BESCHLUSS 9 . Juni Nachschlagewerk : Zwangsversteigerungsverfahren ja : : ja § § Hat zuständige Behörde suizidgefährdeten Schuldners angenommen Maßnahmen ergriffen kann Vollstreckungsgericht ausgehen ausreichen . Flankierende Maßnahmen hat Vollstreckungsgericht nur erwägen konkrete Anhaltspunkte hat Behörde ergriffenen Maßnahmen ausreichen konkrete neue Gesichtspunkte ergeben Lage entscheidend verändern . Beschluss 9 . Juni AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 22 November wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt : 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . Gerichtskosten € Vertretung Schuldners € Vertretung Gläubigerin € Vertretung Erstehers W. € Vertretung Erstehers € . Gründe : Antrag Gläubigerin ordnete Amtsgericht Beschluss 10 Juli Zwangsversteigerung eingangs bezeichneten Insolvenzverwalter Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners freigegebenen Grundbesitzes . Grundlage Zwangsversteigerung sind vollstreckbare Briefgrundschulden ursprünglich F. Bank bestellt Bank abgetreten worden waren . wurden zunächst späteren B. Gläubigerin abgetreten . Sicherungsgrundschulden handelte ist Beteiligten . Beschluss 23 . Oktober stellte Amtsgericht sachverständig beraten Verfahren Antrag Schuldners Dauer Monaten Verdacht bestand werde Fall Versteigerung Grundbesitzes Leben nehmen . Einstellung verband Auflagen Schuldner stationär behandeln Landgerichtsarzt untersuchen Betreuung einrichten lassen . Schuldner ließ Gutachten Landgerichtsarztes zunächst stationär behandeln brach Behandlung aber war Einrichtung Betreuung einverstanden beantwortete auch Fragen Landgerichtsarztes Vorbringen Leben nehmen wollen . ordnete Amtsgericht Beschluss 27 Juli Fortsetzung Verfahrens bestimmte Versteigerungstermin 13 . Oktober . 4 . Oktober beantragte Schuldner erneut Einstellung Verfahrens Suizidgefahr . 12 . Oktober erfuhr Amtsgericht örtlichen Polizei Schuldner Suizidgefährdung Anordnung Gesundheitsamts Krankenhaus untergebracht worden war . Gestützt Termin behaupteten Suizidversuch beantragte Vertreter Schuldners Versteigerungstermin 13 . Oktober erneut Einstellung Verfahrens . Amtsgericht hat Antrag zurückgewiesen Versteigerung durchgeführt Ablauf Bietstunde Grundbesitz Ersteher Grundbesitz Ersteher zugeschlagen . Grundstücks hat Geboten Antrag Gläubigerin Fortsetzung Versteigerung angeordnet . Beschwerde Schuldners Zurückweisung Einstellungsantrags Zuschlagsbeschlüsse hat Landgericht zurückgewiesen . wendet Schuldner Rechtsbeschwerde Zurückweisung Gläubigerin beantragt . II . Beschwerdegericht meint Grundschulden seien Gläubigerin Vollstreckungsunterwerfung abgetreten worden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs setze zwar Sicherungsgrundschulden auch Eintritt Sicherungsabrede . Vollstreckungsklauseln Grundschulden Anordnung Zwangsversteigerung gestützt sei enthielten selbst aber Hinweise treuhänderische Bindung . etwa bestehender habe urkundlichen Erklärungen Parteien Niederschlag gefunden . Zwangsversteigerung sei auch Suizidgefährdung Schuldners einzustellen . sei zwar vorgelegten ärztlichen Attest noch Gutachten Landgerichtsarztes auszuschließen . führe aber zwangsläufig einstweiligen Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens . Vielmehr sei umfassende Abwägung erforderlich auch Mitwirkung Schuldners selbst Bewältigung Gefährdung anderweitige Möglichkeiten berücksichtigen seien Problem lösen . sei Zwangsversteigerung hier einzustellen . Schuldner habe erteilten Auflagen wesentlichen Teilen erfüllt Untersuchung arzt sehr bedeckt gehalten Ergebnisse anderweitiger Untersuchungen zugänglich gemacht . . Erwägungen halten rechtlichen Prüfung Ergebnis stand . § . V.m . § Abs. Nr. Abs. Satz statthafte § auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Erteilung Zuschläge stand Zwangsversteigerung Grund Gläubigerin abgetretener vollstreckbarer Grundschulden angeordnet worden war . Schuldner Verfahren Senat vorgelegten Unterlagen bieten zwar Anhaltspunkte Grundschulden Sicherungsgrundschulden Sinne § handelt . Zessionar Sicherungsgrundschuld kann auch Unterwerfungserklärung nur vorgehen Sicherungsvertrag eintritt Urteil 30 . März XI . . Fragen ist aber Zwangsversteigerungsverfahren Klauselerteilungsverfahren dort § § gegebenen Rechtsbehelfen nachzugehen Urteil 30 . März XI aaO . . Verfahren eingeleitet einstweilige Einstellung Zwangsversteigerung angeordnet wird darf Zuschlag erteilt werden . 2 . Vollstreckungsschutzanträge Schuldners standen Erteilung Zuschlags unbegründet waren . Gefährdung Schutz Art . Abs. Satz GG stehenden Lebens Schuldners Versteigerung ist Zuschlagsbeschwerdeverfahren § Abs. . V.m . § Nr. Amts berücksichtigender Umstand Senat Beschluss 7 . Oktober . . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beschluss 4 . Mai 73 ; Senat Beschlüsse 24 November f. 14 . Juni ist Zwangsversteigerung selbst dann weiteres einstweilen einzustellen Zwangsvollstreckung konkrete Gefahr Leben Gesundheit Schuldners verbunden ist . Vielmehr ist stets Abwägung Lebensinteresses Betroffenen Vollstreckungsinteressen Gläubigers geboten . darf unberücksichtigt bleiben auch Gläubiger Grundrechte berufen kann . Unterbleibt Fortsetzung Zwangsversteigerungsverfahrens Annahme Suizidgefahr auch sorgfältiger fachlicher Prüfung nur Beurteilung Wahrscheinlichkeiten beruhen kann wird Grundrecht Gläubigers Schutz Eigentums Art . Abs. GG eingegriffen . Aufgabe Staates Recht wahren umfasst Pflicht titulierte Ansprüche notfalls Zwang durchzusetzen Gläubiger Recht verhelfen BVerfGE . Gläubiger hat Art . Abs. GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch wirksamen Rechtsschutz vgl. BVerfGE . dürfen Aufgaben überbürdet werden Sozialstaatsprinzips Staat Allgemeinheit obliegen . Blick Interessen Erstehers gilt Senat Beschluss 15 Juli . ist auch dann Abschluss Versteigerungsverfahrens Erteilung Zuschlags konkrete Gefahr Selbsttötung Schuldners besteht sorgfältig prüfen Gefahr andere Weise Einstellung Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann . gehören zumutbare Anstrengungen Suizidgefährdeten selbst vgl. etwa BVerfG ; f. ; etwa Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ggf. Einbeziehung stationären Klinikaufenthaltes . kommen mögliche Maßnahmen Ingewahrsamnahme Gefährdeten insbesondere polizeirechtlichen Vorschriften Unterbringung landesrechtlichen Vorschriften Betracht Senat Beschluss 24 November . staatliche Aufgabe Lebensschutzes Schuldners dauerhafte Einstellung Vollstreckung gelöst werden kann sind Vollstreckungsorgane ggf. gehalten zuständigen Behörden Unterbringung Schuldners Vormundschaftsgericht Betreuung anzuregen hinzuweisen Vollstreckung fortzusetzen sein wird Lebensschutz primär zuständigen Behörden Vormundschaftsgerichte Maßnahmen Schutze Lebens Schuldners notwendig erachten . Wird Unterbringung Schutz Lebens Schuldners erforderlich gehalten wird Entscheidung bestandskräftig so liegt Entscheidung Frage Unterbringung Gesichtspunkt Selbstgefährdung primär zuständigen Stelle Regelfall gestattet Zwangsvollstreckung fortzusetzen Senat Beschlüsse 14 . Juni . 15 Juli . . Fall liegt hier . kommt Ansicht Beschwerdegerichts entscheidend Schuldner Beschluss 27 Juli Amtsgericht Fortsetzung Versteigerungsverfahrens angeordnet hat zumutbaren eigenen Anstrengungen unternommen hat psychischen Probleme Herr werden . muss auch entschieden werden Vollstreckungsgericht Weigerung Schuldners Fragen Landgerichtsarztes Suizidgedanken beantworten vorliegende Ergebnis anderweitiger Untersuchungen zugänglich machen gebotenen Senat Beschluss 30 . September . 8) Prüfung Suizidgefahr absehen durfte . Vorgänge waren Durchführung Versteigerungstermins 13 . Oktober prozessual überholt . Zeitpunkt hatte Suizidgefährdung Schuldners Vorfall 12 . Oktober akute Zuspitzung erfahren unabhängig Beurteilung bisherigen Verfassung Schuldners neue Prüfung Lage erforderlich machte . Zuspitzung liegt unabhängig Schuldner meint Suizidversuch nur Äußerung Suizidabsichten gehandelt hat . Verhalten Schuldners war jedenfalls so auffällig Anzeigen Gesundheitsamt gab . gebotenen Prüfung durfte Amtsgericht auch gemeint hatte absehen Landgerichtsarzt Zugang Untersuchungsergebnissen hatte . Vielmehr hätte hier allerdings eingetretenen Ausnahmefall abgesehen versuchen müssen notfalls Anhörung Schuldners Anwesenheit Landgerichtsarztes Aufschluss verschaffen vgl. Senat Beschluss 7 . Oktober f. . . -9- Amtsgericht musste Vorfall 12 . Oktober aber nachgehen Bewältigung erster Linie zuständige Gesundheitsamt Schuldners angenommen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte . Amtsgericht war ausweislich Aktenvermerks Rechtspflegers 12 . Oktober zuständige Polizeidienststelle unterrichtet worden Schuldner Suizidabsichten geäußert hatte Anzeige Dritter hin Amtsärztin Gesundheitsamts untersucht Grund Untersuchungsergebnisses Krankenhaus eingewiesen worden war . Nachricht zeigte Amtsgericht einerseits Zuspitzung Situation andererseits aber auch zuständige Stelle notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte . Tätigwerden zuständigen Behörde hat Folge Vollstreckungsgericht zusätzlichen Maßnahmen Schutz Lebens Betroffenen ergreifen muss Versteigerungsverfahren fortsetzen kann . Lebensschutz ist Senat stets betont hat Aufgabe Gläubigers Vollstreckungsgerichts . ist vielmehr Aufgabe zuständigen Ordnungsbehörden Länder Betreuung Abhilfe schaffen staatlichen Maßnahmen unterstützen kann auch Vormundschaftsgerichts . Vollstreckungsgericht muss Lebensschutz anderer Betroffener nur gewährleisten Versteigerung Vollzug Zuschlagsbeschlusses gefährdet ist zuständigen Behörden tätig werden . Werden zuständigen Behörden hingegen tätig muss Vollstreckungsgericht zusätzlichen Maßnahmen Lebensschutz ergreifen . kann vielmehr verlassen Behörden Notwendige veranlassen Verfahren weiteres setzen . hat Senat Fall ausgesprochen zuständige Behörden Schutzmaßnahmen absehen erforderlich halten Beschlüsse 14 . Juni . 15 Juli . . gilt zuständigen Behörden hier tätig werden Sicht gebotenen Schutzmaßnahmen ergreifen . Amtsgericht war auch gehalten begleitende Maßnahmen Schutz Lebens Schuldners ergreifen . entsprechenden Prüfung war allerdings verpflichtet . Prüfung ist erster Linie geboten zuständigen Behörden weiter unternehmen Senat Beschluss 14 . Juni . aE kann aber auch Tätigwerden vornherein ausgeschlossen werden . Voraussetzung ist allerdings Vollstreckungsgericht konkrete Anhaltspunkte hat ergriffenen Maßnahmen etwa weiteren Zuspitzung Lage unzureichend sein könnten . Anzeichen hatte Amtsgericht . Auskunft Polizeidienststelle war Schuldner Suizidabsichten Gesundheitsamt untersucht Ergebnis Untersuchung Krankenhaus eingewiesen worden . Maßnahme versprach Umständen gebotene Betreuung Überwachung Schuldners . greifbaren Anhaltspunkt zusätzliche Maßnahmen erwägen hatte Amtsgericht . Anlass bot auch Verlauf Versteigerungstermins . Termin hatte Sohn Schuldners zwar behauptet Vater habe versucht Leben nehmen . hatte aber auch vorgetragen Vater lasse Krankenbett ausrichten gehe wieder besser . konnte Amtsgericht nur Schluss ziehen veranlassten Maßnahmen recht ausreichend waren . bestätigte auch Rückfrage Amtsgericht Schluss Termins Polizeibehörde gehalten hat . Auch Beschwerdegericht durfte ausgehen Gesundheitsamt fachlich zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen sachgerecht waren ausreichten . Flankierende Maßnahmen hat nur erwägen konkrete Anhaltspunkte hat Behörde ergriffenen Maßnahmen ausreichen konkrete neue Gesichtspunkte ergeben Lage entscheidend verändern . fehlt hier . Schuldner ist 2 November stationärer Behandlung Klinik verblieben . Tatsächliche Anhaltspunkte Situation Entlassung Krankenhaus verändert haben könnte hatte Beschwerdegericht . Anhaltspunkte hat Schuldner vorgetragen . hat allein Einstellungsantrag 4 . Oktober vorgelegten Unterlagen Feststellungen Arztes Gesundheitsamts gestützt Einweisung Schuldners Krankenhaus angeordnet hatte . Vortrag Gründen Einweisung Krankenhaus Verbleib dort 2 November ausgereicht haben Situation beherrschen hat Schuldner gehalten . Beschwerdegericht konnte ausgehen behandelnden Ärzte Gesundheitsamt Einweisung angeordnet hatte unterrichtet hätten ernstlich befürchten gewesen wäre Schuldner Entlassung Krankenhaus Leben nehmen würde . Entlassungsbericht Krankenhauses hat Schuldner Beschwerdegericht entsprechender Aufforderung zugänglich gemacht . ist auch festzustellen Bericht Anhaltspunkte Veränderung Lage ergeben . geht Lasten Schuldners Bericht vorlegen freigeben konnte . Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten hat Schuldner Versteigerung Grundbesitzes zwar noch verarbeitet . Gefährdung Schuldners ist aber mehr Versteigerung bevorstehenden Räumung erwarten . Gefährdung kann muss Verfahren Zuschlagsbeschwerde nur Zusammenhang Durchsetzung Beschlusses Zuschlag Grundbesitzes Rechnung getragen werden vgl. Senat Beschlüsse 24 November 19 . Juni . . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst Beteiligten durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren kontradiktorisch gegenüber stehen vgl. Senat Beschluss 25 . Januar . . Festsetzung Gegenstandswerte beruht Abs. § . war Bargebot Erstehers Wert bestehenden Rechte hinzuzurechnen . Zurückweisung Einstellungsanträge hat Wert Zuschlagsbeschwerden hinausgehenden Wert . Dr. ist Urlaubs Unterschrift gehindert . 10 . Juni Vorsitzende Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 22.11.2010