BESCHLUSS 26 . Oktober Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Czub Dr. Richterin Dr. beschlossen : Antrag Betroffenen Bewilligung Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 1 Juli wird zurückgewiesen . Gründe : Betroffene ist serbischer kosovarischer Staatsangehöriger . reiste Eltern Geschwistern . Asylantrag Asylfolgeanträge blieben erfolglos . Juli wurde Beteiligten aufgefordert freiwillig auszureisen . kam . November wurde mitgeteilt aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden seien . Rücknahmebestätigung vorlag wurde Abschiebung 8 . Juni vorbereitet . 4 . Juni wurde Betroffene festgenommen . Antrag Beteiligten hat Amtsgericht Beschluss selben Tage Haft Sicherung Abschiebung längstens 9 . Juni sofortige Wirksamkeit Entscheidung angeordnet . Landgericht hat hier Interesse sofortige Beschwerde Betroffenen Beschluss 1 Juli zurückgewiesen . Betroffene ist 8 . Juni abgeschoben worden . Beschluss Landgerichts richtet Rechtsbeschwerde Betroffenen Bewilligung Verfahrenskostenhilfe Beiordnung Verfahrensbevollmächtigten beantragt . Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse hat vorgelegt . II . Antrag Betroffenen Bewilligung Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet . 1 . Senat hat Beschluss 14 . Oktober Veröffentlichung vorgesehen entschieden Betroffener grundsätzlich auch Abschiebung Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse § festgelegten Formular abgeben gleichgestellte Unterlage vorlegen muss . näheren Begründung wird Entscheidung Bezug genommen . 2 . Erklärung hat Betroffene vorgelegt . Beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte Erklärung Bezug genommen hat ist schon Belang Verfahrensakten Erklärung findet . Übrigen wäre auch Senat ebenfalls zitierten Beschluss entschieden hat ausreichend persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Abschiebung geändert haben können . Erklärung aktuellen Verhältnissen Rechnung trägt ist dann unerlässlich sei denn macht glaubhaft persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse geänderten Lebensumstände Ergebnis verändert haben . fehlt ebenfalls . 3 . Abgabe Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ist auch Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes abzusehen . Betroffene Freiheitsentziehungsverfahrens deutschen Gerichten hat zwar Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen Anspruch Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes BVerfGE 345 ; 123 ; . Zugang Gerichten Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren darf unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschwert werden BVerfGE . Anforderungen ist auch Bewilligung Verfahrenskostenhilfe Situation unbemittelten Person weitgehend Situation Bemittelten Verwirklichung Rechtsschutzes angleichen soll beachten vgl. BVerfGE . stehen aber Zwang Verwendung § festgelegten Formulars Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Beteiligten Aufenthalt anderen Staat . auch Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur bedürftig sind Gesetzgeber festgelegten Form darlegen . Darlegung wird Formularzwang auch Abgabe Erklärung Ausland erschwert . mag allerdings Fälle geben Betroffene Staat abgeschoben worden ist vertretenden Gründen etwa Inhaftierung gehindert ist Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Verwendung vorgeschriebenen Formulars gleichwertige Bescheinigung Aufenthalts Heimatstaats abzugeben . dann verfahren ist bedarf hier ner Entscheidung vorgetragen ersichtlich ist Fall Betroffenen so verhält . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 01.07.2010