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8.6 KiB

BESCHLUSS
26
.
Mai
Zurückschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AufenthG
§
Abs.
Satz
Anordnung
Freiheitsentziehung
Frist
§
Abs.
ist
Regel
unverhältnismäßig
.
Hat
beteiligte
Behörde
schwangere
Betroffene
ärztlich
untersuchen
lassen
muss
Haftrichter
Ergebnis
ärztlichen
Untersuchung
Haftantrag
Vorlage
Akten
unterrichten
.
Beschluss
26
.
Mai
AG
-2
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
5
.
September
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
September
Betroffene
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Bundesrepublik
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
seinerzeit
siebenten
Monat
schwangere
Betroffene
russische
Staatsangehörige
ist
stammt
reiste
5
.
September
-3
gemeinsam
Ehemann
.
Eheleute
verfügten
Aufenthaltstitel
Bundesgebiet
.
Antrag
Beteiligten
5
.
September
hat
Amtsgericht
persönlicher
Anhörung
Betroffenen
Sicherungshaft
längstens
5
.
Dezember
verhängt
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
angeordnet
.
Rahmen
Anhörung
stellte
Betroffene
Asylantrag
Eingang
Bundesamt
Migration
Flüchtlinge
9
.
September
Asylverfahren
eröffnet
worden
ist
.
Haftanordnung
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
Haftdauer
persönlicher
Anhörung
Betroffenen
längstens
4
November
verkürzt
Rechtsmittel
Übrigen
zurückgewiesen
.
5
.
Oktober
ist
Betroffene
Sicherungshaft
entlassen
worden
.
Rechtsbeschwerde
möchte
Aufhebung
Entscheidungen
Vorinstanzen
Feststellung
Rechtsverletzung
erreichen
.
II
.
Beschwerdegericht
stützt
Sicherungshaft
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG.
Betroffene
werde
sicher
untertauchen
Asylantrag
noch
entschieden
sei
.
ändere
aber
Asylantrag
zurückgewiesen
werde
.
Dann
sei
Versuchung
groß
unterzutauchen
Zeit
gewinnen
.
Zurückschiebung
werde
immer
unwahrscheinlicher
je
näher
Entbindungstermin
Betroffenen
rücke
.
Behörde
müsse
Abläufe
Äußerste
beschleunigen
Flugreise
voranschreitender
Schwangerschaft
kritisch
sehen
sei
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
ist
Erledigung
Zulassung
statthaft
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Februar
.
auch
Übrigen
zulässig
§
FamFG
.
Allerdings
ist
Feststellung
begehrte
Aufhebung
Haftanordnung
Beschwerdeentscheidung
Erledigung
mehr
möglich
.
Antrag
ist
Rechtsschutzziel
auszulegen
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Entscheidung
Amtsgerichts
auch
Beschwerdegerichts
begehrt
wird
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
Beschwerdeentscheidung
auch
Haftanordnung
Fall
Erledigung
ebenfalls
Gegenstand
Überprüfung
ist
Senat
4
.
März
.
14
;
Beschluss
18
.
August
.
rechtlichen
Prüfung
standhalten
.
Haftanordnung
ist
schon
beanstanden
Betroffene
Ergebnis
Recht
rügt
unzureichenden
Tatsachengrundlage
erfolgte
.
Freiheitsgewährleistung
Art
.
Abs.
Satz
GG
verlangt
unverzichtbare
Voraussetzung
rechtsstaatlichen
Verfahrens
Entscheidungen
Entzug
persönlichen
Freiheit
betreffen
zureichender
richterlicher
Sachaufklärung
beruhen
tatsächlicher
Hinsicht
genügende
Grundlage
haben
Bedeutung
Freiheitsgarantie
entspricht
BVerfG
.
sind
regelmäßig
Akten
Ausländerbehörde
beizuziehen
BVerfG
NVwZ
.
gilt
nur
entscheidungserheblichen
Umstände
Antrag
beteiligten
Behörde
beigefügten
Unterlagen
ergeben
Senat
Beschlüsse
4
.
März
.
Anders
kann
Haftrichter
Sachverhalt
§
FamFG
schon
einfachrechtlich
geboten
Amts
sachgerecht
aufklären
.
ist
Haftanordnung
rechtswidrig
gebotene
Tatsachengrundlage
fehlt
.
Haftantrag
anzusehen
ist
ist
unerheblich
vgl.
Senat
Beschluss
12
.
Mai
.
.
erforderlichen
Tatsachengrundlage
fehlte
hier
.
beteiligte
Behörde
hat
Akten
Haftrichter
jedenfalls
vollständig
vorgelegt
.
war
auch
entbehrlich
Haftantrag
ausreichend
gewesen
wäre
.
enthielt
Angaben
Schwangerschaft
Betroffenen
Entscheidung
offensichtlich
ankam
.
Erkenntnisse
lagen
beteiligten
Behörde
aber
.
Stellungnahme
Verfahren
Senat
hatte
Stellung
Haftantrags
fortgeschrittene
Schwangerschaft
Betroffenen
erkannt
zunächst
Krankenhaus
Gewahrsamsfähigkeit
hin
ärztlich
suchen
lassen
.
hatte
ergeben
Betroffene
voraussichtlich
14
.
Dezember
entbinden
würde
.
war
schon
Antragstellung
beteiligten
Behörde
erst
recht
Entscheidung
Antrag
entscheidender
Bedeutung
.
Nr.
Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift
Bundesregierung
Aufenthaltsgesetz
26
.
Oktober
.
S.
AVV-AufenthG
sollen
Schwangere
gesetzlichen
hier
§
Abs.
ergibt
1
November
begann
grundsätzlich
Haft
genommen
werden
.
beteiligten
Behörde
beantragte
Anordnung
Zurückschiebungshaft
5
.
Dezember
kam
vornherein
Betracht
leitete
nähere
Angaben
Schwangerschaft
.
Auch
Beschwerdeentscheidung
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
ergibt
allerdings
schon
Antrag
Beteiligten
ausreichenden
Begründung
unzulässig
war
.
Betroffene
hat
erforderlichen
Angaben
Schwangerschaft
Anhörung
Beschwerdegericht
selbst
vorgetragen
.
Beteiligte
hat
dazugehörigen
ärztlichen
Unterlagen
Anforderung
-7
richts
Anschluss
Anhörung
nachgereicht
.
lag
Zeitpunkt
Beschwerdeentscheidung
zulässiger
Haftantrag
vgl.
Senat
3
.
Mai
juris
.
.
Beschwerdeentscheidung
hält
rechtlichen
Prüfung
aber
stand
Beschwerdegericht
erforderliche
Prognose
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
AufenthG
vorgenommen
hat
.
Haftgerichte
sind
Grund
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtlich
Grund
§
FamFG
einfachrechtlich
verpflichtet
Vorliegen
gesetzlichen
Voraussetzungen
Anordnung
Sicherungshaft
rechtlicher
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
prüfen
.
Insbesondere
Anwendung
§
Abs.
Satz
AufenthG
notwendige
Prognose
hat
Haftrichter
Grundlage
hinreichend
vollständigen
Tatsachengrundlage
treffen
.
Freiheitsgewährleistung
Art
.
Abs.
Satz
GG
setzt
auch
insoweit
Maßstäbe
Aufklärung
Sachverhalts
Anforderungen
Bezug
tatsächliche
Grundlage
richterlichen
Entscheidungen
.
ist
unverzichtbare
Voraussetzung
rechtsstaatlichen
Verfahrens
Entscheidungen
Entzug
persönlichen
Freiheit
betreffen
zureichender
richterlicher
Sachaufklärung
beruhen
tatsächlicher
Hinsicht
genügende
Grundlage
haben
Bedeutung
Freiheitsgarantie
entspricht
BVerfG
;
Senat
Beschluss
4
.
März
f.
.
14
;
Beschluss
20
.
Januar
.
.
Auch
Haftrichter
Haftdauer
Monaten
anordnet
muss
Prognose
treffen
Abschiebung
realistischer
Betrachtung
Zeit
erfolgen
kann
.
ergibt
schon
§
Abs.
Satz
AufenthG
Ausprägung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
ist
vgl.
BVerfG
.
Prognose
muss
grundsätzlich
konkreten
Fall
ernsthaft
Betracht
kommenden
Gründe
erstrecken
Zurückschiebung
entgegenstehen
verzögern
können
Senat
Beschluss
22
Juli
.
22
;
Beschluss
18
.
August
.
.
Feststellung
Zurückschiebung
angeordneten
Haftdauer
möglich
ist
sind
konkrete
Angaben
Ablauf
Verfahrens
Darstellung
erforderlich
Zeitraum
einzelnen
Schritte
normalen
Bedingungen
durchlaufen
werden
können
.
Ausländerbehörde
konkreten
Tatsachen
mitteilt
obliegt
§
FamFG
Gericht
nachzufragen
Senat
Beschluss
6
.
Mai
;
Beschluss
8
Juli
juris
.
8
;
Beschluss
18
.
August
aaO
.
Anforderungen
genügt
Entscheidung
Beschwerdegerichts
.
Beschwerdegericht
hat
allerdings
anders
Amtsgericht
Sachverhalt
weiter
aufgeklärt
laufenden
Asylverfahrens
bevorstehenden
Entbindung
allenfalls
kurzes
Zeitfenster
Durchführung
Zurückschiebung
gesehen
.
Umstand
hat
Beschwerdegericht
zwar
Anlass
genommen
Behörde
Erfordernis
größtmöglichen
Beschleunigung
hinzuweisen
Haft
verkürzen
.
Durchführbarkeit
Zurückschiebung
hat
aber
geprüft
.
bestand
schon
Betroffene
Feststellungen
Zeitpunkt
Beschwerdeentscheidung
bereits
28./29
.
Schwangerschaftswoche
Beginn
achten
Schwangerschaftsmonats
befand
.
Flugreise
problematisch
war
hat
Beschwerdegericht
erörtert
jedoch
nahe
liegende
Frage
einzugehen
Zurückschiebung
realistischer
Betrachtung
schon
Grund
scheitern
musste
.
Hinblick
hätte
§
FamFG
Ermittlungen
durchführen
müssen
Gesundheitszustand
Betroffenen
Flugreise
noch
erlaubte
Seiten
Fluggesellschaften
noch
durchgeführt
werden
würde
.
Schließlich
hat
Beschwerdegericht
festgestellt
Entscheidung
Asylanträge
Bundesamt
Migration
Flüchtlinge
Zeitpunkt
gerechnet
werden
konnte
Zurückschiebung
noch
erfolgen
konnte
.
gebotene
unterlassene
Prognose
Haft
gerechtfertigt
hätte
kommt
hier
ernsthaft
Betracht
.
Betroffene
ist
bereits
5
.
Oktober
knapp
Wochen
Beschwerdeentscheidung
entlassen
worden
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
§
FamFG
;
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
Abs.
entspricht
billigem
Ermessen
Bundesrepublik
Körperschaft
Beteiligte
angehört
Erstattung
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
vgl.
Senat
Beschluss
22
Juli
juris
.
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
Abs.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung