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411 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
26
.
Oktober
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Czub
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Betroffenen
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
1
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Betroffene
ist
serbischer
kosovarischer
Staatsangehöriger
.
reiste
Eltern
Geschwistern
.
Asylantrag
Asylfolgeanträge
blieben
erfolglos
.
Juli
wurde
Beteiligten
aufgefordert
freiwillig
auszureisen
.
kam
.
November
wurde
mitgeteilt
aufenthaltsbeendende
Maßnahmen
eingeleitet
worden
seien
.
Rücknahmebestätigung
vorlag
wurde
Abschiebung
8
.
Juni
vorbereitet
.
4
.
Juni
wurde
Betroffene
festgenommen
.
Antrag
Beteiligten
hat
Amtsgericht
Beschluss
selben
Tage
Haft
Sicherung
Abschiebung
längstens
9
.
Juni
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
angeordnet
.
Landgericht
hat
hier
Interesse
sofortige
Beschwerde
Betroffenen
Beschluss
1
Juli
zurückgewiesen
.
Betroffene
ist
8
.
Juni
abgeschoben
worden
.
Beschluss
Landgerichts
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
Beiordnung
Verfahrensbevollmächtigten
beantragt
.
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
hat
vorgelegt
.
II
.
Antrag
Betroffenen
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
unbegründet
.
1
.
Senat
hat
Beschluss
14
.
Oktober
Veröffentlichung
vorgesehen
entschieden
Betroffener
grundsätzlich
auch
Abschiebung
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
§
festgelegten
Formular
abgeben
gleichgestellte
Unterlage
vorlegen
muss
.
näheren
Begründung
wird
Entscheidung
Bezug
genommen
.
2
.
Erklärung
hat
Betroffene
vorgelegt
.
Beschwerdeinstanz
vorgelegte
formgerechte
Erklärung
Bezug
genommen
hat
ist
schon
Belang
Verfahrensakten
Erklärung
findet
.
Übrigen
wäre
auch
Senat
ebenfalls
zitierten
Beschluss
entschieden
hat
ausreichend
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Abschiebung
geändert
haben
können
.
Erklärung
aktuellen
Verhältnissen
Rechnung
trägt
ist
dann
unerlässlich
sei
denn
macht
glaubhaft
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
geänderten
Lebensumstände
Ergebnis
verändert
haben
.
fehlt
ebenfalls
.
3
.
Abgabe
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
ist
auch
Gesichtspunkt
effektiven
Rechtsschutzes
abzusehen
.
Betroffene
Freiheitsentziehungsverfahrens
deutschen
Gerichten
hat
zwar
Rechtsstaatsprinzip
resultierenden
verfassungsrechtlichen
Anspruch
Gewährleistung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
BVerfGE
345
;
123
;
.
Zugang
Gerichten
Verfahrensrecht
vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren
darf
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschwert
werden
BVerfGE
.
Anforderungen
ist
auch
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
Situation
unbemittelten
Person
weitgehend
Situation
Bemittelten
Verwirklichung
Rechtsschutzes
angleichen
soll
beachten
vgl.
BVerfGE
.
stehen
aber
Zwang
Verwendung
§
festgelegten
Formulars
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Beteiligten
Aufenthalt
anderen
Staat
.
auch
Beteiligten
steht
Verfahrenskostenhilfe
nur
bedürftig
sind
Gesetzgeber
festgelegten
Form
darlegen
.
Darlegung
wird
Formularzwang
auch
Abgabe
Erklärung
Ausland
erschwert
.
mag
allerdings
Fälle
geben
Betroffene
Staat
abgeschoben
worden
ist
vertretenden
Gründen
etwa
Inhaftierung
gehindert
ist
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Verwendung
vorgeschriebenen
Formulars
gleichwertige
Bescheinigung
Aufenthalts
Heimatstaats
abzugeben
.
dann
verfahren
ist
bedarf
hier
ner
Entscheidung
vorgetragen
ersichtlich
ist
Fall
Betroffenen
so
verhält
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
01.07.2010