation
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
herzuleiten
ist
bedarf
hierbei
Entscheidung
.
Folgen
Eigentümerwechsels
rechtshängigen
Verfahrens
kann
Wohnungseigentumsgesetz
noch
Gesetz
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
vgl.
§
Abs.
ausdrückliche
Regelung
entnommen
werden
.
Bestimmungen
Zivilprozeßordnung
sind
jedoch
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
entsprechende
Anwendung
ohnehin
ausdrücklich
vorgesehen
ist
dann
entsprechend
heranzuziehen
Regelungslücke
besteht
Anwendung
Normen
Zivilprozeßordnung
Besonderheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
gebietet
vgl.
.
14
.
Dezember
.
kommt
analoge
Anwendung
§
Abs.
Betracht
Wohnungseigentum
Rechtshängigkeit
Wohnungseigentumsverfahrens
veräußert
wird
vgl.
BayObLGZ
76
;
;
Bärmann/Pick/Merle
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
12
.
Aufl
.
§
.
;
8
.
Aufl
.
.
Rdn
.
;
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
analoge
Anwendung
erforderliche
Vergleichbarkeit
Beurteilung
stehenden
Sachverhalts
Gesetzgeber
geregelt
hat
vgl.
ist
bejahen
.
Abs.
dient
zumindest
auch
Prozeßökonomie
vgl.
2
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
Stein/Jonas/Schumann
21
.
Aufl
.
Rdn
.
9
;
Zöller/Greger
22
.
Aufl
.
Rdn
.
Veräußerung
Streit
befangenen
Sache
bisherige
Rechtsstreit
Verlusts
Sachlegitimation
fortgeführt
werden
kann
abschließende
Urteil
§
auch
Rechtsnachfolger
wirkt
.
Veräußerer
verliert
Stellung
Partei
führt
Rechtsstreit
gesetzlicher
Prozeßstandschafter
eigenen
Namen
Rechtsnachfolger
weiter
vgl.
aaO
§
Rdn
.
;
Stein/Jonas/Schumann
aaO
Rdn
.
.
Erstreckung
Rechtskraft
kennt
§
Abs.
Satz
auch
Wohnungseigentumsverfahren
vgl.
Staudinger/Wenzel
aaO
§
Rdn
.
.
Ist
Erwerber
Wohnungseigentums
Verfahren
materiell
betroffen
so
kann
materielle
Rechtskraft
richterlichen
Entscheidung
auch
wirken
vgl.
Staudinger/Wenzel
aaO
§
Rdn
.
59
;
aaO
§
Rdn
.
.
Vergleichbar
Interessenlage
Zivilprozeß
besteht
ferner
auch
Wohnungseigentumsverfahren
Interesse
Beteiligten
ökonomischen
Verfahrensgestaltung
.
Gesetzgeber
wäre
Interessenabwägung
gleichen
Grundsätzen
hätte
leiten
lassen
Erlaß
§
Abs.
auch
Wohnungseigentumsverfahren
gleichen
Abwägungsergebnis
gekommen
hätte
Vorteile
§
Abs.
Satz
eröffneten
Rechtskrafterstreckung
Wege
Verfahrensstandschaft
Eigentümerwechsel
Wohnungseigentumsverfahren
ebenfalls
genutzt
.
Begründung
fortbestehenden
Verfahrensführungsbefugnis
bedarf
allerdings
dann
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Verlust
Eigentums
Sachlegitimation
auch
Rechtsschutzinteresse
Beteiligten
entfallen
läßt
Staudinger/Wenzel
aaO
§
.
.
Bleibt
etwa
Antragsteller
Regelfall
angefochtenen
Eigentümerbeschluß
gebunden
so
ist
materiell-rechtlichen
Gründen
anfechtungsbefugt
auch
berechtigt
Verfahren
§
Abs.
Nr.
weiter
betreiben
vgl.
Suilmann
Beschlußmängelverfahren
Wohnungseigentumsrecht
künftig
:
Beschlußmängelverfahren
S.
;
.
aaO
Rdn
.
;
Festschrift
S.
.
vorliegend
Antragsteller
gilt
etwa
angefochtenen
Beschluß
weiterhin
gehindert
sehen
können
Veräußerung
Wohnungseigentums
berührten
Ansprüche
Mängeln
Gemeinschaftseigentum
geltend
machen
bedarf
Entscheidung
.
-9-
analoge
Anwendung
§
Abs.
zwingt
nämlich
auch
unveränderte
Anfechtungsrecht
Veräußerers
Gericht
förmlichen
Beteiligung
Sondernachfolgers
Verfahren
.
Beschlußmängelverfahren
S.
.
Ist
Sondernachfolger
Verfahren
materiell
betroffen
erübrigt
formelle
Beteiligung
schon
Grund
vgl.
Bärmann/Pick/Merle
aaO
§
Rdn
.
.
Ist
Sondernachfolger
materiell
betroffen
so
erstreckt
ausgeführt
materielle
Rechtskraft
gerichtlichen
Entscheidung
§
Abs.
Satz
WEG
auch
.
ist
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
zwar
Begründung
Verfahrensführungsbefugnis
Veräußerers
wohl
aber
insoweit
gerechtfertigt
dort
Fall
gesetzlichen
Prozeßstandschaft
geregelt
ist
.
Fällen
Veräußerer
auch
Rechtsnachfolger
materiell
betroffen
sind
hat
Folge
bisherige
Wohnungseigentümer
Verfahren
einerseits
selbst
aber
auch
Erwerber
Verfahrensstandschafter
führt
.
Situation
steht
Vergleichbarkeit
Heranziehung
§
Abs.
.
ist
nämlich
auch
unmittelbaren
Anwendungsbereich
Vorschrift
möglich
etwa
Streit
befangene
Sache
nur
teilweise
veräußert
wird
vgl.
Zöller/Greger
aaO
§
Rdn
.
vergleichbaren
Fall
§
.
Ebensowenig
kann
eingewandt
werden
materielle
Rechtskraft
§
Abs.
Satz
erstrecke
nur
auch
formell
Verfahren
Beteiligten
so
Bärmann/Pick/Merle
aaO
§
Rdn
.
;
.
aaO
§
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
setze
Entscheidung
förmlich
zugestellt
wurde
Gelegenheit
hatten
Rechtsmittel
einzulegen
so
ger/Wenzel
aaO
§
Rdn
.
.
Selbst
zutreffen
sollte
wäre
Fällen
hier
formelle
Beteiligung
Sondernachfolgers
Zustellung
gesetzlichen
Verfahrensstandschaft
selbst
Gesichtspunkt
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
vgl.
MünchKommZPO/Lüke
aaO
§
Rdn
.
erforderlich
.
Erwerber
bleibt
auch
Wohnungseigentumsverfahren
Möglichkeit
Verfahren
Nebenintervenient
entsprechend
§
§
beizutreten
vgl.
Staudinger/Wenzel
aaO
§
§
.
.
macht
weitere
Verfahren
Regelfall
Unterschied
Verfahrensführungsbefugnis
Eigentümerwechsel
Fortbestehen
materiell-rechtlicher
Bindungen
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
herzuleiten
ist
.
vorliegenden
Fall
bedarf
Frage
auch
Antragsgegner
Wohnungseigentum
veräußert
haben
Entscheidung
.
2
.
Antrag
Ungültigerklärung
ist
jedoch
zulässig
.
Antragstellern
fehlt
Anfechtung
Zweit-)Beschlusses
21
.
Rechtsschutzinteresse
;
ist
inhaltsgleich
Willensbildung
Wohnungseigentümer
Versammlung
9
Juli
damaligen
Tagesordnungspunkt
Ansicht
Vorinstanzen
inzwischen
bestandskräftiger
Erst-)Beschluß
anzusehen
ist
.
3
.
Auffassung
vorlegenden
Gerichts
ist
Hilfsantrag
Antragsteller
Eigentümerversammlung
9
Juli
angenommen
abgelehnt
worden
.
Allerdings
kommt
auch
Ablehnung
Antrags
Beschlußqualität
handelt
Negativbeschluß
"
Nichtbeschluß
"
.
vorlegenden
Gericht
vertretenen
Ansicht
maßgeblich
Beschlußinhalt
sei
tatsächliche
hier
positive
Abstimmungsergebnis
Ergebnisfeststellung
Versammlungsleiter
gesetzlicher
Regelung
rechtliche
Bedeutung
zukomme
nur
deklaratorischen
Charakter
habe
ebenso
216
;
;
867
;
918
;
;
;
365
;
KG
30
;
;
differenzierend
56
;
31
;
Staudinger/Bub
aaO
§
Rdn
.
;
Soergel/Stürner
12
.
Aufl
.
Rdn
.
;
55
;
.
Eigentümerversammlung
künftig
:
Eigentümerversammlung
Rdn
.
;
;
211
;
Ormanschick
223
;
Drabek
;
Rinke
vermag
Senat
folgen
.
Ebensowenig
kann
Auffassung
überzeugen
Feststellung
Beschlußergebnisses
Verwalter
zwar
erforderlich
hält
gleichwohl
getroffenen
Feststellung
aber
lediglich
inhaltsfixierende
Wirkung
beilegt
vorläufig
verbindlich
erachtet
so
Grundsatz
;
;
283
;
3
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/Wenzel
aaO
§
.
;
Weitnauer/Lüke
aaO
§
Rdn
.
13
;
aaO
§
Rdn
.
7
;
Suilmann
Beschlußmängelverfahren
S.
;
.
Vielmehr
kommt
Feststellung
Bekanntgabe
Beschlußergebnisses
Versammlungsleiter
grundsätzlich
konstitutive
Bedeutung
.
handelt
Regelfall
Voraussetzung
rechtswirksame
Zustandekommen
Eigentümerbeschlusses
ebenso
Bestellung
Abberufung
Verwalters
§
S.
;
Bärmann/Pick/Merle
aaO
Rdn
.
34
;
Sauren
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
Bärmann/Seuß
Praxis
Wohnungseigentums
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Prüfer
Schriftliche
Beschlüsse
gespaltene
Jahresabrechnungen
S.
;
Festschrift
S.
;
72
;
.
;
.
;
.
;
Bub
;
Wenzel
Festschrift
S.
aktualisiert
;
Hadding
;
wohl
auch
;
183
;
RGRK-Augustin
12
.
Aufl
.
Rdn
.
20
;
Palandt/Bassenge
60
.
Aufl
.
.
13
;
.
Auffassung
findet
gesetzliche
Grundlage
§
Abs.
Versammlung
gefaßten
Beschlüsse
"
Niederschrift
aufzunehmen
ist
.
Vorsitzende
Eigentümerversammlung
hat
mithin
sorgen
Abstimmungsergebnis
auch
hieraus
maßgeblichen
rechtlichen
Regeln
hergeleitete
Beschlußergebnis
zutreffend
Niederschrift
aufgenommen
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
WEG
Unterschrift
bestätigen
.
setzt
Feststellung
gemeinschaftsinterne
Willensbildung
stattgefunden
bestimmten
Ergebnis
geführt
hat
.
Fehlen
ausdrücklichen
Nichtigkeitsfolge
sanktionierten
gesetzlichen
Anordnung
Beschlußfeststellung
etwa
§
§
Abs.
Nr.
AktG
kann
geschlossen
werden
Wohnungseigentümerversammlung
bedürfe
Vorsitzenden
Beschlußergebnis
Feststellung
Wenzel
;
Hadding
;
.
Beschlußmängelverfahren
S.
.
Fehlt
Eigentümerversammlung
§
Abs.
ausnahmsweise
Vorsitzender
nur
kleinsten
Wohnanlagen
vorstellbar
ist
kommt
Wohnungseigentümer
Abstimmungsergebnis
gefolgertes
Beschlußergebnis
einig
sind
.
Einigung
hat
dann
Wirkung
Feststellung
Versammlungsleiter
vgl.
Zöllner
Festschrift
Lutter
S.
GmbH-Recht
.
§
Abs.
WEG
Feststellung
Beschlußergebnisses
voraussetzt
kann
lediglich
Charakter
Rechtsscheintatbestandes
zukommen
nur
Gesichtspunkt
Vertrauensschutzes
Anfechtung
ermöglicht
.
Vielmehr
findet
hierin
gesetzgeberische
Wertung
Ausdruck
Feststellung
Zahl
gültiger
Nein-Stimmen
abschließende
Prüfung
Gültigkeit
abgegebenen
Stimmen
auch
rechtliche
Beurteilung
Abstimmungsergebnisses
Wohnungseigentümern
verbleiben
soll
Versammlungsleiter
obliegt
Einschätzung
Gründen
Rechtssicherheit
Wohnungseigentümer
vorläufig
verbindlich
ist
.
§
Abs.
Satz
Anfechtung
Eigentümerbeschlüssen
nur
kurzen
Frist
Monat
Beschlußfassung
möglich
ist
sind
Anfechtungsberechtigten
angewiesen
bestimmten
Beschlußergebnis
maßgebend
ausgehen
können
.
dient
notwendigen
Rechtssicherheit
Wohnungseigentümer
insbesondere
Versammlung
teilgenommen
haben
Bub
;
Wenzel
auch
Sondernachfolger
.
Wäre
nämlich
förmliche
Feststellung
erforderlich
müßten
Wohnungseigentümer
eigenes
Risiko
zunächst
Interpretation
Bewertung
Abstimmungsergebnisses
laufender
Anfechtungsfrist
vornehmen
.
notwendigen
Ermittlung
objektivierten
Beschlußwillens
sind
Wohnungseigentümer
jedoch
regelmäßig
überfordert
.
Ermittlung
richtigen
Abstimmungsergebnisses
auch
Beurteilung
rechtlichen
Mehrheitserfordernisse
setzen
Rechtskenntnisse
Eigentümern
erwartet
werden
können
noch
verlangt
werden
dürfen
.
So
hinge
Gewährung
Rechtsschutz
Fällen
Stimmrechtsmißbrauchs
vgl.
Kenntnis
einschlägigen
Grundsätze
Fällen
vorliegenden
Wohnungseigentümer
bekannt
ist
Weise
Stimmenthaltungen
rechtlich
werten
sind
.
läßt
berechtigten
Interesse
Beteiligter
Rechtssicherheit
vereinbaren
Bärmann/Pick/Merle
aaO
Rdn
.
;
;
.
;
512
;
Bub
aaO
;
Wenzel
.
Beschlußfeststellung
hat
nur
inhaltsfixierende
auch
konstitutive
Wirkung
.
.
Vergleich
Rechtslage
Personenvereinigungen
bestätigt
Richtigkeit
Ansicht
.
Feststellung
Verkündung
Beschlußergebnisses
Versammlungsleiter
kommt
überall
dort
konstitutive
inhaltsfixierende
Bedeutung
fehlerhafter
Beschluß
nur
Wege
fristgebundenen
Beschlußanfechtungsverfahrens
beseitigt
werden
kann
.
So
wird
Beschlüsse
Hauptversammlungen
Aktiengesellschaften
konstitutive
Ergebnis
fixierende
Wirkung
§
Abs.
AktG
kurzen
Anfechtungsfrist
§
Abs.
AktG
hergeleitet
.
Frist
lediglich
Monat
müssen
tungsberechtigten
bestimmten
Beschlußergebnis
maßgebend
ausgehen
können
.
26
.
Mai
;
vgl.
auch
.
gleicher
Weise
regelt
§
Abs.
Anfechtung
Beschlüssen
Generalversammlung
Feststellung
Beschlußergebnisses
Versammlungsleiter
auch
Genossenschaftsrecht
konstitutive
verbindliche
Wirkung
beigelegt
wird
.
23
.
September
.
Ferner
kann
§
§
Abs.
Abs.
AktG
§
auch
Versicherungsverein
Gegenseitigkeit
Anwendung
finden
Personenvereinigung
gelten
.
GmbHRecht
Gesellschafterbeschlüsse
überwiegender
Ansicht
Beschlußfeststellung
-verkündung
gefordert
wird
vgl.
;
329
;
Baumbach/Hueck/Zöllner
17
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
gleichwohl
erfolgten
Feststellung
aber
inhaltsfixierende
Wirkung
zukommen
soll
;
.
3
.
Mai
ZR
so
ist
Rechtslage
vergleichbar
Anfechtung
Gesellschafterbeschlüssen
strikte
Frist
Monat
gibt
Klage
vielmehr
anfechtungsberechtigten
Gesellschafter
zumutbaren
Beschleunigung
erhoben
werden
muß
.
.
fehlt
§
Abs.
korrespondierende
Vorschrift
.
Auch
Vereinsrecht
besondere
Anfechtungsklage
kennt
besteht
Anlaß
sofortige
maßgebliche
Feststellung
Inhalts
Vereinsbeschlusses
.
26
.
Mai
aaO
.
läßt
allgemeiner
Rechtsgedanke
herleiten
Rechtsschutz
Beteiligten
gefährden
immer
dann
konstitutive
verbindliche
Feststellung
Bekanntgabe
Beschlußergebnisses
Versammlungsleiter
erforderlich
ist
mangelhafter
Beschluß
nur
fristgebundene
Beschlußanfechtung
beseitigt
werden
kann
.
gibt
sachliche
Rechtfertigung
Grundsatz
auch
Wohnungseigentumsrecht
ebenfalls
Frist
gebundenen
Verfahren
Beschlußanfechtung
anzuwenden
;
Wenzel
aaO
.
hier
vertretene
Auffassung
können
Bedenken
unzuträglicher
Folgen
eingewandt
werden
.
Entstehen
Eigentümerbeschlusses
erforderliche
Feststellung
Verkündung
Beschlußergebnisses
muß
Versammlungsprotokoll
§
Abs.
aufgenommen
werden
vgl.
Bärmann/
Pick/Merle
aaO
§
Rdn
.
kann
auch
konkludenter
Weise
geschehen
vgl.
Bärmann/Pick/Merle
aaO
§
Rdn
.
.
Allerdings
ist
beachten
zumindest
dann
Beschluß
auch
Sondernachfolger
gelten
soll
§
Abs.
Auslegung
nur
Umstände
Berücksichtigung
finden
können
erkennbar
sind
insbesondere
Protokoll
ergeben
vgl.
Senat
.
wird
Annahme
konkludenten
Feststellung
Regel
bloße
Wiedergabe
genommen
eindeutigen
Abstimmungsergebnisses
Versammlungsprotokoll
genügen
sei
denn
hieraus
folgende
Beschlußergebnis
berücksichtigenden
Umständen
insbesondere
protokollierten
Erörterungen
Eigentümerversammlung
vernünftigerweise
Frage
stellen
läßt
.
Allein
Fehlen
Beschlußfeststellung
Protokoll
läßt
hiernach
regelmäßig
noch
schließen
Beschluß
gekommen
ist
Zweifel
wird
vielmehr
protokollierten
klaren
Abstimmungsergebnis
konkludenten
Beschlußfeststellung
auszugehen
sein
.
Anfechtungsrecht
Wohnungseigentümer
abweichend
§
§
Nr.
AktG
;
Abs.
Satz
GenG
schon
Versammlung
erklärten
Widerspruch
abhängt
müssen
Feststellung
Verkündung
Beschlußergebnisses
Eigentümerversammlung
erfolgen
.
;
einschränkend
aber
Bärmann/Pick/Merle
aaO
Rdn
.
.
Bereits
Wortlaut
§
Abs.
Satz
spricht
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
Eigentümerbeschlüsse
Versammlung
"
gefaßt
werden
also
gesamte
Entstehungstatbestand
Beteiligten
schon
Eigentümerversammlung
verwirklichen
ist
.
ist
aber
nur
Verständnis
Rechtssicherheit
gewährleistet
Wohnungseigentümer
insbesondere
nur
einmonatigen
Anfechtungsfrist
§
Abs.
Satz
angewiesen
sind
.
Ist
Feststellung
Bekanntgabe
Beschlußergebnisses
Eigentümerversammlung
unterblieben
so
steht
Wohnungseigentümer
Frage
möglicherweise
konkludente
Feststellung
Bekanntgabe
Beschlußergebnisses
Betracht
ziehen
bejahen
ist
gekommenen
Beschluß
rechtzeitig
anfechten
müssen
.
brauchen
abzuwarten
Beschlußfeststellung
verkündung
nachgeholt
wird
bestimmte
Frist
herleiten
läßt
noch
müssen
befürchten
Fall
Beschlußergebnis
Verbindlichkeit
erlangt
eigenen
Auslegung
übereinstimmt
.
Ist
konkludente
Feststellung
Bekanntgabe
Beschlußergebnisses
gegeben
so
können
Wohnungseigentümer
Fall
Versammlungsleiter
ausdrücklich
verweigerten
Beschlußfeststellung
-verkündung
gerichtliche
Entscheidung
nachsuchen
Nachholen
Versäumten
Unzulässigkeit
anhängig
gemachten
Verfahrens
führt
.
Lehnt
Versammlungsleiter
pflichtwidrig
auch
tatsächlicher
rechtlicher
Schwierigkeiten
Bewertung
Abstimmungsergebnisses
Stande
sieht
Beschlußergebnis
festzustellen
so
besteht
Möglichkeit
fristgebundenen
Beschlußfeststellungs-)Antrags
§
Abs.
Nr.
vgl.
Bärmann/Pick/Merle
aaO
§
Rdn
.
23
;
Staudinger/Wenzel
aaO
§
Rdn
.
.
rechtskräftige
Feststellung
Beschlußergebnisses
Gericht
ersetzt
unterbliebene
Feststellung
Versammlungsleiters
komplettiert
so
Tatbestand
Entstehen
Eigentümerbeschlusses
vgl.
Bärmann/Pick/Merle
aaO
§
Rdn
.
35
;
Wenzel
;
heilbare
Unwirksamkeit
Beschlußfeststellung
Versammlungsleiter
auch
Zöllner
aaO
S.
Aktienrecht
.
Gefahr
Manipulation
Beschlußergebnisses
Feststellung
Versammlungsleiter
so
;
Staudinger/Bub
aaO
§
.
können
Wohnungseigentümer
Versammlung
Austausch
Versammlungsleiters
gemäß
Abs.
später
Wege
gerichtlichen
Anfechtung
begegnen
512
;
Wenzel
aaO
;
aaO
.
auch
hier
beachtenden
konstitutiven
Wirkung
kommt
schriftlichen
Verfahren
§
Abs.
Beschluß
erst
Feststellung
Wohnungseigentümer
gerichteten
Mitteilung
schlußergebnisses
Bärmann/Pick/Merle
aaO
§
Rdn
.
;
Prüfer
aaO
S.
;
so
auch
bereits
KG
;
.
aaO
§
.
;
Weitnauer/Lüke
aaO
§
Rdn
.
11
;
Niedenführ/
aaO
§
Rdn
.
.
nur
entsprechende
Anwendung
Regeln
Beschlußfeststellung
-bekanntgabe
Wohnungseigentümerversammlung
gehen
kann
ist
Sinne
Zugangs
Mitteilung
einzelnen
Eigentümer
verstehen
.
genügt
Form
Unterrichtung
etwa
Aushang
Rundschreiben
internen
Geschäftsbereich
Feststellenden
verlassen
hat
gewöhnlichen
Umständen
Kenntnisnahme
Wohnungseigentümer
gerechnet
werden
kann
vgl.
134
;
Bärmann/
Pick/Merle
aaO
§
Rdn
.
;
.
aaO
S.
.
Bereits
Zeitpunkt
Voraussetzungen
erfüllt
sind
ist
Beschluß
schriftlichen
Verfahren
existent
geworden
.
Auffassung
vorlegenden
Gerichts
ist
unerheblich
Ergebnis
Abstimmung
Wohnungseigentümer
9
Juli
Tagesordnungspunkt
rechtlich
zutreffend
Annahme
Hilfsantrags
Antragsteller
werten
ist
vgl.
Senat
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
verlautbarte
Feststellung
Vorsitzenden
Eigentümerversammlung
Hilfsantrag
"
gültiger
Beschluß
gefaßt
"
werden
konnte
.
Auslegung
festgestellten
verkündeten
Beschlußergebnisses
hat
"
selbst
"
objektiv
normativ
erfolgen
kann
Rechtsbeschwerdegericht
selbst
vorgenommen
werden
Senat
.
Zusammenhang
ebenfalls
protokollierten
berücksichtigenden
vgl.
Senat
Abstimmungsergebnis
Angabe
Ja-Stimmen
Stimmenthaltungen
folgt
seltenen
ungenauen
Formulierung
Protokolls
vgl.
Zöllner
aaO
S.
Ablehnung
hilfsweisen
Beschlußantrags
Antragsteller
festgestellt
worden
ist
.
Antragsteller
Schriftsatz
15
.
August
erstmals
vortragen
Protokollinhalt
sei
Feststellung
Beschlußergebnisses
Verwalter
Versammlung
erfolgt
handelt
neue
Tatsachenbehauptung
Rechtsbeschwerdeverfahren
Berücksichtigung
finden
kann
§
Abs.
;
Abs.
Satz
;
§
.
hiernach
maßgeblichen
Ablehnung
Antrags
Wohnungseigentümer
Versammlung
9
Juli
handelt
Bestandskraft
erwachsenen
Beschluß
Wohnungseigentümer
.
Allerdings
vertritt
insbesondere
Bayerische
Oberste
Landesgericht
Auffassung
Beschluß
Sinne
§
Abs.
liege
nur
dann
Mehrheit
Antrag
ausgesprochen
Regelung
getroffen
habe
anders
noch
BayObLGZ
.
Werde
Antrag
abgelehnt
bleibe
Unterschied
positiven
Beschluß
Rechtslage
unverändert
;
Eigentümerbeschluß
angefochten
werden
könne
sei
sachlicher
Regelung
vorhanden
;
;
84
;
659
;
57
;
;
867
;
;
;
;
;
ebenso
OLG
;
;
OLG
Zweibrücken
;
OLG
;
ähnlich
OLG
294
;
Staudinger/Bub
aaO
.
;
Weitnauer/Lüke
aaO
§
Rdn
.
17
;
MünchKommBGB/Röll
aaO
§
.
;
aaO
§
Rdn
.
;
Sauren
aaO
§
Rdn
.
42
;
Festschrift
S.
;
362
;
.
folgt
Senat
.
Auch
negativen
Abstimmungsergebnis
kommt
Beschlußqualität
ebenso
Bärmann/Pick/Merle
§
Rdn
.
;
Staudinger/Wenzel
aaO
§
Rdn
.
;
Soergel/Stürner
aaO
Rdn
.
6
;
Wangemann
Eigentümerversammlung
Rdn
.
;
Suilmann
Beschlußmängelverfahren
S.
;
Bub
196
;
Wenzel
;
;
;
auch
bereits
AG
Kerpen
.
Zwar
trifft
Ablehnung
Antrags
Rechtslage
unverändert
läßt
insbesondere
kann
Ablehnung
Willen
Wohnungseigentümer
geschlossen
werden
Gegenteil
Beschlußantrags
wollen
Suilmann
Beschlußmängelverfahren
S.
.
kommt
jedoch
entscheidend
.
Entsprechend
Funktion
Beschlusses
gemeinschaftsinternen
Willen
verbindlich
festzulegen
vgl.
Suilmann
Beschlußmängelverfahren
S.
;
Weitnauer/Lüke
aaO
§
Rdn
.
kann
kollektiven
Willensakt
Aufgabe
erfüllt
Beschlußqualität
abgesprochen
werden
.
anders
positiver
Beschluß
kommt
auch
negatives
Abstimmungsergebnis
Verwirklichung
Beschlußkompetenz
Wohnungseigentümerversammlung
ist
Resultat
verbindlichen
Willensbildung
Gemeinschaft
Einzelwillen
Bub
aaO
;
Wenzel
aaO
.
wird
Gemeinschaftswille
festgelegt
beantragte
Änderung
Ergänzung
Gemeinschaftsverhältnisses
eintreten
soll
aaO
.
Insoweit
unterscheidet
Ablehnung
Antrags
unzweifelhaft
Beschluß
anzusehenden
Annahme
"
negativen
"
Antrags
bestimmte
Handlung
vorzunehmen
unterlassen
AG
Kerpen
aaO
;
Bub
aaO
;
Wenzel
aaO
;
aaO
.
gilt
auch
hier
Ergebnis
nahezu
einhelliger
Ansicht
Gesellschaftsrecht
vgl.
Hadding
aaO
.
.
Bundesgerichtshof
geht
neuerer
inzwischen
ständiger
Rechtsprechung
auch
formal
einwandfrei
gekommene
Ablehnung
Beschlußantrags
Mehrheit
Stimmengleichheit
Beschluß
ist
sachlichen
Gründen
nichtig
anfechtbar
sein
kann
nur
so
antragstellenden
Gesellschafter
Fällen
ausreichender
Rechtsschutz
gewährleistet
ist
198
;
328
;
30
;
m.w
.
.
Wiederum
ist
Rechtfertigung
Wohnungseigentumsrecht
anders
sein
müßte
erkennbar
Wenzel
;
.
4
.
Eigentümerversammlung
9
Juli
gefaßte
Negativbeschluß
wurde
nunmehr
angefochtenen
inhaltsgleichen
Eigentümerbeschluß
21
.
August
bestätigt
.
Beschlüsse
haben
Ermächtigung
Wohnungseigentümer
Geltendmachung
Baumängeln
Gemeinschaftseigentum
Gegenstand
.
früheren
Beschluß
wurde
Antrag
Erteilung
Ermächtigung
abgelehnt
nachfolgenden
Mehrheitsbeschluß
negativ
formulierter
Antrag
angenommen
Eigentümer
ermächtigt
sein
sollte
Mängel
Gemeinschaftseigentum
geltend
machen
.
spätere
Beschluß
ausdrücklich
Inhalt
früheren
anknüpft
"
klarstellen
"
soll
betreffen
Ansicht
Antragsteller
selben
Mängel
.
späteren
Beschluß
kommt
früheren
Beschluß
hinausgehender
Inhalt
.
handelt
Hinweis
Klarstellung
Beschlusses
9
Juli
zeigt
Zweitbeschluß
inhaltsgleiche
Erstbeschluß
aufgehoben
novatorisch
ersetzt
worden
ist
bestätigenden
Zweitbeschluß
Ziel
etwaige
Mängel
Erstbeschlusses
auszuräumen
.
Wohnungseigentümer
sind
grundsätzlich
gehindert
über
schon
geregelte
gemeinschaftliche
Angelegenheit
erneut
beschließen
.
Befugnis
ergibt
autonomen
Beschlußzuständigkeit
Gemeinschaft
.
ist
unerheblich
Gründen
Gemeinschaft
erneute
Beschlußfassung
angebracht
hält
.
Bedeutung
ist
nur
neue
Beschluß
heraus
einwandfrei
ist
Senat
;
Bärmann/Pick/Merle
aaO
§
Rdn
.
;
;
.
Gleichwohl
erlangt
vorlegenden
Gericht
erörterte
Frage
Zweitbeschluß
schutzwürdige
Belange
Inhalt
Wirkungen
Erstbeschlusses
mißachtet
vgl.
Senat
hier
Entscheidungserheblichkeit
.
5
.
Anfechtung
Zweitbeschlusses
21
.
August
fehlt
Antragstellern
nämlich
Rechtsschutzinteresse
inhaltsgleiche
Eigentümerbeschluß
9
Juli
rechtskräftig
festgestellter
Erledigung
zunächst
anhängigen
Anfechtungsverfahrens
Bestandskraft
erlangt
hat
.
Aufhebung
Zweitbeschlusses
allein
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
ist
wäre
Auswirkungen
Rechtsverhältnis
Wohnungseigentümern
Wirksamkeit
bestandskräftigen
Erstbeschlusses
9
Juli
identischem
halt
verbliebe
vgl.
Senat
;
Bärmann/Pick/Merle
aaO
Rdn
.
§
Rdn
.
59
;
;
.
wäre
dann
Unwirksamkeit
ohnehin
jederzeit
geltend
gemacht
werden
könnte
nur
Falle
Nichtigkeit
Erstbeschlusses
Rechtsschutzbedürfnis
Anfechtung
Zweitbeschlusses
gegeben
vgl.
Senat
.
Beschluß
9
Juli
ist
jedoch
nichtig
.
Insbesondere
stellt
unrichtige
Feststellung
Abstimmungsergebnisses
lediglich
Anfechtungsgrund
vgl.
GmbH-Recht
Erledigung
Anfechtungsverfahrens
mehr
berücksichtigungsfähig
ist
.
6
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Entscheidung
Geschäftswert
§
Abs.
WEG
.
Grundlage
ist
jeweils
Festsetzung
Einzelwerte
Geschäftswert
Beschluß
Landgerichts
.
Senat
hat
Geschäftswert
ersten
Instanz
§
Abs.
Satz
KostO
eröffneten
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
.
Wenzel
Gaier