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382 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
12
.
März
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AufenthG
Abs.
rechtskräftigen
Abschluss
Ausländer
gerichteten
bedarf
Abschiebung
mehr
Einvernehmens
Staatsanwaltschaft
Sinne
§
Abs.
AufenthG
;
§
ergibt
.
Beschluss
12
.
März
AG
Nürtingen
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
19
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
Oktober
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
algerischer
Staatsangehöriger
reiste
Jahr
Bundesrepublik
.
Asylantrag
wurde
Jahr
Androhung
Abschiebung
abgelehnt
.
31
.
Oktober
befand
Untersuchungshaft
wurde
9
.
Januar
rechtskräftig
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
wurde
7
.
Mai
vollstreckt
Strafrest
sodann
Bewährung
ausgesetzt
.
23
.
August
geplanten
Abschiebung
entzog
Betroffene
Flucht
.
6
.
März
wurde
rücküberstellt
.
Bundesrepublik
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
6
.
März
Sicherungshaft
15
.
April
angeordnet
.
Beschwerde
9
.
April
Rechtswidrigkeit
zurückgewiesen
.
erfolgten
Inhaftierung
Abschiebung
gerichtet
wendet
Feststellung
ist
hat
Betroffene
Landgericht
Rechtsbeschwerde
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
war
Haftantrag
zulässig
.
Insbesondere
bedurfte
Ausführungen
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
AufenthG
.
Betroffenen
gerichtete
Strafverfahren
war
bereits
Anordnung
Abschiebungshaft
rechtskräftigen
Verurteilung
Freiheitsstrafe
beendet
worden
.
§
Abs.
AufenthG
Erhebung
öffentlichen
Klage
Einleitung
Ermittlungsverfahrens
Bezug
nimmt
ist
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
nur
rechtskräftigen
erforderlich
.
soll
gewährleisten
Strafverfahren
abgeschlossen
werden
können
öffentliche
Strafverfolgungsinteresse
Interesse
sofortigen
Aboder
Zurückschiebung
überwiegt
vgl.
Senat
Beschluss
24
.
Februar
.
.
Zeitpunkt
bedarf
Einvernehmens
mehr
.
Allerdings
kann
Staatsanwaltschaft
gemäß
§
nunmehr
allerdings
Vollstreckungsbehörde
§
Vollstreckung
Freiheitsstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe
Maßregel
Besserung
Sicherung
dann
absehen
Verurteilte
Bundesgebiet
ausgewiesen
wird
.
ist
jedoch
§
Abs.
geregelten
Einvernehmen
unterscheiden
.
laufenden
Vollstreckung
setzt
Abschiebung
notwendigerweise
Vollstreckungsbehörde
beteiligt
wird
weiteren
Vollstreckung
absieht
.
kann
Abschiebungshaft
parallel
Strafhaft
angeordnet
werden
formelle
materielle
Voraussetzungen
vorliegen
Senat
Beschluss
4
.
Dezember
.
f.
juris
vorgesehen
Abdruck
.
Vollstreckungsbehörde
erklärt
weiteren
Vollstreckung
abzusehen
kann
Anordnung
Abschiebungshaft
nur
Gesichtspunkt
Undurchführbarkeit
Abschiebung
nächsten
Monate
entgegenstehen
vgl.
§
Abs.
Satz
AufenthG
.
Wird
hier
Strafhaft
Zeitpunkt
Anordnung
Abschiebungshaft
mehr
vollstreckt
Strafrest
Bewährung
ausgesetzt
worden
ist
wird
vornherein
Bewährungsstrafe
verhängt
muss
Vollstreckungsbehörde
ohnehin
beteiligt
werden
zwar
auch
dann
Gründe
Widerruf
Strafaussetzung
Bewährung
vorliegen
.
gegenteilige
Auffassung
Rechtsbeschwerde
findet
Grundlage
Gesetz
.
2
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
FamFG
.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Nürtingen
Entscheidung
LG
Entscheidung