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1534 lines
13 KiB

BESCHLUSS
9
.
Juni
Nachschlagewerk
:
Zwangsversteigerungsverfahren
ja
:
:
ja
§
§
Hat
zuständige
Behörde
suizidgefährdeten
Schuldners
angenommen
Maßnahmen
ergriffen
kann
Vollstreckungsgericht
ausgehen
ausreichen
.
Flankierende
Maßnahmen
hat
Vollstreckungsgericht
nur
erwägen
konkrete
Anhaltspunkte
hat
Behörde
ergriffenen
Maßnahmen
ausreichen
konkrete
neue
Gesichtspunkte
ergeben
Lage
entscheidend
verändern
.
Beschluss
9
.
Juni
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
November
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
:
1
.
2
.
3
.
4
.
5
.
Gerichtskosten
Vertretung
Schuldners
Vertretung
Gläubigerin
Vertretung
Erstehers
W.
Vertretung
Erstehers
.
Gründe
:
Antrag
Gläubigerin
ordnete
Amtsgericht
Beschluss
10
Juli
Zwangsversteigerung
eingangs
bezeichneten
Insolvenzverwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
freigegebenen
Grundbesitzes
.
Grundlage
Zwangsversteigerung
sind
vollstreckbare
Briefgrundschulden
ursprünglich
F.
Bank
bestellt
Bank
abgetreten
worden
waren
.
wurden
zunächst
späteren
B.
Gläubigerin
abgetreten
.
Sicherungsgrundschulden
handelte
ist
Beteiligten
.
Beschluss
23
.
Oktober
stellte
Amtsgericht
sachverständig
beraten
Verfahren
Antrag
Schuldners
Dauer
Monaten
Verdacht
bestand
werde
Fall
Versteigerung
Grundbesitzes
Leben
nehmen
.
Einstellung
verband
Auflagen
Schuldner
stationär
behandeln
Landgerichtsarzt
untersuchen
Betreuung
einrichten
lassen
.
Schuldner
ließ
Gutachten
Landgerichtsarztes
zunächst
stationär
behandeln
brach
Behandlung
aber
war
Einrichtung
Betreuung
einverstanden
beantwortete
auch
Fragen
Landgerichtsarztes
Vorbringen
Leben
nehmen
wollen
.
ordnete
Amtsgericht
Beschluss
27
Juli
Fortsetzung
Verfahrens
bestimmte
Versteigerungstermin
13
.
Oktober
.
4
.
Oktober
beantragte
Schuldner
erneut
Einstellung
Verfahrens
Suizidgefahr
.
12
.
Oktober
erfuhr
Amtsgericht
örtlichen
Polizei
Schuldner
Suizidgefährdung
Anordnung
Gesundheitsamts
Krankenhaus
untergebracht
worden
war
.
Gestützt
Termin
behaupteten
Suizidversuch
beantragte
Vertreter
Schuldners
Versteigerungstermin
13
.
Oktober
erneut
Einstellung
Verfahrens
.
Amtsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
Versteigerung
durchgeführt
Ablauf
Bietstunde
Grundbesitz
Ersteher
Grundbesitz
Ersteher
zugeschlagen
.
Grundstücks
hat
Geboten
Antrag
Gläubigerin
Fortsetzung
Versteigerung
angeordnet
.
Beschwerde
Schuldners
Zurückweisung
Einstellungsantrags
Zuschlagsbeschlüsse
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
wendet
Schuldner
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Gläubigerin
beantragt
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Grundschulden
seien
Gläubigerin
Vollstreckungsunterwerfung
abgetreten
worden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
setze
zwar
Sicherungsgrundschulden
auch
Eintritt
Sicherungsabrede
.
Vollstreckungsklauseln
Grundschulden
Anordnung
Zwangsversteigerung
gestützt
sei
enthielten
selbst
aber
Hinweise
treuhänderische
Bindung
.
etwa
bestehender
habe
urkundlichen
Erklärungen
Parteien
Niederschlag
gefunden
.
Zwangsversteigerung
sei
auch
Suizidgefährdung
Schuldners
einzustellen
.
sei
zwar
vorgelegten
ärztlichen
Attest
noch
Gutachten
Landgerichtsarztes
auszuschließen
.
führe
aber
zwangsläufig
einstweiligen
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
.
Vielmehr
sei
umfassende
Abwägung
erforderlich
auch
Mitwirkung
Schuldners
selbst
Bewältigung
Gefährdung
anderweitige
Möglichkeiten
berücksichtigen
seien
Problem
lösen
.
sei
Zwangsversteigerung
hier
einzustellen
.
Schuldner
habe
erteilten
Auflagen
wesentlichen
Teilen
erfüllt
Untersuchung
arzt
sehr
bedeckt
gehalten
Ergebnisse
anderweitiger
Untersuchungen
zugänglich
gemacht
.
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Prüfung
Ergebnis
stand
.
§
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
§
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Erteilung
Zuschläge
stand
Zwangsversteigerung
Grund
Gläubigerin
abgetretener
vollstreckbarer
Grundschulden
angeordnet
worden
war
.
Schuldner
Verfahren
Senat
vorgelegten
Unterlagen
bieten
zwar
Anhaltspunkte
Grundschulden
Sicherungsgrundschulden
Sinne
§
handelt
.
Zessionar
Sicherungsgrundschuld
kann
auch
Unterwerfungserklärung
nur
vorgehen
Sicherungsvertrag
eintritt
Urteil
30
.
März
XI
.
.
Fragen
ist
aber
Zwangsversteigerungsverfahren
Klauselerteilungsverfahren
dort
§
§
gegebenen
Rechtsbehelfen
nachzugehen
Urteil
30
.
März
XI
aaO
.
.
Verfahren
eingeleitet
einstweilige
Einstellung
Zwangsversteigerung
angeordnet
wird
darf
Zuschlag
erteilt
werden
.
2
.
Vollstreckungsschutzanträge
Schuldners
standen
Erteilung
Zuschlags
unbegründet
waren
.
Gefährdung
Schutz
Art
.
Abs.
Satz
GG
stehenden
Lebens
Schuldners
Versteigerung
ist
Zuschlagsbeschwerdeverfahren
§
Abs.
.
V.m
.
§
Nr.
Amts
berücksichtigender
Umstand
Senat
Beschluss
7
.
Oktober
.
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beschluss
4
.
Mai
73
;
Senat
Beschlüsse
24
November
f.
14
.
Juni
ist
Zwangsversteigerung
selbst
dann
weiteres
einstweilen
einzustellen
Zwangsvollstreckung
konkrete
Gefahr
Leben
Gesundheit
Schuldners
verbunden
ist
.
Vielmehr
ist
stets
Abwägung
Lebensinteresses
Betroffenen
Vollstreckungsinteressen
Gläubigers
geboten
.
darf
unberücksichtigt
bleiben
auch
Gläubiger
Grundrechte
berufen
kann
.
Unterbleibt
Fortsetzung
Zwangsversteigerungsverfahrens
Annahme
Suizidgefahr
auch
sorgfältiger
fachlicher
Prüfung
nur
Beurteilung
Wahrscheinlichkeiten
beruhen
kann
wird
Grundrecht
Gläubigers
Schutz
Eigentums
Art
.
Abs.
GG
eingegriffen
.
Aufgabe
Staates
Recht
wahren
umfasst
Pflicht
titulierte
Ansprüche
notfalls
Zwang
durchzusetzen
Gläubiger
Recht
verhelfen
BVerfGE
.
Gläubiger
hat
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtlich
verbürgten
Anspruch
wirksamen
Rechtsschutz
vgl.
BVerfGE
.
dürfen
Aufgaben
überbürdet
werden
Sozialstaatsprinzips
Staat
Allgemeinheit
obliegen
.
Blick
Interessen
Erstehers
gilt
Senat
Beschluss
15
Juli
.
ist
auch
dann
Abschluss
Versteigerungsverfahrens
Erteilung
Zuschlags
konkrete
Gefahr
Selbsttötung
Schuldners
besteht
sorgfältig
prüfen
Gefahr
andere
Weise
Einstellung
Zwangsvollstreckung
wirksam
begegnet
werden
kann
.
gehören
zumutbare
Anstrengungen
Suizidgefährdeten
selbst
vgl.
etwa
BVerfG
;
f.
;
etwa
Inanspruchnahme
ärztlicher
Hilfe
ggf.
Einbeziehung
stationären
Klinikaufenthaltes
.
kommen
mögliche
Maßnahmen
Ingewahrsamnahme
Gefährdeten
insbesondere
polizeirechtlichen
Vorschriften
Unterbringung
landesrechtlichen
Vorschriften
Betracht
Senat
Beschluss
24
November
.
staatliche
Aufgabe
Lebensschutzes
Schuldners
dauerhafte
Einstellung
Vollstreckung
gelöst
werden
kann
sind
Vollstreckungsorgane
ggf.
gehalten
zuständigen
Behörden
Unterbringung
Schuldners
Vormundschaftsgericht
Betreuung
anzuregen
hinzuweisen
Vollstreckung
fortzusetzen
sein
wird
Lebensschutz
primär
zuständigen
Behörden
Vormundschaftsgerichte
Maßnahmen
Schutze
Lebens
Schuldners
notwendig
erachten
.
Wird
Unterbringung
Schutz
Lebens
Schuldners
erforderlich
gehalten
wird
Entscheidung
bestandskräftig
so
liegt
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Gesichtspunkt
Selbstgefährdung
primär
zuständigen
Stelle
Regelfall
gestattet
Zwangsvollstreckung
fortzusetzen
Senat
Beschlüsse
14
.
Juni
.
15
Juli
.
.
Fall
liegt
hier
.
kommt
Ansicht
Beschwerdegerichts
entscheidend
Schuldner
Beschluss
27
Juli
Amtsgericht
Fortsetzung
Versteigerungsverfahrens
angeordnet
hat
zumutbaren
eigenen
Anstrengungen
unternommen
hat
psychischen
Probleme
Herr
werden
.
muss
auch
entschieden
werden
Vollstreckungsgericht
Weigerung
Schuldners
Fragen
Landgerichtsarztes
Suizidgedanken
beantworten
vorliegende
Ergebnis
anderweitiger
Untersuchungen
zugänglich
machen
gebotenen
Senat
Beschluss
30
.
September
.
8)
Prüfung
Suizidgefahr
absehen
durfte
.
Vorgänge
waren
Durchführung
Versteigerungstermins
13
.
Oktober
prozessual
überholt
.
Zeitpunkt
hatte
Suizidgefährdung
Schuldners
Vorfall
12
.
Oktober
akute
Zuspitzung
erfahren
unabhängig
Beurteilung
bisherigen
Verfassung
Schuldners
neue
Prüfung
Lage
erforderlich
machte
.
Zuspitzung
liegt
unabhängig
Schuldner
meint
Suizidversuch
nur
Äußerung
Suizidabsichten
gehandelt
hat
.
Verhalten
Schuldners
war
jedenfalls
so
auffällig
Anzeigen
Gesundheitsamt
gab
.
gebotenen
Prüfung
durfte
Amtsgericht
auch
gemeint
hatte
absehen
Landgerichtsarzt
Zugang
Untersuchungsergebnissen
hatte
.
Vielmehr
hätte
hier
allerdings
eingetretenen
Ausnahmefall
abgesehen
versuchen
müssen
notfalls
Anhörung
Schuldners
Anwesenheit
Landgerichtsarztes
Aufschluss
verschaffen
vgl.
Senat
Beschluss
7
.
Oktober
f.
.
.
-9-
Amtsgericht
musste
Vorfall
12
.
Oktober
aber
nachgehen
Bewältigung
erster
Linie
zuständige
Gesundheitsamt
Schuldners
angenommen
erforderlichen
Maßnahmen
ergriffen
hatte
.
Amtsgericht
war
ausweislich
Aktenvermerks
Rechtspflegers
12
.
Oktober
zuständige
Polizeidienststelle
unterrichtet
worden
Schuldner
Suizidabsichten
geäußert
hatte
Anzeige
Dritter
hin
Amtsärztin
Gesundheitsamts
untersucht
Grund
Untersuchungsergebnisses
Krankenhaus
eingewiesen
worden
war
.
Nachricht
zeigte
Amtsgericht
einerseits
Zuspitzung
Situation
andererseits
aber
auch
zuständige
Stelle
notwendigen
Maßnahmen
ergriffen
hatte
.
Tätigwerden
zuständigen
Behörde
hat
Folge
Vollstreckungsgericht
zusätzlichen
Maßnahmen
Schutz
Lebens
Betroffenen
ergreifen
muss
Versteigerungsverfahren
fortsetzen
kann
.
Lebensschutz
ist
Senat
stets
betont
hat
Aufgabe
Gläubigers
Vollstreckungsgerichts
.
ist
vielmehr
Aufgabe
zuständigen
Ordnungsbehörden
Länder
Betreuung
Abhilfe
schaffen
staatlichen
Maßnahmen
unterstützen
kann
auch
Vormundschaftsgerichts
.
Vollstreckungsgericht
muss
Lebensschutz
anderer
Betroffener
nur
gewährleisten
Versteigerung
Vollzug
Zuschlagsbeschlusses
gefährdet
ist
zuständigen
Behörden
tätig
werden
.
Werden
zuständigen
Behörden
hingegen
tätig
muss
Vollstreckungsgericht
zusätzlichen
Maßnahmen
Lebensschutz
ergreifen
.
kann
vielmehr
verlassen
Behörden
Notwendige
veranlassen
Verfahren
weiteres
setzen
.
hat
Senat
Fall
ausgesprochen
zuständige
Behörden
Schutzmaßnahmen
absehen
erforderlich
halten
Beschlüsse
14
.
Juni
.
15
Juli
.
.
gilt
zuständigen
Behörden
hier
tätig
werden
Sicht
gebotenen
Schutzmaßnahmen
ergreifen
.
Amtsgericht
war
auch
gehalten
begleitende
Maßnahmen
Schutz
Lebens
Schuldners
ergreifen
.
entsprechenden
Prüfung
war
allerdings
verpflichtet
.
Prüfung
ist
erster
Linie
geboten
zuständigen
Behörden
weiter
unternehmen
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
aE
kann
aber
auch
Tätigwerden
vornherein
ausgeschlossen
werden
.
Voraussetzung
ist
allerdings
Vollstreckungsgericht
konkrete
Anhaltspunkte
hat
ergriffenen
Maßnahmen
etwa
weiteren
Zuspitzung
Lage
unzureichend
sein
könnten
.
Anzeichen
hatte
Amtsgericht
.
Auskunft
Polizeidienststelle
war
Schuldner
Suizidabsichten
Gesundheitsamt
untersucht
Ergebnis
Untersuchung
Krankenhaus
eingewiesen
worden
.
Maßnahme
versprach
Umständen
gebotene
Betreuung
Überwachung
Schuldners
.
greifbaren
Anhaltspunkt
zusätzliche
Maßnahmen
erwägen
hatte
Amtsgericht
.
Anlass
bot
auch
Verlauf
Versteigerungstermins
.
Termin
hatte
Sohn
Schuldners
zwar
behauptet
Vater
habe
versucht
Leben
nehmen
.
hatte
aber
auch
vorgetragen
Vater
lasse
Krankenbett
ausrichten
gehe
wieder
besser
.
konnte
Amtsgericht
nur
Schluss
ziehen
veranlassten
Maßnahmen
recht
ausreichend
waren
.
bestätigte
auch
Rückfrage
Amtsgericht
Schluss
Termins
Polizeibehörde
gehalten
hat
.
Auch
Beschwerdegericht
durfte
ausgehen
Gesundheitsamt
fachlich
zuständigen
Behörde
ergriffenen
Maßnahmen
sachgerecht
waren
ausreichten
.
Flankierende
Maßnahmen
hat
nur
erwägen
konkrete
Anhaltspunkte
hat
Behörde
ergriffenen
Maßnahmen
ausreichen
konkrete
neue
Gesichtspunkte
ergeben
Lage
entscheidend
verändern
.
fehlt
hier
.
Schuldner
ist
2
November
stationärer
Behandlung
Klinik
verblieben
.
Tatsächliche
Anhaltspunkte
Situation
Entlassung
Krankenhaus
verändert
haben
könnte
hatte
Beschwerdegericht
.
Anhaltspunkte
hat
Schuldner
vorgetragen
.
hat
allein
Einstellungsantrag
4
.
Oktober
vorgelegten
Unterlagen
Feststellungen
Arztes
Gesundheitsamts
gestützt
Einweisung
Schuldners
Krankenhaus
angeordnet
hatte
.
Vortrag
Gründen
Einweisung
Krankenhaus
Verbleib
dort
2
November
ausgereicht
haben
Situation
beherrschen
hat
Schuldner
gehalten
.
Beschwerdegericht
konnte
ausgehen
behandelnden
Ärzte
Gesundheitsamt
Einweisung
angeordnet
hatte
unterrichtet
hätten
ernstlich
befürchten
gewesen
wäre
Schuldner
Entlassung
Krankenhaus
Leben
nehmen
würde
.
Entlassungsbericht
Krankenhauses
hat
Schuldner
Beschwerdegericht
entsprechender
Aufforderung
zugänglich
gemacht
.
ist
auch
festzustellen
Bericht
Anhaltspunkte
Veränderung
Lage
ergeben
.
geht
Lasten
Schuldners
Bericht
vorlegen
freigeben
konnte
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
vorgelegten
Gutachten
hat
Schuldner
Versteigerung
Grundbesitzes
zwar
noch
verarbeitet
.
Gefährdung
Schuldners
ist
aber
mehr
Versteigerung
bevorstehenden
Räumung
erwarten
.
Gefährdung
kann
muss
Verfahren
Zuschlagsbeschwerde
nur
Zusammenhang
Durchsetzung
Beschlusses
Zuschlag
Grundbesitzes
Rechnung
getragen
werden
vgl.
Senat
Beschlüsse
24
November
19
.
Juni
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
Beteiligten
durchgeführten
Zwangsversteigerungsverfahren
kontradiktorisch
gegenüber
stehen
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Januar
.
.
Festsetzung
Gegenstandswerte
beruht
Abs.
§
.
war
Bargebot
Erstehers
Wert
bestehenden
Rechte
hinzuzurechnen
.
Zurückweisung
Einstellungsanträge
hat
Wert
Zuschlagsbeschwerden
hinausgehenden
Wert
.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
10
.
Juni
Vorsitzende
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
22.11.2010