BESCHLUSS 26 . Mai Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja AufenthG § Abs. Satz Anordnung Freiheitsentziehung Frist § Abs. ist Regel unverhältnismäßig . Hat beteiligte Behörde schwangere Betroffene ärztlich untersuchen lassen muss Haftrichter Ergebnis ärztlichen Untersuchung Haftantrag Vorlage Akten unterrichten . Beschluss 26 . Mai AG -2 V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 5 . September Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 16 . September Betroffene Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Bundesrepublik auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : seinerzeit siebenten Monat schwangere Betroffene russische Staatsangehörige ist stammt reiste 5 . September -3 gemeinsam Ehemann . Eheleute verfügten Aufenthaltstitel Bundesgebiet . Antrag Beteiligten 5 . September hat Amtsgericht persönlicher Anhörung Betroffenen Sicherungshaft längstens 5 . Dezember verhängt sofortige Wirksamkeit Entscheidung angeordnet . Rahmen Anhörung stellte Betroffene Asylantrag Eingang Bundesamt Migration Flüchtlinge 9 . September Asylverfahren eröffnet worden ist . Haftanordnung gerichtete Beschwerde Betroffenen hat Landgericht Haftdauer persönlicher Anhörung Betroffenen längstens 4 November verkürzt Rechtsmittel Übrigen zurückgewiesen . 5 . Oktober ist Betroffene Sicherungshaft entlassen worden . Rechtsbeschwerde möchte Aufhebung Entscheidungen Vorinstanzen Feststellung Rechtsverletzung erreichen . II . Beschwerdegericht stützt Sicherungshaft § Abs. Satz Nr. AufenthG. Betroffene werde sicher untertauchen Asylantrag noch entschieden sei . ändere aber Asylantrag zurückgewiesen werde . Dann sei Versuchung groß unterzutauchen Zeit gewinnen . Zurückschiebung werde immer unwahrscheinlicher je näher Entbindungstermin Betroffenen rücke . Behörde müsse Abläufe Äußerste beschleunigen Flugreise voranschreitender Schwangerschaft kritisch sehen sei . . 1 . Rechtsbeschwerde Betroffenen ist Erledigung Zulassung statthaft vgl. Senat Beschluss 25 . Februar . auch Übrigen zulässig § FamFG . Allerdings ist Feststellung begehrte Aufhebung Haftanordnung Beschwerdeentscheidung Erledigung mehr möglich . Antrag ist Rechtsschutzziel auszulegen Feststellung Rechtswidrigkeit Entscheidung Amtsgerichts auch Beschwerdegerichts begehrt wird . 2 . Rechtsbeschwerde hat Erfolg Beschwerdeentscheidung auch Haftanordnung Fall Erledigung ebenfalls Gegenstand Überprüfung ist Senat 4 . März . 14 ; Beschluss 18 . August . rechtlichen Prüfung standhalten . Haftanordnung ist schon beanstanden Betroffene Ergebnis Recht rügt unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgte . Freiheitsgewährleistung Art . Abs. Satz GG verlangt unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens Entscheidungen Entzug persönlichen Freiheit betreffen zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben Bedeutung Freiheitsgarantie entspricht BVerfG . sind regelmäßig Akten Ausländerbehörde beizuziehen BVerfG NVwZ . gilt nur entscheidungserheblichen Umstände Antrag beteiligten Behörde beigefügten Unterlagen ergeben Senat Beschlüsse 4 . März . Anders kann Haftrichter Sachverhalt § FamFG schon einfachrechtlich geboten Amts sachgerecht aufklären . ist Haftanordnung rechtswidrig gebotene Tatsachengrundlage fehlt . Haftantrag anzusehen ist ist unerheblich vgl. Senat Beschluss 12 . Mai . . erforderlichen Tatsachengrundlage fehlte hier . beteiligte Behörde hat Akten Haftrichter jedenfalls vollständig vorgelegt . war auch entbehrlich Haftantrag ausreichend gewesen wäre . enthielt Angaben Schwangerschaft Betroffenen Entscheidung offensichtlich ankam . Erkenntnisse lagen beteiligten Behörde aber . Stellungnahme Verfahren Senat hatte Stellung Haftantrags fortgeschrittene Schwangerschaft Betroffenen erkannt zunächst Krankenhaus Gewahrsamsfähigkeit hin ärztlich suchen lassen . hatte ergeben Betroffene voraussichtlich 14 . Dezember entbinden würde . war schon Antragstellung beteiligten Behörde erst recht Entscheidung Antrag entscheidender Bedeutung . Nr. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Bundesregierung Aufenthaltsgesetz 26 . Oktober . S. AVV-AufenthG sollen Schwangere gesetzlichen hier § Abs. ergibt 1 November begann grundsätzlich Haft genommen werden . beteiligten Behörde beantragte Anordnung Zurückschiebungshaft 5 . Dezember kam vornherein Betracht leitete nähere Angaben Schwangerschaft . Auch Beschwerdeentscheidung hält rechtlichen Prüfung stand . ergibt allerdings schon Antrag Beteiligten ausreichenden Begründung unzulässig war . Betroffene hat erforderlichen Angaben Schwangerschaft Anhörung Beschwerdegericht selbst vorgetragen . Beteiligte hat dazugehörigen ärztlichen Unterlagen Anforderung -7 richts Anschluss Anhörung nachgereicht . lag Zeitpunkt Beschwerdeentscheidung zulässiger Haftantrag vgl. Senat 3 . Mai juris . . Beschwerdeentscheidung hält rechtlichen Prüfung aber stand Beschwerdegericht erforderliche Prognose gemäß § Abs. . V.m . § Abs. Satz AufenthG vorgenommen hat . Haftgerichte sind Grund Art . Abs. GG verfassungsrechtlich Grund § FamFG einfachrechtlich verpflichtet Vorliegen gesetzlichen Voraussetzungen Anordnung Sicherungshaft rechtlicher tatsächlicher Hinsicht umfassend prüfen . Insbesondere Anwendung § Abs. Satz AufenthG notwendige Prognose hat Haftrichter Grundlage hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage treffen . Freiheitsgewährleistung Art . Abs. Satz GG setzt auch insoweit Maßstäbe Aufklärung Sachverhalts Anforderungen Bezug tatsächliche Grundlage richterlichen Entscheidungen . ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens Entscheidungen Entzug persönlichen Freiheit betreffen zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben Bedeutung Freiheitsgarantie entspricht BVerfG ; Senat Beschluss 4 . März f. . 14 ; Beschluss 20 . Januar . . Auch Haftrichter Haftdauer Monaten anordnet muss Prognose treffen Abschiebung realistischer Betrachtung Zeit erfolgen kann . ergibt schon § Abs. Satz AufenthG Ausprägung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit ist vgl. BVerfG . Prognose muss grundsätzlich konkreten Fall ernsthaft Betracht kommenden Gründe erstrecken Zurückschiebung entgegenstehen verzögern können Senat Beschluss 22 Juli . 22 ; Beschluss 18 . August . . Feststellung Zurückschiebung angeordneten Haftdauer möglich ist sind konkrete Angaben Ablauf Verfahrens Darstellung erforderlich Zeitraum einzelnen Schritte normalen Bedingungen durchlaufen werden können . Ausländerbehörde konkreten Tatsachen mitteilt obliegt § FamFG Gericht nachzufragen Senat Beschluss 6 . Mai ; Beschluss 8 Juli juris . 8 ; Beschluss 18 . August aaO . Anforderungen genügt Entscheidung Beschwerdegerichts . Beschwerdegericht hat allerdings anders Amtsgericht Sachverhalt weiter aufgeklärt laufenden Asylverfahrens bevorstehenden Entbindung allenfalls kurzes Zeitfenster Durchführung Zurückschiebung gesehen . Umstand hat Beschwerdegericht zwar Anlass genommen Behörde Erfordernis größtmöglichen Beschleunigung hinzuweisen Haft verkürzen . Durchführbarkeit Zurückschiebung hat aber geprüft . bestand schon Betroffene Feststellungen Zeitpunkt Beschwerdeentscheidung bereits 28./29 . Schwangerschaftswoche Beginn achten Schwangerschaftsmonats befand . Flugreise problematisch war hat Beschwerdegericht erörtert jedoch nahe liegende Frage einzugehen Zurückschiebung realistischer Betrachtung schon Grund scheitern musste . Hinblick hätte § FamFG Ermittlungen durchführen müssen Gesundheitszustand Betroffenen Flugreise noch erlaubte Seiten Fluggesellschaften noch durchgeführt werden würde . Schließlich hat Beschwerdegericht festgestellt Entscheidung Asylanträge Bundesamt Migration Flüchtlinge Zeitpunkt gerechnet werden konnte Zurückschiebung noch erfolgen konnte . gebotene unterlassene Prognose Haft gerechtfertigt hätte kommt hier ernsthaft Betracht . Betroffene ist bereits 5 . Oktober knapp Wochen Beschwerdeentscheidung entlassen worden . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. § FamFG ; Berücksichtigung Regelung Art . Abs. entspricht billigem Ermessen Bundesrepublik Körperschaft Beteiligte angehört Erstattung zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen verpflichten vgl. Senat Beschluss 22 Juli juris . . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . Abs. Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung