BESCHLUSS 23 . August Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk : ja ja : ja § Abs. Abs. Satz Abs. Satz ; § Veräußerung Wohnungseigentums rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens läßt Verfahrensführungsbefugnis Veräußerers unberührt . formellen Beteiligung Erwerbers Gericht bedarf . Feststellung Bekanntgabe Beschlußergebnisses Vorsitzenden Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung . handelt Regelfall Voraussetzung rechtswirksame Zustandekommen Eigentümerbeschlusses . formal einwandfrei gekommene Ablehnung Beschlußantrages Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität . Negativbeschluß ist Nichtbeschluß . Beschluß 23 . August OLG AG V. Zivilsenat hat 23 . August Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsmittel Antragsgegner werden Beschlüsse Amtsgerichts 4 . Februar 2 . Zivilkammer Landgerichts 30 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Tagesordnungspunkt gefaßte Eigentümerbeschluß 21 . August ungültig erklärt worden ist . Antrag Eigentümerbeschluß ungültig erklären wird abgewiesen . Gerichtskosten ersten Instanz tragen Antragsteller Antragsgegner . Gerichtskosten Beschwerdeinstanz werden Antragstellern Antragsgegnern 3/20 auferlegt . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen Antragsteller . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . Geschäftswert wird erste Instanz Abänderung Wertfestsetzung angefochtenen Beschluß DM Rechtsbeschwerdeverfahren DM festgesetzt . Gründe : Antragsteller waren Wohnungseigentümer Wohnungseigentumsanlage . haben auch Beteiligten Laufe vorliegenden Verfahrens Miteigentumsanteile veräußert . 9 Juli stimmte Wohnungseigentümerversammlung Tagesordnungspunkt Antragstellern eingebrachten Beschlußanträge Geltendmachung Gewährleistungsansprüchen Baumängeln Gemeinschaftseigentum . damaligen Verwalter erstellten Versammlungsniederschrift ist Abstimmungsergebnis " Hilfsantrag " bezeichneten Antrag Wohnungseigentümer bestimmte Mängel Gemeinschaftseigentum vorhanden ansähen betroffen seien sollten Bauträger eigene Kosten Anspruch nehmen " Ja-Stimmen richtig : Enthaltungen " weitere Feststellung vermerkt : " Hilfsantrag konnte gültiger Beschluß gefaßt werden " . Antragsteller beantragten zuständigen Amtsgericht Feststellung Hilfsantrag Eigentümerversammlung angenommen worden sei hilfsweise Aufhebung Beschlusses Eigentümerversammlung Ermächtigung Geltendmachung Minderungsansprüchen Bauträger . April erklärten Antragsteller Antrag erledigt Amtsgericht rechtskräftig gewordenen Beschluß 28 . August Erledigung Hauptsache feststellte . 21 . August beschloß Versammlung Wohnungseigentümer Tagesordnungspunkt Stimmen Antragsteller : " soll ermächtigt werden eventuelle Mängel Gemeinschaftseigentums alleine eigenen Namen geltend machen . Eigentümergemeinschaft beabsichtigt auch jetzigen Zeitpunkt Wahlrecht event . Betracht kommender Gewährleistungsansprüche auszuüben Nachbesserung Mängelbeseitigung Minderung Schadenersatz Grundlage stellt Gemeinschaft nochmals klar Versammlung 9 Juli insoweitigen Hilfsantrag Eheleute . Antragsteller Beschluß gefaßt worden ist . " Amtsgericht hat Beschluß antragsgemäß ungültig erklärt . sofortige Beschwerde Antragsgegner hat Landgericht zurückgewiesen . Oberlandesgericht möchte hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde zurückweisen . sieht jedoch Entscheidungen Oberlandesgerichts 7 . Juni 28 . Dezember gehindert hat Sache Beschluß 16 . Februar Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . II . Vorlage ist statthaft § Abs. Abs. . V.m . § Abs. . vorlegende Gericht ist Ansicht klaren positiven Abstimmungsergebnisses Beschlußantrag 9 Juli bestehe angefochtenen Beschluß enthaltene Klarstellung seinerzeit Beschluß Hilfsantrag gekommen sei begründeter Anlaß . fehlerhaften Feststellung Beschlußergebnisses Versammlungsleiter komme konstitutive nur deklaratorische Bedeutung . ändere Annahme Hilfsantrags Wege objektiver Auslegung Versammlungsniederschrift ermittelnden Stimmenmehrheit ergebe . vertritt Oberlandesgericht weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen Auffassung Entscheidung Versammlungsleiters Annahme Ablehnung gestellten Antrags verkündet habe stelle Beschlußfassung vorläufig verbindlich könne nur Beschlußanfechtungsverfahren § Abs. beseitigt werden . Ausnahme Oberlandesgericht Entscheidungen allerdings stützt bestehe nur dann Sachlage so eindeutig sei auch Verkündung Vorsitzenden eindeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung Eigentümerversammlung vorliege . Divergenz Auffassungen rechtfertigt Vorlage . ist Senat Auffassung vorlegenden Gerichts könne Beantwortung streitigen Rechtsfrage sofortige weitere Beschwerde entscheiden Prüfung Zulässigkeit Vorlage . . vgl. Senat 92 ; ; 376 ; . . sofortige weitere Beschwerde Rechtsbeschwerde ist zulässig Abs. Abs. Nr. ; hat Sache Erfolg . Wohnungseigentümerversammlung 21 . Tagesordnungspunkt gefaßte Beschluß ungültig erklärt wurde können Entscheidungen Vorinstanzen aufrecht erhalten bleiben . 1 . Ergebnis Recht sind Beschwerdegericht vorlegende Gericht ausgegangen Veräußerung Wohnungseigentums Einleitung Anfechtungsverfahrens aktive noch passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen läßt . Fortbestehen materiell-rechtlichen Sachlegitimation entsprechenden Anwendung § Abs. herzuleiten ist bedarf hierbei Entscheidung . Folgen Eigentümerwechsels rechtshängigen Verfahrens kann Wohnungseigentumsgesetz noch Gesetz Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit vgl. § Abs. ausdrückliche Regelung entnommen werden . Bestimmungen Zivilprozeßordnung sind jedoch Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist dann entsprechend heranzuziehen Regelungslücke besteht Anwendung Normen Zivilprozeßordnung Besonderheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit gebietet vgl. . 14 . Dezember . kommt analoge Anwendung § Abs. Betracht Wohnungseigentum Rechtshängigkeit Wohnungseigentumsverfahrens veräußert wird vgl. BayObLGZ 76 ; ; Bärmann/Pick/Merle 8 . Aufl . § Rdn . ; 12 . Aufl . § . ; 8 . Aufl . . Rdn . ; 5 . Aufl . § Rdn . . analoge Anwendung erforderliche Vergleichbarkeit Beurteilung stehenden Sachverhalts Gesetzgeber geregelt hat vgl. ist bejahen . Abs. dient zumindest auch Prozeßökonomie vgl. 2 . Aufl . Rdn . 3 ; Stein/Jonas/Schumann 21 . Aufl . Rdn . 9 ; Zöller/Greger 22 . Aufl . Rdn . Veräußerung Streit befangenen Sache bisherige Rechtsstreit Verlusts Sachlegitimation fortgeführt werden kann abschließende Urteil § auch Rechtsnachfolger wirkt . Veräußerer verliert Stellung Partei führt Rechtsstreit gesetzlicher Prozeßstandschafter eigenen Namen Rechtsnachfolger weiter vgl. aaO § Rdn . ; Stein/Jonas/Schumann aaO Rdn . . Erstreckung Rechtskraft kennt § Abs. Satz auch Wohnungseigentumsverfahren vgl. Staudinger/Wenzel aaO § Rdn . . Ist Erwerber Wohnungseigentums Verfahren materiell betroffen so kann materielle Rechtskraft richterlichen Entscheidung auch wirken vgl. Staudinger/Wenzel aaO § Rdn . 59 ; aaO § Rdn . . Vergleichbar Interessenlage Zivilprozeß besteht ferner auch Wohnungseigentumsverfahren Interesse Beteiligten ökonomischen Verfahrensgestaltung . Gesetzgeber wäre Interessenabwägung gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen Erlaß § Abs. auch Wohnungseigentumsverfahren gleichen Abwägungsergebnis gekommen hätte Vorteile § Abs. Satz eröffneten Rechtskrafterstreckung Wege Verfahrensstandschaft Eigentümerwechsel Wohnungseigentumsverfahren ebenfalls genutzt . Begründung fortbestehenden Verfahrensführungsbefugnis bedarf allerdings dann entsprechenden Anwendung § Abs. Verlust Eigentums Sachlegitimation auch Rechtsschutzinteresse Beteiligten entfallen läßt Staudinger/Wenzel aaO § . . Bleibt etwa Antragsteller Regelfall angefochtenen Eigentümerbeschluß gebunden so ist materiell-rechtlichen Gründen anfechtungsbefugt auch berechtigt Verfahren § Abs. Nr. weiter betreiben vgl. Suilmann Beschlußmängelverfahren Wohnungseigentumsrecht künftig : Beschlußmängelverfahren S. ; . aaO Rdn . ; Festschrift S. . vorliegend Antragsteller gilt etwa angefochtenen Beschluß weiterhin gehindert sehen können Veräußerung Wohnungseigentums berührten Ansprüche Mängeln Gemeinschaftseigentum geltend machen bedarf Entscheidung . -9- analoge Anwendung § Abs. zwingt nämlich auch unveränderte Anfechtungsrecht Veräußerers Gericht förmlichen Beteiligung Sondernachfolgers Verfahren . Beschlußmängelverfahren S. . Ist Sondernachfolger Verfahren materiell betroffen erübrigt formelle Beteiligung schon Grund vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO § Rdn . . Ist Sondernachfolger materiell betroffen so erstreckt ausgeführt materielle Rechtskraft gerichtlichen Entscheidung § Abs. Satz WEG auch . ist entsprechende Anwendung § Abs. zwar Begründung Verfahrensführungsbefugnis Veräußerers wohl aber insoweit gerechtfertigt dort Fall gesetzlichen Prozeßstandschaft geregelt ist . Fällen Veräußerer auch Rechtsnachfolger materiell betroffen sind hat Folge bisherige Wohnungseigentümer Verfahren einerseits selbst aber auch Erwerber Verfahrensstandschafter führt . Situation steht Vergleichbarkeit Heranziehung § Abs. . ist nämlich auch unmittelbaren Anwendungsbereich Vorschrift möglich etwa Streit befangene Sache nur teilweise veräußert wird vgl. Zöller/Greger aaO § Rdn . vergleichbaren Fall § . Ebensowenig kann eingewandt werden materielle Rechtskraft § Abs. Satz erstrecke nur auch formell Verfahren Beteiligten so Bärmann/Pick/Merle aaO § Rdn . ; . aaO § Rdn . ; aaO Rdn . setze Entscheidung förmlich zugestellt wurde Gelegenheit hatten Rechtsmittel einzulegen so ger/Wenzel aaO § Rdn . . Selbst zutreffen sollte wäre Fällen hier formelle Beteiligung Sondernachfolgers Zustellung gesetzlichen Verfahrensstandschaft selbst Gesichtspunkt Gewährung rechtlichen Gehörs vgl. MünchKommZPO/Lüke aaO § Rdn . erforderlich . Erwerber bleibt auch Wohnungseigentumsverfahren Möglichkeit Verfahren Nebenintervenient entsprechend § § beizutreten vgl. Staudinger/Wenzel aaO § § . . macht weitere Verfahren Regelfall Unterschied Verfahrensführungsbefugnis Eigentümerwechsel Fortbestehen materiell-rechtlicher Bindungen entsprechenden Anwendung § Abs. herzuleiten ist . vorliegenden Fall bedarf Frage auch Antragsgegner Wohnungseigentum veräußert haben Entscheidung . 2 . Antrag Ungültigerklärung ist jedoch zulässig . Antragstellern fehlt Anfechtung Zweit-)Beschlusses 21 . Rechtsschutzinteresse ; ist inhaltsgleich Willensbildung Wohnungseigentümer Versammlung 9 Juli damaligen Tagesordnungspunkt Ansicht Vorinstanzen inzwischen bestandskräftiger Erst-)Beschluß anzusehen ist . 3 . Auffassung vorlegenden Gerichts ist Hilfsantrag Antragsteller Eigentümerversammlung 9 Juli angenommen abgelehnt worden . Allerdings kommt auch Ablehnung Antrags Beschlußqualität handelt Negativbeschluß " Nichtbeschluß " . vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht maßgeblich Beschlußinhalt sei tatsächliche hier positive Abstimmungsergebnis Ergebnisfeststellung Versammlungsleiter gesetzlicher Regelung rechtliche Bedeutung zukomme nur deklaratorischen Charakter habe ebenso 216 ; ; 867 ; 918 ; ; ; 365 ; KG 30 ; ; differenzierend 56 ; 31 ; Staudinger/Bub aaO § Rdn . ; Soergel/Stürner 12 . Aufl . Rdn . ; 55 ; . Eigentümerversammlung künftig : Eigentümerversammlung Rdn . ; ; 211 ; Ormanschick 223 ; Drabek ; Rinke vermag Senat folgen . Ebensowenig kann Auffassung überzeugen Feststellung Beschlußergebnisses Verwalter zwar erforderlich hält gleichwohl getroffenen Feststellung aber lediglich inhaltsfixierende Wirkung beilegt vorläufig verbindlich erachtet so Grundsatz ; ; 283 ; 3 . Aufl . . ; Staudinger/Wenzel aaO § . ; Weitnauer/Lüke aaO § Rdn . 13 ; aaO § Rdn . 7 ; Suilmann Beschlußmängelverfahren S. ; . Vielmehr kommt Feststellung Bekanntgabe Beschlußergebnisses Versammlungsleiter grundsätzlich konstitutive Bedeutung . handelt Regelfall Voraussetzung rechtswirksame Zustandekommen Eigentümerbeschlusses ebenso Bestellung Abberufung Verwalters § S. ; Bärmann/Pick/Merle aaO Rdn . 34 ; Sauren 3 . Aufl . § Rdn . 3 ; Bärmann/Seuß Praxis Wohnungseigentums 4 . Aufl . Rdn . ; Prüfer Schriftliche Beschlüsse gespaltene Jahresabrechnungen S. ; Festschrift S. ; 72 ; . ; . ; . ; Bub ; Wenzel Festschrift S. aktualisiert ; Hadding ; wohl auch ; 183 ; RGRK-Augustin 12 . Aufl . Rdn . 20 ; Palandt/Bassenge 60 . Aufl . . 13 ; . Auffassung findet gesetzliche Grundlage § Abs. Versammlung gefaßten Beschlüsse " Niederschrift aufzunehmen ist . Vorsitzende Eigentümerversammlung hat mithin sorgen Abstimmungsergebnis auch hieraus maßgeblichen rechtlichen Regeln hergeleitete Beschlußergebnis zutreffend Niederschrift aufgenommen wird gemäß § Abs. Satz WEG Unterschrift bestätigen . setzt Feststellung gemeinschaftsinterne Willensbildung stattgefunden bestimmten Ergebnis geführt hat . Fehlen ausdrücklichen Nichtigkeitsfolge sanktionierten gesetzlichen Anordnung Beschlußfeststellung etwa § § Abs. Nr. AktG kann geschlossen werden Wohnungseigentümerversammlung bedürfe Vorsitzenden Beschlußergebnis Feststellung Wenzel ; Hadding ; . Beschlußmängelverfahren S. . Fehlt Eigentümerversammlung § Abs. ausnahmsweise Vorsitzender nur kleinsten Wohnanlagen vorstellbar ist kommt Wohnungseigentümer Abstimmungsergebnis gefolgertes Beschlußergebnis einig sind . Einigung hat dann Wirkung Feststellung Versammlungsleiter vgl. Zöllner Festschrift Lutter S. GmbH-Recht . § Abs. WEG Feststellung Beschlußergebnisses voraussetzt kann lediglich Charakter Rechtsscheintatbestandes zukommen nur Gesichtspunkt Vertrauensschutzes Anfechtung ermöglicht . Vielmehr findet hierin gesetzgeberische Wertung Ausdruck Feststellung Zahl gültiger Nein-Stimmen abschließende Prüfung Gültigkeit abgegebenen Stimmen auch rechtliche Beurteilung Abstimmungsergebnisses Wohnungseigentümern verbleiben soll Versammlungsleiter obliegt Einschätzung Gründen Rechtssicherheit Wohnungseigentümer vorläufig verbindlich ist . § Abs. Satz Anfechtung Eigentümerbeschlüssen nur kurzen Frist Monat Beschlußfassung möglich ist sind Anfechtungsberechtigten angewiesen bestimmten Beschlußergebnis maßgebend ausgehen können . dient notwendigen Rechtssicherheit Wohnungseigentümer insbesondere Versammlung teilgenommen haben Bub ; Wenzel auch Sondernachfolger . Wäre nämlich förmliche Feststellung erforderlich müßten Wohnungseigentümer eigenes Risiko zunächst Interpretation Bewertung Abstimmungsergebnisses laufender Anfechtungsfrist vornehmen . notwendigen Ermittlung objektivierten Beschlußwillens sind Wohnungseigentümer jedoch regelmäßig überfordert . Ermittlung richtigen Abstimmungsergebnisses auch Beurteilung rechtlichen Mehrheitserfordernisse setzen Rechtskenntnisse Eigentümern erwartet werden können noch verlangt werden dürfen . So hinge Gewährung Rechtsschutz Fällen Stimmrechtsmißbrauchs vgl. Kenntnis einschlägigen Grundsätze Fällen vorliegenden Wohnungseigentümer bekannt ist Weise Stimmenthaltungen rechtlich werten sind . läßt berechtigten Interesse Beteiligter Rechtssicherheit vereinbaren Bärmann/Pick/Merle aaO Rdn . ; ; . ; 512 ; Bub aaO ; Wenzel . Beschlußfeststellung hat nur inhaltsfixierende auch konstitutive Wirkung . . Vergleich Rechtslage Personenvereinigungen bestätigt Richtigkeit Ansicht . Feststellung Verkündung Beschlußergebnisses Versammlungsleiter kommt überall dort konstitutive inhaltsfixierende Bedeutung fehlerhafter Beschluß nur Wege fristgebundenen Beschlußanfechtungsverfahrens beseitigt werden kann . So wird Beschlüsse Hauptversammlungen Aktiengesellschaften konstitutive Ergebnis fixierende Wirkung § Abs. AktG kurzen Anfechtungsfrist § Abs. AktG hergeleitet . Frist lediglich Monat müssen tungsberechtigten bestimmten Beschlußergebnis maßgebend ausgehen können . 26 . Mai ; vgl. auch . gleicher Weise regelt § Abs. Anfechtung Beschlüssen Generalversammlung Feststellung Beschlußergebnisses Versammlungsleiter auch Genossenschaftsrecht konstitutive verbindliche Wirkung beigelegt wird . 23 . September . Ferner kann § § Abs. Abs. AktG § auch Versicherungsverein Gegenseitigkeit Anwendung finden Personenvereinigung gelten . GmbHRecht Gesellschafterbeschlüsse überwiegender Ansicht Beschlußfeststellung -verkündung gefordert wird vgl. ; 329 ; Baumbach/Hueck/Zöllner 17 . Aufl . Rdn . m.w . gleichwohl erfolgten Feststellung aber inhaltsfixierende Wirkung zukommen soll ; . 3 . Mai ZR so ist Rechtslage vergleichbar Anfechtung Gesellschafterbeschlüssen strikte Frist Monat gibt Klage vielmehr anfechtungsberechtigten Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden muß . . fehlt § Abs. korrespondierende Vorschrift . Auch Vereinsrecht besondere Anfechtungsklage kennt besteht Anlaß sofortige maßgebliche Feststellung Inhalts Vereinsbeschlusses . 26 . Mai aaO . läßt allgemeiner Rechtsgedanke herleiten Rechtsschutz Beteiligten gefährden immer dann konstitutive verbindliche Feststellung Bekanntgabe Beschlußergebnisses Versammlungsleiter erforderlich ist mangelhafter Beschluß nur fristgebundene Beschlußanfechtung beseitigt werden kann . gibt sachliche Rechtfertigung Grundsatz auch Wohnungseigentumsrecht ebenfalls Frist gebundenen Verfahren Beschlußanfechtung anzuwenden ; Wenzel aaO . hier vertretene Auffassung können Bedenken unzuträglicher Folgen eingewandt werden . Entstehen Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung Verkündung Beschlußergebnisses muß Versammlungsprotokoll § Abs. aufgenommen werden vgl. Bärmann/ Pick/Merle aaO § Rdn . kann auch konkludenter Weise geschehen vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO § Rdn . . Allerdings ist beachten zumindest dann Beschluß auch Sondernachfolger gelten soll § Abs. Auslegung nur Umstände Berücksichtigung finden können erkennbar sind insbesondere Protokoll ergeben vgl. Senat . wird Annahme konkludenten Feststellung Regel bloße Wiedergabe genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses Versammlungsprotokoll genügen sei denn hieraus folgende Beschlußergebnis berücksichtigenden Umständen insbesondere protokollierten Erörterungen Eigentümerversammlung vernünftigerweise Frage stellen läßt . Allein Fehlen Beschlußfeststellung Protokoll läßt hiernach regelmäßig noch schließen Beschluß gekommen ist Zweifel wird vielmehr protokollierten klaren Abstimmungsergebnis konkludenten Beschlußfeststellung auszugehen sein . Anfechtungsrecht Wohnungseigentümer abweichend § § Nr. AktG ; Abs. Satz GenG schon Versammlung erklärten Widerspruch abhängt müssen Feststellung Verkündung Beschlußergebnisses Eigentümerversammlung erfolgen . ; einschränkend aber Bärmann/Pick/Merle aaO Rdn . . Bereits Wortlaut § Abs. Satz spricht Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind Eigentümerbeschlüsse Versammlung " gefaßt werden also gesamte Entstehungstatbestand Beteiligten schon Eigentümerversammlung verwirklichen ist . ist aber nur Verständnis Rechtssicherheit gewährleistet Wohnungseigentümer insbesondere nur einmonatigen Anfechtungsfrist § Abs. Satz angewiesen sind . Ist Feststellung Bekanntgabe Beschlußergebnisses Eigentümerversammlung unterblieben so steht Wohnungseigentümer Frage möglicherweise konkludente Feststellung Bekanntgabe Beschlußergebnisses Betracht ziehen bejahen ist gekommenen Beschluß rechtzeitig anfechten müssen . brauchen abzuwarten Beschlußfeststellung verkündung nachgeholt wird bestimmte Frist herleiten läßt noch müssen befürchten Fall Beschlußergebnis Verbindlichkeit erlangt eigenen Auslegung übereinstimmt . Ist konkludente Feststellung Bekanntgabe Beschlußergebnisses gegeben so können Wohnungseigentümer Fall Versammlungsleiter ausdrücklich verweigerten Beschlußfeststellung -verkündung gerichtliche Entscheidung nachsuchen Nachholen Versäumten Unzulässigkeit anhängig gemachten Verfahrens führt . Lehnt Versammlungsleiter pflichtwidrig auch tatsächlicher rechtlicher Schwierigkeiten Bewertung Abstimmungsergebnisses Stande sieht Beschlußergebnis festzustellen so besteht Möglichkeit fristgebundenen Beschlußfeststellungs-)Antrags § Abs. Nr. vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO § Rdn . 23 ; Staudinger/Wenzel aaO § Rdn . . rechtskräftige Feststellung Beschlußergebnisses Gericht ersetzt unterbliebene Feststellung Versammlungsleiters komplettiert so Tatbestand Entstehen Eigentümerbeschlusses vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO § Rdn . 35 ; Wenzel ; heilbare Unwirksamkeit Beschlußfeststellung Versammlungsleiter auch Zöllner aaO S. Aktienrecht . Gefahr Manipulation Beschlußergebnisses Feststellung Versammlungsleiter so ; Staudinger/Bub aaO § . können Wohnungseigentümer Versammlung Austausch Versammlungsleiters gemäß Abs. später Wege gerichtlichen Anfechtung begegnen 512 ; Wenzel aaO ; aaO . auch hier beachtenden konstitutiven Wirkung kommt schriftlichen Verfahren § Abs. Beschluß erst Feststellung Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung schlußergebnisses Bärmann/Pick/Merle aaO § Rdn . ; Prüfer aaO S. ; so auch bereits KG ; . aaO § . ; Weitnauer/Lüke aaO § Rdn . 11 ; Niedenführ/ aaO § Rdn . . nur entsprechende Anwendung Regeln Beschlußfeststellung -bekanntgabe Wohnungseigentümerversammlung gehen kann ist Sinne Zugangs Mitteilung einzelnen Eigentümer verstehen . genügt Form Unterrichtung etwa Aushang Rundschreiben internen Geschäftsbereich Feststellenden verlassen hat gewöhnlichen Umständen Kenntnisnahme Wohnungseigentümer gerechnet werden kann vgl. 134 ; Bärmann/ Pick/Merle aaO § Rdn . ; . aaO S. . Bereits Zeitpunkt Voraussetzungen erfüllt sind ist Beschluß schriftlichen Verfahren existent geworden . Auffassung vorlegenden Gerichts ist unerheblich Ergebnis Abstimmung Wohnungseigentümer 9 Juli Tagesordnungspunkt rechtlich zutreffend Annahme Hilfsantrags Antragsteller werten ist vgl. Senat . Maßgeblich ist vielmehr verlautbarte Feststellung Vorsitzenden Eigentümerversammlung Hilfsantrag " gültiger Beschluß gefaßt " werden konnte . Auslegung festgestellten verkündeten Beschlußergebnisses hat " selbst " objektiv normativ erfolgen kann Rechtsbeschwerdegericht selbst vorgenommen werden Senat . Zusammenhang ebenfalls protokollierten berücksichtigenden vgl. Senat Abstimmungsergebnis Angabe Ja-Stimmen Stimmenthaltungen folgt seltenen ungenauen Formulierung Protokolls vgl. Zöllner aaO S. Ablehnung hilfsweisen Beschlußantrags Antragsteller festgestellt worden ist . Antragsteller Schriftsatz 15 . August erstmals vortragen Protokollinhalt sei Feststellung Beschlußergebnisses Verwalter Versammlung erfolgt handelt neue Tatsachenbehauptung Rechtsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung finden kann § Abs. ; Abs. Satz ; § . hiernach maßgeblichen Ablehnung Antrags Wohnungseigentümer Versammlung 9 Juli handelt Bestandskraft erwachsenen Beschluß Wohnungseigentümer . Allerdings vertritt insbesondere Bayerische Oberste Landesgericht Auffassung Beschluß Sinne § Abs. liege nur dann Mehrheit Antrag ausgesprochen Regelung getroffen habe anders noch BayObLGZ . Werde Antrag abgelehnt bleibe Unterschied positiven Beschluß Rechtslage unverändert ; Eigentümerbeschluß angefochten werden könne sei sachlicher Regelung vorhanden ; ; 84 ; 659 ; 57 ; ; 867 ; ; ; ; ; ebenso OLG ; ; OLG Zweibrücken ; OLG ; ähnlich OLG 294 ; Staudinger/Bub aaO . ; Weitnauer/Lüke aaO § Rdn . 17 ; MünchKommBGB/Röll aaO § . ; aaO § Rdn . ; Sauren aaO § Rdn . 42 ; Festschrift S. ; 362 ; . folgt Senat . Auch negativen Abstimmungsergebnis kommt Beschlußqualität ebenso Bärmann/Pick/Merle § Rdn . ; Staudinger/Wenzel aaO § Rdn . ; Soergel/Stürner aaO Rdn . 6 ; Wangemann Eigentümerversammlung Rdn . ; Suilmann Beschlußmängelverfahren S. ; Bub 196 ; Wenzel ; ; ; auch bereits AG Kerpen . Zwar trifft Ablehnung Antrags Rechtslage unverändert läßt insbesondere kann Ablehnung Willen Wohnungseigentümer geschlossen werden Gegenteil Beschlußantrags wollen Suilmann Beschlußmängelverfahren S. . kommt jedoch entscheidend . Entsprechend Funktion Beschlusses gemeinschaftsinternen Willen verbindlich festzulegen vgl. Suilmann Beschlußmängelverfahren S. ; Weitnauer/Lüke aaO § Rdn . kann kollektiven Willensakt Aufgabe erfüllt Beschlußqualität abgesprochen werden . anders positiver Beschluß kommt auch negatives Abstimmungsergebnis Verwirklichung Beschlußkompetenz Wohnungseigentümerversammlung ist Resultat verbindlichen Willensbildung Gemeinschaft Einzelwillen Bub aaO ; Wenzel aaO . wird Gemeinschaftswille festgelegt beantragte Änderung Ergänzung Gemeinschaftsverhältnisses eintreten soll aaO . Insoweit unterscheidet Ablehnung Antrags unzweifelhaft Beschluß anzusehenden Annahme " negativen " Antrags bestimmte Handlung vorzunehmen unterlassen AG Kerpen aaO ; Bub aaO ; Wenzel aaO ; aaO . gilt auch hier Ergebnis nahezu einhelliger Ansicht Gesellschaftsrecht vgl. Hadding aaO . . Bundesgerichtshof geht neuerer inzwischen ständiger Rechtsprechung auch formal einwandfrei gekommene Ablehnung Beschlußantrags Mehrheit Stimmengleichheit Beschluß ist sachlichen Gründen nichtig anfechtbar sein kann nur so antragstellenden Gesellschafter Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist 198 ; 328 ; 30 ; m.w . . Wiederum ist Rechtfertigung Wohnungseigentumsrecht anders sein müßte erkennbar Wenzel ; . 4 . Eigentümerversammlung 9 Juli gefaßte Negativbeschluß wurde nunmehr angefochtenen inhaltsgleichen Eigentümerbeschluß 21 . August bestätigt . Beschlüsse haben Ermächtigung Wohnungseigentümer Geltendmachung Baumängeln Gemeinschaftseigentum Gegenstand . früheren Beschluß wurde Antrag Erteilung Ermächtigung abgelehnt nachfolgenden Mehrheitsbeschluß negativ formulierter Antrag angenommen Eigentümer ermächtigt sein sollte Mängel Gemeinschaftseigentum geltend machen . spätere Beschluß ausdrücklich Inhalt früheren anknüpft " klarstellen " soll betreffen Ansicht Antragsteller selben Mängel . späteren Beschluß kommt früheren Beschluß hinausgehender Inhalt . handelt Hinweis Klarstellung Beschlusses 9 Juli zeigt Zweitbeschluß inhaltsgleiche Erstbeschluß aufgehoben novatorisch ersetzt worden ist bestätigenden Zweitbeschluß Ziel etwaige Mängel Erstbeschlusses auszuräumen . Wohnungseigentümer sind grundsätzlich gehindert über schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut beschließen . Befugnis ergibt autonomen Beschlußzuständigkeit Gemeinschaft . ist unerheblich Gründen Gemeinschaft erneute Beschlußfassung angebracht hält . Bedeutung ist nur neue Beschluß heraus einwandfrei ist Senat ; Bärmann/Pick/Merle aaO § Rdn . ; ; . Gleichwohl erlangt vorlegenden Gericht erörterte Frage Zweitbeschluß schutzwürdige Belange Inhalt Wirkungen Erstbeschlusses mißachtet vgl. Senat hier Entscheidungserheblichkeit . 5 . Anfechtung Zweitbeschlusses 21 . August fehlt Antragstellern nämlich Rechtsschutzinteresse inhaltsgleiche Eigentümerbeschluß 9 Juli rechtskräftig festgestellter Erledigung zunächst anhängigen Anfechtungsverfahrens Bestandskraft erlangt hat . Aufhebung Zweitbeschlusses allein Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist wäre Auswirkungen Rechtsverhältnis Wohnungseigentümern Wirksamkeit bestandskräftigen Erstbeschlusses 9 Juli identischem halt verbliebe vgl. Senat ; Bärmann/Pick/Merle aaO Rdn . § Rdn . 59 ; ; . wäre dann Unwirksamkeit ohnehin jederzeit geltend gemacht werden könnte nur Falle Nichtigkeit Erstbeschlusses Rechtsschutzbedürfnis Anfechtung Zweitbeschlusses gegeben vgl. Senat . Beschluß 9 Juli ist jedoch nichtig . Insbesondere stellt unrichtige Feststellung Abstimmungsergebnisses lediglich Anfechtungsgrund vgl. GmbH-Recht Erledigung Anfechtungsverfahrens mehr berücksichtigungsfähig ist . 6 . Kostenentscheidung beruht § Entscheidung Geschäftswert § Abs. WEG . Grundlage ist jeweils Festsetzung Einzelwerte Geschäftswert Beschluß Landgerichts . Senat hat Geschäftswert ersten Instanz § Abs. Satz KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht . Wenzel Gaier